Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß das Schreiben der Beklagten vom 15. Juli 1983 "einen neuen Rechtsgrund geschaffen habe", weshalb die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Bindung der Beklagten an den abgegebenen Verzicht Ende 1980 geendet habe, nicht relevant sei.
Diesen Ausführungen ist vorerst zu erwidern, daß zwar nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Gläubiger, der vom Schuldner trotz Verjährungsverzichtes erhobenen Verjährungseinrede die Replik der Arglist, des Handelns wider Treu und Glauben entgegensetzen kann (vgl. Ehrenzweig2 I/1, 338; Klang2 VI zu § 1478 ABGB 604; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht11 1315, 705; DREvBl 1942/98, 65; SZ 28/149; ZVR 1969/89, 74; SZ 40/100, EvBl 1971/20; 44; ZVR 1972/158, 305; SZ 47/17 ua); hat aber der Verzicht nur dahin gelautet, daß die Beklagte die Einrede der Verjährung bloß bis zur Volljährigkeit der Klägerin bzw. eine noch angemessene Frist darüber hinaus nicht erheben würde, kann der später eingebrachten Klage die Einrede der Verjährung wieder entgegengesetzt werden, ohne daß dem Gläubiger noch die Replik des arglistigen Handelns zur Verfügung stünde (vgl. auch 8 Ob 14/84 ua). Das Berufungsgericht hat diese Grundsätzte zutreffend seiner Entscheidung zugrundegelegt und mit Recht darauf verwiesen, daß die Klägerin am 26. August 1980 großjährig wurde und die angemessene Frist darüber hinaus jedenfalls mit dem Ende des Jahres 1980 abgelaufen war.Diesen Ausführungen ist vorerst zu erwidern, daß zwar nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Gläubiger, der vom Schuldner trotz Verjährungsverzichtes erhobenen Verjährungseinrede die Replik der Arglist, des Handelns wider Treu und Glauben entgegensetzen kann vergleiche Ehrenzweig2 I/1, 338; Klang2 römisch sechs zu Paragraph 1478, ABGB 604; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht11 1315, 705; DREvBl 1942/98, 65; SZ 28/149; ZVR 1969/89, 74; SZ 40/100, EvBl 1971/20; 44; ZVR 1972/158, 305; SZ 47/17 ua); hat aber der Verzicht nur dahin gelautet, daß die Beklagte die Einrede der Verjährung bloß bis zur Volljährigkeit der Klägerin bzw. eine noch angemessene Frist darüber hinaus nicht erheben würde, kann der später eingebrachten Klage die Einrede der Verjährung wieder entgegengesetzt werden, ohne daß dem Gläubiger noch die Replik des arglistigen Handelns zur Verfügung stünde vergleiche auch 8 Ob 14/84 ua). Das Berufungsgericht hat diese Grundsätzte zutreffend seiner Entscheidung zugrundegelegt und mit Recht darauf verwiesen, daß die Klägerin am 26. August 1980 großjährig wurde und die angemessene Frist darüber hinaus jedenfalls mit dem Ende des Jahres 1980 abgelaufen war.
Gemäß § 63 Abs 2 KFG (vgl. nunmehr § 23 Abs 2 KHVG 1987) war die Verjährung der Ansprüche der Klägerin ab der mit dem Schreiben vom 23. Mai 1980 erfolgten Anmeldung der Schadenersatzforderung nur bis zur Zustellung der schriftlichen Erklärung der Beklagten darüber, daß sie den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Die Fortlaufshemmung hat die Wirkung, daß der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (ZVR 1976/291 ua). Sie begann somit ab der Ablehnung der Schadenersatzforderung durch die Beklagte wieder weiter zu laufen. Die Vorinstanzen haben diesbezüglich zwar lediglich die Feststellung getroffen, daß die Beklagte auf das Schreiben der Firma O*** vom 28. Juli 1982 schriftlich diese Ablehnung erklärte; wann dies war, mit welchem Schreiben und mit welchem Wortlaut, wurde nicht festgestellt. Aus dem Schreiben vom 3. November 1982 (Beilage 16) ist eine solche Ablehnung nicht ersichtlich, jedenfalls aber aus dem Schreiben vom 15. Juli 1983 (Beilage 3), in welchem ausdrücklich für den Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen der Schadenersatzanspruch der Klägerin abgelehnt wurde.Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, KFG vergleiche nunmehr Paragraph 23, Absatz 2, KHVG 1987) war die Verjährung der Ansprüche der Klägerin ab der mit dem Schreiben vom 23. Mai 1980 erfolgten Anmeldung der Schadenersatzforderung nur bis zur Zustellung der schriftlichen Erklärung der Beklagten darüber, daß sie den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Die Fortlaufshemmung hat die Wirkung, daß der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (ZVR 1976/291 ua). Sie begann somit ab der Ablehnung der Schadenersatzforderung durch die Beklagte wieder weiter zu laufen. Die Vorinstanzen haben diesbezüglich zwar lediglich die Feststellung getroffen, daß die Beklagte auf das Schreiben der Firma O*** vom 28. Juli 1982 schriftlich diese Ablehnung erklärte; wann dies war, mit welchem Schreiben und mit welchem Wortlaut, wurde nicht festgestellt. Aus dem Schreiben vom 3. November 1982 (Beilage 16) ist eine solche Ablehnung nicht ersichtlich, jedenfalls aber aus dem Schreiben vom 15. Juli 1983 (Beilage 3), in welchem ausdrücklich für den Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen der Schadenersatzanspruch der Klägerin abgelehnt wurde.
Um der Verjährung vorzubeugen, wäre die Klägerin daher gehalten gewesen, unverzüglich die Klage zu erheben, weil bereits bis zur ziffernmäßigen Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruches (vgl. ZVR 1975/141) mit Schreiben vom 23. Mai 1980 der Großteil der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB abgelaufen war (Unfallstag 30. Juni 1977). Da die Klägerin die Klage aber erst am 27. Juni 1986 bei Gericht einbrachte, haben die Vorinstanzen zutreffend den Verjährungseinwand der Beklagten als berechtigt erachtet und das Klagebegehren im Sinne der diesbezüglichen Einwendung der Beklagten abgewiesen.Um der Verjährung vorzubeugen, wäre die Klägerin daher gehalten gewesen, unverzüglich die Klage zu erheben, weil bereits bis zur ziffernmäßigen Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruches vergleiche ZVR 1975/141) mit Schreiben vom 23. Mai 1980 der Großteil der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1489, ABGB abgelaufen war (Unfallstag 30. Juni 1977). Da die Klägerin die Klage aber erst am 27. Juni 1986 bei Gericht einbrachte, haben die Vorinstanzen zutreffend den Verjährungseinwand der Beklagten als berechtigt erachtet und das Klagebegehren im Sinne der diesbezüglichen Einwendung der Beklagten abgewiesen.
Soweit die Klägerin schließlich vermeint, aus dem Schreiben der Beklagten vom 15. Juli 1983 (Beilage 3) ein Anerkenntnis entnehmen zu können, ist sie darauf zu verweisen, daß schon aus dem Wortlaut desselben die vergleichsweise Zusage "ohne Präjudiz für den Zivilrechtsstreit" erfolgte und daher jeglichen endgültigen Charakters entbehrte. Unter einem Vergleichsanbot ist ein Anbot zu verstehen, man werde selbst nachgeben, wenn auch der andere Teil nachgibt. Nimmt dieser das Vergleichsanbot aber nicht an, dann kann dieses nicht als Anerkenntnis angesehen werden, weil es nur für den Fall, daß auch der andere Teil nachgibt, erfolgte (6 Ob 691/82 ua). Davon, daß die Beklagte damit einen neuen Rechtsgrund für ihre Leistungsverpflichtung gesetzt und eine neue Verjährungsfrist begonnen hätte, kann daher nicht die Rede sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.