Rechtssatz RS0049797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049797
Entscheidungsdatum
30.10.1991
Rechtssatz
Mangels eines eigenen Kärntner Rettungsgesetz liegt bei individuellen Rettungsmaßnahmen, bei denen der Bund auf Grund der gemäß Art 15 a B - VG zwischen ihm und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauberrettungsdienst abgeschlossenen Vereinbarung vom 18.05.1984, BGBl Nr 273, für das Land Kärnten bei Besorgung von Rettungsflügen mit Hubschraubern den Flugbetrieb durchführt und hiezu die Piloten sowie die Infrastruktur bestellt, ein hoheitliches Handeln in Vollziehung der Gesetze nicht vor.Mangels eines eigenen Kärntner Rettungsgesetz liegt bei individuellen Rettungsmaßnahmen, bei denen der Bund auf Grund der gemäß Artikel 15, a B - VG zwischen ihm und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauberrettungsdienst abgeschlossenen Vereinbarung vom 18.05.1984, Bundesgesetzblatt Nr 273, für das Land Kärnten bei Besorgung von Rettungsflügen mit Hubschraubern den Flugbetrieb durchführt und hiezu die Piloten sowie die Infrastruktur bestellt, ein hoheitliches Handeln in Vollziehung der Gesetze nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049797
Dokumentnummer
JJR_19911030_OGH0002_0010OB00031_9100000_003