Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Eine Aktenwidrigkeit oder eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor. Das Berufungsgericht traf überhaupt keine Feststellungen über den Inhalt der vom Beklagten in der Verhandlung vom 22. September 1980 abgegebenen Erklärungen, sondern gab nur den Inhalt der Berufungsausführungen (S. 125 f dA) wieder. Im übrigen findet sich das von der Revisionswerberin vermißte Protokoll über die Verhandlung vom 22. September 1980 im beigeschlossenen Akt 7 C 59/80 des Erstgerichtes, mit dem damals das vorliegende Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden war; diese Verbindung wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 14. September 1983 (S. 21 dA) wieder aufgehoben. Auch die Rechtsrüge versagt.
Bei der strittigen Grundstücksfläche handelt es sich um öffentliches Wassergut im Sinn des § 4 WRG. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung JBl 1983, 480 mwN ausgeführt hat, kann zwar nach § 4 Abs 5 WRG Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut nach dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes (1. November 1934) durch Ersitzung nicht mehr erworben werden; durch Ablauf der Ersitzungszeit vor dem 1. November 1934 erworbene Rechte am öffentlichen Wassergut können aber auch heute noch geltend gemacht werden. Die 40jährige Ersitzungszeit war nach den Feststellungen der Vorinstanzen am 1. November 1934 längst abgelaufen. Den Ausführungen der Revisionswerberin, die Rechtsvorgänger des Beklagten seien nicht redlich gewesen, kann nicht gefolgt werden. Die Redlichkeit ist zwar ein selbständiges Erfordernis des Ersitzungsbesitzers (JBl 1983, 480; SZ 55/46; SZ 50/91 ua; Sprung in Glosse JBl 1978, 151); es hat aber, wie sich aus der im § 328 ABGB normierten gesetzlichen Vermutung der Redlichkeit und der Vorschrift des § 1477 ABGB über die erwiesene Unredlichkeit ergibt, nicht der Ersitzungsbesitzer, sondern der Ersitzungsgegner zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers nicht während der ganzen Dauer der Ersitzungszeit vorgelegen sei (JBl 1983, 480;Bei der strittigen Grundstücksfläche handelt es sich um öffentliches Wassergut im Sinn des Paragraph 4, WRG. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung JBl 1983, 480 mwN ausgeführt hat, kann zwar nach Paragraph 4, Absatz 5, WRG Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut nach dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes (1. November 1934) durch Ersitzung nicht mehr erworben werden; durch Ablauf der Ersitzungszeit vor dem 1. November 1934 erworbene Rechte am öffentlichen Wassergut können aber auch heute noch geltend gemacht werden. Die 40jährige Ersitzungszeit war nach den Feststellungen der Vorinstanzen am 1. November 1934 längst abgelaufen. Den Ausführungen der Revisionswerberin, die Rechtsvorgänger des Beklagten seien nicht redlich gewesen, kann nicht gefolgt werden. Die Redlichkeit ist zwar ein selbständiges Erfordernis des Ersitzungsbesitzers (JBl 1983, 480; SZ 55/46; SZ 50/91 ua; Sprung in Glosse JBl 1978, 151); es hat aber, wie sich aus der im Paragraph 328, ABGB normierten gesetzlichen Vermutung der Redlichkeit und der Vorschrift des Paragraph 1477, ABGB über die erwiesene Unredlichkeit ergibt, nicht der Ersitzungsbesitzer, sondern der Ersitzungsgegner zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers nicht während der ganzen Dauer der Ersitzungszeit vorgelegen sei (JBl 1983, 480;
SZ 51/64; SZ 50/53; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1477;SZ 51/64; SZ 50/53; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1477,;
Koziol-Welser8 II 22; Klang2 II 348, VI 581, 596). Der für die Ersitzung erforderliche gute Glaube fällt nur dann weg, wenn der Besitzer entweder positive Kenntnis erlangt, daß sein Besitz nicht rechtmäßig sei - dies wurde nicht festgestellt - oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes Anlaß geben (SZ 55/46 mwN). Die Rechtsvorgänger des Beklagten sind vom Verwalter des öffentlichen Wassergutes, der von der Nutzung schon durch die beantragten und bewilligten Einbauten in den See Kenntnis erlangt haben muß, niemals an der Besitzausübung gehindert oder auf deren mangelnde Berechtigung aufmerksam gemacht worden. Das durfte bei den Rechtsvorgängern des Beklagten zur Überzeugung der Rechtmäßigkeit ihrer Besitzausübung führen (SZ 50/53); in diesem Fall zu verlangen, daß der Ersitzungsbesitzer an Hand der Mappe und des Grundbesitzbogens prüft, ob die von ihm besessene Fläche auch wirklich zum Gutsbestand laut Mappe gehörte, hieße jede Ersitzung unmöglich machen (so schon 6 Ob 25/70).Koziol-Welser8 römisch zwei 22; Klang2 römisch zwei 348, römisch sechs 581, 596). Der für die Ersitzung erforderliche gute Glaube fällt nur dann weg, wenn der Besitzer entweder positive Kenntnis erlangt, daß sein Besitz nicht rechtmäßig sei - dies wurde nicht festgestellt - oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes Anlaß geben (SZ 55/46 mwN). Die Rechtsvorgänger des Beklagten sind vom Verwalter des öffentlichen Wassergutes, der von der Nutzung schon durch die beantragten und bewilligten Einbauten in den See Kenntnis erlangt haben muß, niemals an der Besitzausübung gehindert oder auf deren mangelnde Berechtigung aufmerksam gemacht worden. Das durfte bei den Rechtsvorgängern des Beklagten zur Überzeugung der Rechtmäßigkeit ihrer Besitzausübung führen (SZ 50/53); in diesem Fall zu verlangen, daß der Ersitzungsbesitzer an Hand der Mappe und des Grundbesitzbogens prüft, ob die von ihm besessene Fläche auch wirklich zum Gutsbestand laut Mappe gehörte, hieße jede Ersitzung unmöglich machen (so schon 6 Ob 25/70).
Der Beklagte anerkannte auch das Eigentumsrecht der klagenden Partei nicht. Ein konstitutives Anerkenntnis des Beklagten will die klagende Partei aus den Erklärungen des Beklagten vor und im Zuge des Rechtsstreites ableiten. Die klagende Partei übersieht aber, daß es sich jeweils um Vergleichsvorschläge des Beklagten gehandelt hatte, die in der Folge von der klagenden Partei nicht angenommen wurden; sie führten somit zu keiner Einigung der Parteien. Wer sich aber in Vergleichsverhandlungen mit dem einläßt, der Ansprüche gegen ihn zu besitzen behauptet, gibt dadurch noch nicht zu erkennen, daß er diese Ansprüche als berechtigt betrachtet. Kommt es in der Folge nicht zum Abschluß eines Vergleiches, so kann in den während der Vergleichsgespräche abgegebenen Erklärungen einer Partei ein konstitutives Anerkenntnis nicht erblickt werden (SZ 48/79; 8 Ob 68/87; 6 Ob 691/82; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1380). Der Revision ist der Erfolg zu versagen.Der Beklagte anerkannte auch das Eigentumsrecht der klagenden Partei nicht. Ein konstitutives Anerkenntnis des Beklagten will die klagende Partei aus den Erklärungen des Beklagten vor und im Zuge des Rechtsstreites ableiten. Die klagende Partei übersieht aber, daß es sich jeweils um Vergleichsvorschläge des Beklagten gehandelt hatte, die in der Folge von der klagenden Partei nicht angenommen wurden; sie führten somit zu keiner Einigung der Parteien. Wer sich aber in Vergleichsverhandlungen mit dem einläßt, der Ansprüche gegen ihn zu besitzen behauptet, gibt dadurch noch nicht zu erkennen, daß er diese Ansprüche als berechtigt betrachtet. Kommt es in der Folge nicht zum Abschluß eines Vergleiches, so kann in den während der Vergleichsgespräche abgegebenen Erklärungen einer Partei ein konstitutives Anerkenntnis nicht erblickt werden (SZ 48/79; 8 Ob 68/87; 6 Ob 691/82; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 1380,). Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.