Die Revisionen beider Teile sind nicht berechtigt.
Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß die beklagte Partei schon deshalb nicht nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes hafte, weil Bezirksinspektor Johann SCH***** zum Unfallszeitpunkt funktionell nur für das Land Kärnten tätig geworden sei. Dabei wird übersehen, daß durch Art. XXII Z 1 WGN 1989 dem § 1 AHG ein Abs.3 angefügt wurde, wonach mit dem im § 1 Abs.1 AHG genannten Rechtsträger auch derjenige zur ungeteilten Hand haftet, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Nach Art. XLI Z 10 WGN 1989 ist § 1 Abs.3 AHG anzuwenden, wenn wie hier die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31.7.1989 geschlossen worden ist. Bezirksinspektor Johann SCH***** hat aber bei Durchführung des Rettungsfluges weder für die beklagte Republik noch für das Land Kärnten in Vollziehung der Gesetze gehandelt. Gemäß §§ 2 Z 1 und 4 Z 3 der gemäß Art.15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauberrettungsdienst abgeschlossenen Vereinbarung vom 18.5.1984, BGBl. Nr.273, hat zwar der Bund bei Besorgung von Rettungsflügen mit Hubschraubern den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu die Piloten sowie die Infrastruktur zu bestellen. Funktionell fällt aber das Rettungswesen in die Kompetenz der Länder (RV 291 BlgNR 16.GP 5; Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 660, 747). Ein eigenes Rettungsgesetz hat Kärnten (im Gegensatz zu anderen Bundesländern - vgl. Walter-Mayer aaO 747) nicht erlassen, so daß schon aus diesem Grund bei individuellen Rettungsmaßnahmen hoheitliches Handeln in Vollziehung der Gesetze nicht in Betracht kommt.Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß die beklagte Partei schon deshalb nicht nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes hafte, weil Bezirksinspektor Johann SCH***** zum Unfallszeitpunkt funktionell nur für das Land Kärnten tätig geworden sei. Dabei wird übersehen, daß durch Artikel römisch 22 , Ziffer eins, WGN 1989 dem Paragraph eins, AHG ein Absatz 3, angefügt wurde, wonach mit dem im Paragraph eins, Absatz eins, AHG genannten Rechtsträger auch derjenige zur ungeteilten Hand haftet, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Nach "Art". XLI Ziffer 10, WGN 1989 ist Paragraph eins, Absatz 3, AHG anzuwenden, wenn wie hier die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31.7.1989 geschlossen worden ist. Bezirksinspektor Johann SCH***** hat aber bei Durchführung des Rettungsfluges weder für die beklagte Republik noch für das Land Kärnten in Vollziehung der Gesetze gehandelt. Gemäß Paragraphen 2, Ziffer eins und 4 Ziffer 3, der gemäß Artikel 15, a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauberrettungsdienst abgeschlossenen Vereinbarung vom 18.5.1984, Bundesgesetzblatt Nr.273, hat zwar der Bund bei Besorgung von Rettungsflügen mit Hubschraubern den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu die Piloten sowie die Infrastruktur zu bestellen. Funktionell fällt aber das Rettungswesen in die Kompetenz der Länder Regierungsvorlage 291 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 5; Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 660, 747). Ein eigenes Rettungsgesetz hat Kärnten (im Gegensatz zu anderen Bundesländern - vergleiche Walter-Mayer aaO 747) nicht erlassen, so daß schon aus diesem Grund bei individuellen Rettungsmaßnahmen hoheitliches Handeln in Vollziehung der Gesetze nicht in Betracht kommt.
Die Haftung der beklagten Partei kann daher nur auf Grund des in Österreich sinngemäß (§ 1 Abs.1 der Verordnung über Einführung des deutschen Luftrechts in Österreich vom 1.4.1938, dRGBl. I 355) anzuwendenden Luftverkehrsgesetzes dRGBl. I 653 gegründet werden, dessen Vorschriften über die Haftpflicht mit Ausnahme des hier nicht zur Anwendung kommenden § 29 m durch § 152 Abs.1 lit.a LFG, BGBl. 1957/253 ausdrücklich aufrecht erhalten wurden.Die Haftung der beklagten Partei kann daher nur auf Grund des in Österreich sinngemäß (Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über Einführung des deutschen Luftrechts in Österreich vom 1.4.1938, dRGBl. römisch eins 355) anzuwendenden Luftverkehrsgesetzes dRGBl. römisch eins 653 gegründet werden, dessen Vorschriften über die Haftpflicht mit Ausnahme des hier nicht zur Anwendung kommenden Paragraph 29, m durch Paragraph 152, Absatz eins, Litera a, LFG, BGBl. 1957/253 ausdrücklich aufrecht erhalten wurden.
Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeuges durch Unfall eine Person, die nicht im Luftfahrzeug befördert wurde, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeuges verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Es handelt sich dabei um einen Fall strengster Gefährdungshaftung, die selbst höhere Gewalt einschließt. Ein Entlastungsbeweis ist anders als etwa nach § 9 Abs.1 EKHG im Gesetz nicht vorgesehen (SZ 62/175 mwN; vgl. Schleicher-Reymann-Abraham, Das Recht der Luftfahrt3 II Rz 3 zur korrespondierenden Vorschrift des § 33 d LuftVG; Schönwerth in Geigel, Haftpflichtprozeß20 1022; Giemulla-Schmid, Luftverkehrsgesetz I Rz 1 zu § 33). Ob die beklagte Partei Einfluß auf die Situierung des Landeplatzes hatte, ist daher nicht relevant.Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeuges durch Unfall eine Person, die nicht im Luftfahrzeug befördert wurde, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeuges verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Es handelt sich dabei um einen Fall strengster Gefährdungshaftung, die selbst höhere Gewalt einschließt. Ein Entlastungsbeweis ist anders als etwa nach Paragraph 9, Absatz eins, EKHG im Gesetz nicht vorgesehen (SZ 62/175 mwN; vergleiche Schleicher-Reymann-Abraham, Das Recht der Luftfahrt3 römisch zwei Rz 3 zur korrespondierenden Vorschrift des Paragraph 33, d LuftVG; Schönwerth in Geigel, Haftpflichtprozeß20 1022; Giemulla-Schmid, Luftverkehrsgesetz römisch eins Rz 1 zu Paragraph 33,). Ob die beklagte Partei Einfluß auf die Situierung des Landeplatzes hatte, ist daher nicht relevant.
Beim Betrieb eines Luftfahrzeuges ereignet sich ein Unfall dann, wen ein innerer Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung besteht (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2 484, 513; vgl. ZVR 1989/129; ZVR 1989/96 uva; Giemulla-Schmid aaO Rz 9; Schleicher-Reymann-Abraham aaO Rz 7; Schönwerth aaO 1023; RGZ 132, 262, 265; RGZ 141, 206, 208); es genügt, daß der Betrieb eine der mitwirkenden Ursachen des Unfalles war (vgl. SZ 56/51). Daß der Unfall kausal auf den Betrieb des von der beklagten Partei gehaltenen Hubschraubers zurückzuführen ist, stellte das Erstgericht unbekämpft fest. Entgegen den Revisionsausführungen der beklagten Partei liegt auch Adäquanz vor. Daß eine in der Nähe der Landungsstelle eines Hubschraubers auf einem Rad fahrende Person durch den bei der Landung eines Hubschraubers entstehenden Wind zu Sturz gebracht wird, ist keinesfalls atypisch. Der Landevorgang war vielmehr erkennbar durchaus geeignet, einen Sturz vom Rad in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen (vgl. zur Frage der Adäquanz SZ 54/108 mwN).Beim Betrieb eines Luftfahrzeuges ereignet sich ein Unfall dann, wen ein innerer Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung besteht (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2 484, 513; vergleiche ZVR 1989/129; ZVR 1989/96 uva; Giemulla-Schmid aaO Rz 9; Schleicher-Reymann-Abraham aaO Rz 7; Schönwerth aaO 1023; RGZ 132, 262, 265; RGZ 141, 206, 208); es genügt, daß der Betrieb eine der mitwirkenden Ursachen des Unfalles war vergleiche SZ 56/51). Daß der Unfall kausal auf den Betrieb des von der beklagten Partei gehaltenen Hubschraubers zurückzuführen ist, stellte das Erstgericht unbekämpft fest. Entgegen den Revisionsausführungen der beklagten Partei liegt auch Adäquanz vor. Daß eine in der Nähe der Landungsstelle eines Hubschraubers auf einem Rad fahrende Person durch den bei der Landung eines Hubschraubers entstehenden Wind zu Sturz gebracht wird, ist keinesfalls atypisch. Der Landevorgang war vielmehr erkennbar durchaus geeignet, einen Sturz vom Rad in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen vergleiche zur Frage der Adäquanz SZ 54/108 mwN).
Der Umfang der Haftung bei Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit bestimmt sich nach § 22 LuftVG. Danach ist nur der Ersatz der Heilungskosten sowie des Vermögensnachteiles vorgesehen, den der Verletzte dadurch erlitt, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit teilweise oder dauernd aufgehoben oder gemindert oder sein Fortkommen erschwert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Die Aufzählung der zu ersetzenden Schäden ist erschöpfend. Der Ersatz des immateriellen Schadens, somit von Schmerzengeld, kommt daher nicht in Betracht (Koziol aaO 487; Schleicher-Reymann-Abraham aaO, § 36 dLuftVG; Giemulla-Schmid aaO Rz 1 zu § 36).Der Umfang der Haftung bei Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit bestimmt sich nach Paragraph 22, LuftVG. Danach ist nur der Ersatz der Heilungskosten sowie des Vermögensnachteiles vorgesehen, den der Verletzte dadurch erlitt, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit teilweise oder dauernd aufgehoben oder gemindert oder sein Fortkommen erschwert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Die Aufzählung der zu ersetzenden Schäden ist erschöpfend. Der Ersatz des immateriellen Schadens, somit von Schmerzengeld, kommt daher nicht in Betracht (Koziol aaO 487; Schleicher-Reymann-Abraham aaO, Paragraph 36, dLuftVG; Giemulla-Schmid aaO Rz 1 zu Paragraph 36,).
Die Klägerin hält eben wegen des Ausschlusses des Ersatzes immaterieller Schäden diese Bestimmung verfassungswidrig. Der erkennende Senat teilt diese Bedenken nicht. § 1306 ABGB geht davon aus, daß man in der Regel nicht schuldig ist, den Schaden, den jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung verursacht hat, zu ersetzen. Dieser Grundsatz wurde in zahlreichen eine Gefährdungs- oder Erfolgshaftung anordnenden gesetzlichen Bestimmungen sowie durch die Rechtsprechung, die in vielen Fällen die Grundsätze der Gefährdungshaftung auf gefährliche Betriebe, Anlagen und Sachen analog ausdehnte, durchbrochen. Zur Frage des Ersatzes immaterieller Schäden läßt sich allerdings keine einheitliche Linie des Gesetzgebers erkennen. Die aus dem deutschen Rechtsbereich übernommenen noch in Österreich in Geltung stehenden Vorschriften des Luftverkehrs- und des Reichshaftpflichtgesetzes (§§ 21 ff LuftVG, § 3 a RHPflG), kennen bei Haftung auf Grund von Gefährdung keine Ansprüche auf Ersatz immateriellen Schadens (Koziol aaO 422, 487 f; Giemulla-Schmid aaO Rz 1 zu § 36 dLFG; Filthaut, Haftpflichtgesetz2 Rz 1 zu § 6; Soergel-Zeuner11 Rz 7 zu § 847 BGB; Thomas in Palandt50 1010). In dieser Beschränkung wird ein Korrelat zur strengeren Haftung erblickt (Filthaut aaO). Der Ausschluß immateriellen Schadens nach § 3 a RHPflG gilt auch gemäß § 29 Abs.2 StarkstromwegeG 1968 für Ersatzansprüche bei Körperschäden oder Tötung. Anderseits wird in neueren, die Gefährdungshaftungstatbestände regelnden Gesetze nunmehr vielfach auch der Ersatz immateriellen Schadens angeordnet. In erster Linie sind hier die Bestimmungen der §§ 12 Abs.1 Z 4 und 13 Z 4 und 5 EKHG in der Fassung der Novelle 1968 BGBl. Nr.69 zu nennen. Die RV 620 BlgNR 11.GP 5 f begründet die Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz damit, daß dies altösterreichischer Auffassung entspreche, die §§ 12 und 13 AtomHG ebenfalls den Ersatz von Schmerzengeld (allerdings nur bei längerem Siechtum) kennen und die Gerichte wegen des Fehlens von Vorschriften über Ersatz immaterieller Schäden geneigt seien, einem entfernten Verschulden nachzuspüren, das vielfach unerörtert geblieben wäre, wenn es einen Ersatz immaterieller Schäden gebe. Es sei für gerecht und billig zu halten, daß Menschen, die möglicherweise keinen wirtschaftlichen Schaden haben, aber monatelang mit heftigen Schmerzen im Krankenhaus sein müssen oder sogar ihr ganzes Leben zum Krüppel oder verunstaltet werden, von einer Entschädigung nicht ausgeschlossen bleiben sollen. Diese Regelung wurde in der Folge für eine Reihe anderer Gefährdungstatbetände beispielhaft (§ 186 BergG; § 10 Abs.2 RohrleitungsG). Andererseits sieht § 2 Abs.1 des Polizeibefugnis- und Entschädigungsgesetzes 1988, das sich an den Bestimmungen des Gesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfern von Verbrechen orientiert, einen Anspruch auf Schmerzengeld ausdrücklich nicht vor. Die RV 722 BlgNR 17.GP 8 begründet dies damit, daß es sich um keinen Schadenersatz im zivilrechtlichen Sinn handelt, sondern lediglich um die Überwälzung einer Belastung, die einen "Unschuldigen" getroffen hat, auf die Allgemeinheit. Koziol aaO II 487 hält die Differenzierung beim Ersatz immaterieller Schäden nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes und des Luftverkehrsgesetzes in keiner Weise für sachlich gerechtfertigt.Die Klägerin hält eben wegen des Ausschlusses des Ersatzes immaterieller Schäden diese Bestimmung verfassungswidrig. Der erkennende Senat teilt diese Bedenken nicht. Paragraph 1306, ABGB geht davon aus, daß man in der Regel nicht schuldig ist, den Schaden, den jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung verursacht hat, zu ersetzen. Dieser Grundsatz wurde in zahlreichen eine Gefährdungs- oder Erfolgshaftung anordnenden gesetzlichen Bestimmungen sowie durch die Rechtsprechung, die in vielen Fällen die Grundsätze der Gefährdungshaftung auf gefährliche Betriebe, Anlagen und Sachen analog ausdehnte, durchbrochen. Zur Frage des Ersatzes immaterieller Schäden läßt sich allerdings keine einheitliche Linie des Gesetzgebers erkennen. Die aus dem deutschen Rechtsbereich übernommenen noch in Österreich in Geltung stehenden Vorschriften des Luftverkehrs- und des Reichshaftpflichtgesetzes (Paragraphen 21, ff LuftVG, Paragraph 3, a RHPflG), kennen bei Haftung auf Grund von Gefährdung keine Ansprüche auf Ersatz immateriellen Schadens (Koziol aaO 422, 487 f; Giemulla-Schmid aaO Rz 1 zu Paragraph 36, dLFG; Filthaut, Haftpflichtgesetz2 Rz 1 zu Paragraph 6,; Soergel-Zeuner11 Rz 7 zu Paragraph 847, BGB; Thomas in Palandt50 1010). In dieser Beschränkung wird ein Korrelat zur strengeren Haftung erblickt (Filthaut aaO). Der Ausschluß immateriellen Schadens nach Paragraph 3, a RHPflG gilt auch gemäß Paragraph 29, Absatz 2, StarkstromwegeG 1968 für Ersatzansprüche bei Körperschäden oder Tötung. Anderseits wird in neueren, die Gefährdungshaftungstatbestände regelnden Gesetze nunmehr vielfach auch der Ersatz immateriellen Schadens angeordnet. In erster Linie sind hier die Bestimmungen der Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer 4 und 13 Ziffer 4 und 5 EKHG in der Fassung der Novelle 1968 Bundesgesetzblatt Nr.69 zu nennen. Die Regierungsvorlage 620 BlgNR 11.Gesetzgebungsperiode 5 f begründet die Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz damit, daß dies altösterreichischer Auffassung entspreche, die Paragraphen 12 und 13 AtomHG ebenfalls den Ersatz von Schmerzengeld (allerdings nur bei längerem Siechtum) kennen und die Gerichte wegen des Fehlens von Vorschriften über Ersatz immaterieller Schäden geneigt seien, einem entfernten Verschulden nachzuspüren, das vielfach unerörtert geblieben wäre, wenn es einen Ersatz immaterieller Schäden gebe. Es sei für gerecht und billig zu halten, daß Menschen, die möglicherweise keinen wirtschaftlichen Schaden haben, aber monatelang mit heftigen Schmerzen im Krankenhaus sein müssen oder sogar ihr ganzes Leben zum Krüppel oder verunstaltet werden, von einer Entschädigung nicht ausgeschlossen bleiben sollen. Diese Regelung wurde in der Folge für eine Reihe anderer Gefährdungstatbetände beispielhaft (Paragraph 186, BergG; Paragraph 10, Absatz 2, RohrleitungsG). Andererseits sieht Paragraph 2, Absatz eins, des Polizeibefugnis- und Entschädigungsgesetzes 1988, das sich an den Bestimmungen des Gesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfern von Verbrechen orientiert, einen Anspruch auf Schmerzengeld ausdrücklich nicht vor. Die Regierungsvorlage 722 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 8 begründet dies damit, daß es sich um keinen Schadenersatz im zivilrechtlichen Sinn handelt, sondern lediglich um die Überwälzung einer Belastung, die einen "Unschuldigen" getroffen hat, auf die Allgemeinheit. Koziol aaO römisch zwei 487 hält die Differenzierung beim Ersatz immaterieller Schäden nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes und des Luftverkehrsgesetzes in keiner Weise für sachlich gerechtfertigt.
Der erkennende Senat hat erwogen: Eine Pflicht des Obersten Gerichtshofes zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof setzt relevante Gründe voraus, die für eine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen gesetzlichen Bestimmung sprechen (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 Rz 1111). Solche Gründe liegen nicht schon dann vor, wenn eine Partei Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit äußert, der Oberste Gerichtshof hat vielmehr aus eigenem die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zu prüfen (WBl. 1990, 24) und diese somit als Vorfrage zu beantworten (Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3 339). Der Sache nach wirft die Klägerin dem einfachen Gesetzgeber vor, daß er nach der Novelle zum Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz im Jahre 1968 und den in späteren Jahren erfolgten Verweisungen anderer Gefährdungstatbestände auf diese Bestimmung in der Frage des Umfanges der Haftung des Halters des Luftfahrzeuges untätig blieb und eine entsprechende Änderung des Gesetzes unterließ. Nun müssen zwar Gesetze nicht nur zum Zeitpunkt der Erlassung, sondern zu jedem Zeitpunkt ihrer Anwendung sachgerecht sein. Eine zum Zeitpunkt ihrer Erlassung sachgerechte Norm kann durch Änderung der Umstände gleichheitswidrig werden (VfSlg. 11.048/1986 mwN; Walter-Mayer, aaO Rz 1353; Adamovich-Funk aaO 381 f; Mayer in ÖJZ 1980, 343 mwN in FN 91). Das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verpflichtet aber den einfachen Gesetzgeber nur dann zu einem positiven Tun, wenn sonst Willkür vorläge (VfSlg. 5169/1965), d.h. wenn bei völlig gleichem Tatbestand eine Differenzierung nach unsachlichen Unterscheidungsmerkmalen herbeigeführt würde. Ein völlig gleicher Sachverhalt liegt aber bei den Haftungsbestimmungen des Luftverkehrsgesetzes zu denen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes schon deshalb nicht vor, weil der Halter eines Luftfahrzeuges selbst im Fall höherer Gewalt Personen gegenüber, die nicht im Luftfahrzeug befördert wurden, haftet, der Betriebsunternehmer der Eisenbahn oder der Halter eines Kraftfahrzeuges aber nicht, wenn er nachweisen kann, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde (§ 9 EKHG). Diese Differenzierung der Haftungsgrundlage läßt aber dann den Unterschied im Haftungsumfang nicht willkürlich erscheinen, so daß zu einer Antragstellung nach Art. 140 B-VG kein Anlaß besteht.Der erkennende Senat hat erwogen: Eine Pflicht des Obersten Gerichtshofes zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof setzt relevante Gründe voraus, die für eine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen gesetzlichen Bestimmung sprechen (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 Rz 1111). Solche Gründe liegen nicht schon dann vor, wenn eine Partei Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit äußert, der Oberste Gerichtshof hat vielmehr aus eigenem die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zu prüfen (WBl. 1990, 24) und diese somit als Vorfrage zu beantworten (Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3 339). Der Sache nach wirft die Klägerin dem einfachen Gesetzgeber vor, daß er nach der Novelle zum Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz im Jahre 1968 und den in späteren Jahren erfolgten Verweisungen anderer Gefährdungstatbestände auf diese Bestimmung in der Frage des Umfanges der Haftung des Halters des Luftfahrzeuges untätig blieb und eine entsprechende Änderung des Gesetzes unterließ. Nun müssen zwar Gesetze nicht nur zum Zeitpunkt der Erlassung, sondern zu jedem Zeitpunkt ihrer Anwendung sachgerecht sein. Eine zum Zeitpunkt ihrer Erlassung sachgerechte Norm kann durch Änderung der Umstände gleichheitswidrig werden (VfSlg. 11.048 aus 1986, mwN; Walter-Mayer, aaO Rz 1353; Adamovich-Funk aaO 381 f; Mayer in ÖJZ 1980, 343 mwN in FN 91). Das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verpflichtet aber den einfachen Gesetzgeber nur dann zu einem positiven Tun, wenn sonst Willkür vorläge (VfSlg. 5169 aus 1965,), d.h. wenn bei völlig gleichem Tatbestand eine Differenzierung nach unsachlichen Unterscheidungsmerkmalen herbeigeführt würde. Ein völlig gleicher Sachverhalt liegt aber bei den Haftungsbestimmungen des Luftverkehrsgesetzes zu denen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes schon deshalb nicht vor, weil der Halter eines Luftfahrzeuges selbst im Fall höherer Gewalt Personen gegenüber, die nicht im Luftfahrzeug befördert wurden, haftet, der Betriebsunternehmer der Eisenbahn oder der Halter eines Kraftfahrzeuges aber nicht, wenn er nachweisen kann, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde (Paragraph 9, EKHG). Diese Differenzierung der Haftungsgrundlage läßt aber dann den Unterschied im Haftungsumfang nicht willkürlich erscheinen, so daß zu einer Antragstellung nach Artikel 140, B-VG kein Anlaß besteht.
Die Klägerin behauptet weiters, daß den Piloten entgegen den von ihr bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes, die das Berufungsgericht als irrelevant ansah, dennoch ein Verschulden treffe, und sich die beklagte Partei dieses Verschulden zurechnen lassen müsse. Nach der sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 28 LuftVG bleiben Vorschriften des bürgerlichen Rechts, wonach für den beim Betrieb eines Luftfahrzeuges entstehenden Schaden der Halter in weiterem Umfang haftet, unberührt. Anders als nach § 19 Abs.2 EKHG müssen daher entweder die Voraussetzungen nach § 1315 ABGB oder ein Auswahl- bzw. Organisationsverschulden der beklagten Partei gegeben sein. Ein tatsächliches Vorbringen in dieser Richtung unterließ die Klägerin. Erstmals in der Revision stützt die Klägerin nunmehr die Haftung der beklagten Partei für das angeblich schuldhafte Verhalten des Piloten des Hubschraubers darauf, daß sie Beschäftigte des Landeskrankenhauses Klagenfurt sei und ihre Integrität dem Schutzbereich der "beteiligten Partner" zu unterstellen sei. Ganz abgesehen davon, daß es sich hier um im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerungen handelt, weil der beklagten Partei bisher keineswegs die schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten vorgeworfen wurde, mögen zwar vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen zwischen dem schwerverletzten Unfallopfer und dem Träger des Landeskrankenhauses bestanden haben, inwiefern die beklagte Partei darin miteinbezogen sein sollte, ist aber nicht ersichtlich.Die Klägerin behauptet weiters, daß den Piloten entgegen den von ihr bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes, die das Berufungsgericht als irrelevant ansah, dennoch ein Verschulden treffe, und sich die beklagte Partei dieses Verschulden zurechnen lassen müsse. Nach der sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 28, LuftVG bleiben Vorschriften des bürgerlichen Rechts, wonach für den beim Betrieb eines Luftfahrzeuges entstehenden Schaden der Halter in weiterem Umfang haftet, unberührt. Anders als nach Paragraph 19, Absatz 2, EKHG müssen daher entweder die Voraussetzungen nach Paragraph 1315, ABGB oder ein Auswahl- bzw. Organisationsverschulden der beklagten Partei gegeben sein. Ein tatsächliches Vorbringen in dieser Richtung unterließ die Klägerin. Erstmals in der Revision stützt die Klägerin nunmehr die Haftung der beklagten Partei für das angeblich schuldhafte Verhalten des Piloten des Hubschraubers darauf, daß sie Beschäftigte des Landeskrankenhauses Klagenfurt sei und ihre Integrität dem Schutzbereich der "beteiligten Partner" zu unterstellen sei. Ganz abgesehen davon, daß es sich hier um im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerungen handelt, weil der beklagten Partei bisher keineswegs die schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten vorgeworfen wurde, mögen zwar vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen zwischen dem schwerverletzten Unfallopfer und dem Träger des Landeskrankenhauses bestanden haben, inwiefern die beklagte Partei darin miteinbezogen sein sollte, ist aber nicht ersichtlich.
Beide Revisionen bekämpfen die von den Vorinstanzen vorgenommene Schadensteilung nach § 20 LuftVG. Diese Vorschrift verweist auf die Wertungen des § 1304 ABGB (Koziol aaO 487), die ganz allgemein in den Fällen gemischter Haftung heranzuziehen sind (RZ 1983/67; Koziol aaO I 245 mwN in FN 59). Den Ausführungen der Klägerin, es fehle deshalb an der Möglichkeit, ein sie treffendes Mitverschulden anzunehmen, weil das Berufungsgericht die von der Klägerin bekämpften Feststellungen des erstgerichtlichen Urteiles über den Landevorgang des Hubschraubers als rechtlich unerheblich nicht übernahm, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hatte diese Feststellungen nämlich nur insoweit bekämpft, als sie den Landevorgang des Hubschraubers selbst betrafen. Unbekämpft blieben aber die Feststellungen über ihr eigenes Verhalten. Diese sind daher der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen. Danach war die Klägerin auch früher schon öfters entlang der Verbindungsstraße mit dem Fahrrad unterwegs, als zu gleicher Zeit Hubschrauber landeten. Sie mußte daher die für jedermann leicht festzustellende Erfahrung gemacht haben, daß durch den Landevorgang eines Hubschraubers Luftströmungen entfacht werden. Infolge ihrer schwächlichen körperlichen Konstitution wäre es daher naheliegend und zu erwarten gewesen, daß sie, um einen Sturz oder eine wesentliche Beeinträchtigung in ihrer Fortbewegung zu vermeiden, vom Fahrrad abgestiegen wäre. In der Mißachtung der Sorgfalt eigenen Rechtsgütern gegenüber ist dann aber ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin im Sinn des § 1304 ABGB zu erblicken. Dieser Sorgfaltsverstoß ist aber entgegen den Ausführungen in der Revision der beklagten Partei gleichgewichtig wie die von ihr zu verantwortende Gefährdung. Ein größeres als ein gleichteiliges Verschulden der Klägerin an der Herbeiführung des Unfalles liegt nicht vor. Die Schadensaufteilung durch die Vorinstanzen ist daher zu billigen.Beide Revisionen bekämpfen die von den Vorinstanzen vorgenommene Schadensteilung nach Paragraph 20, LuftVG. Diese Vorschrift verweist auf die Wertungen des Paragraph 1304, ABGB (Koziol aaO 487), die ganz allgemein in den Fällen gemischter Haftung heranzuziehen sind (RZ 1983/67; Koziol aaO römisch eins 245 mwN in FN 59). Den Ausführungen der Klägerin, es fehle deshalb an der Möglichkeit, ein sie treffendes Mitverschulden anzunehmen, weil das Berufungsgericht die von der Klägerin bekämpften Feststellungen des erstgerichtlichen Urteiles über den Landevorgang des Hubschraubers als rechtlich unerheblich nicht übernahm, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hatte diese Feststellungen nämlich nur insoweit bekämpft, als sie den Landevorgang des Hubschraubers selbst betrafen. Unbekämpft blieben aber die Feststellungen über ihr eigenes Verhalten. Diese sind daher der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen. Danach war die Klägerin auch früher schon öfters entlang der Verbindungsstraße mit dem Fahrrad unterwegs, als zu gleicher Zeit Hubschrauber landeten. Sie mußte daher die für jedermann leicht festzustellende Erfahrung gemacht haben, daß durch den Landevorgang eines Hubschraubers Luftströmungen entfacht werden. Infolge ihrer schwächlichen körperlichen Konstitution wäre es daher naheliegend und zu erwarten gewesen, daß sie, um einen Sturz oder eine wesentliche Beeinträchtigung in ihrer Fortbewegung zu vermeiden, vom Fahrrad abgestiegen wäre. In der Mißachtung der Sorgfalt eigenen Rechtsgütern gegenüber ist dann aber ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin im Sinn des Paragraph 1304, ABGB zu erblicken. Dieser Sorgfaltsverstoß ist aber entgegen den Ausführungen in der Revision der beklagten Partei gleichgewichtig wie die von ihr zu verantwortende Gefährdung. Ein größeres als ein gleichteiliges Verschulden der Klägerin an der Herbeiführung des Unfalles liegt nicht vor. Die Schadensaufteilung durch die Vorinstanzen ist daher zu billigen.
Beiden Revisionen ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs.1, 50 ZPO. Jede der Parteien wehrte erfolgreich die Revision der anderen ab. Der beklagten Partei ist daher die Differenz der für die Revisionsbeantwortungen verzeichneten Kosten zuzuerkennen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Jede der Parteien wehrte erfolgreich die Revision der anderen ab. Der beklagten Partei ist daher die Differenz der für die Revisionsbeantwortungen verzeichneten Kosten zuzuerkennen.