Entscheidungsgründe:
Der vielfach vorbestrafte Kläger wurde am 29.8.1990, 11,45 Uhr aufgrund eines vom Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Ried i.I. über Antrag der Staatsanwaltschaft Ried i.I. erlassenen mündlichen Haftbefehles von einem Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Mining in Verwahrungshaft genommen. Der Festnahme lag eine Anzeige des Günther K***** zugrunde, wonach dieser am Vorabend vom Kläger unter anderem durch Versetzen mehrerer Schläge gegen das Gesicht verletzt und außerdem mit einem Messer gefährlich bedroht worden sei. Der Untersuchungsrichter fertigte noch am 29.8.1990 den schriftlichen Haftbefehl aus und verfügte die Zustellung an den Gendarmerieposten Mining. Der am 31.8.1990 dort eingelangte schriftliche Haftbefehl wurde nicht zugestellt und blieb liegen. Nachdem das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 1.2.1991, 11 Bs 15, 19/91-39, gemäß § 15 StPO unter anderem auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Zustellung eines Haftbefehles an den Verhafteten hingewiesen hatte, wurde dem Kläger der schriftliche Haftbefehl am 8.2.1991 zugestellt.Der vielfach vorbestrafte Kläger wurde am 29.8.1990, 11,45 Uhr aufgrund eines vom Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Ried i.I. über Antrag der Staatsanwaltschaft Ried i.I. erlassenen mündlichen Haftbefehles von einem Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Mining in Verwahrungshaft genommen. Der Festnahme lag eine Anzeige des Günther K***** zugrunde, wonach dieser am Vorabend vom Kläger unter anderem durch Versetzen mehrerer Schläge gegen das Gesicht verletzt und außerdem mit einem Messer gefährlich bedroht worden sei. Der Untersuchungsrichter fertigte noch am 29.8.1990 den schriftlichen Haftbefehl aus und verfügte die Zustellung an den Gendarmerieposten Mining. Der am 31.8.1990 dort eingelangte schriftliche Haftbefehl wurde nicht zugestellt und blieb liegen. Nachdem das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 1.2.1991, 11 Bs 15, 19/91-39, gemäß Paragraph 15, StPO unter anderem auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Zustellung eines Haftbefehles an den Verhafteten hingewiesen hatte, wurde dem Kläger der schriftliche Haftbefehl am 8.2.1991 zugestellt.
Der Kläger wurde vom Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Ried i.I. am 30.8.1990 als Beschuldigter vernommen. Zunächst wurde ihm der Beschluß auf Einleitung der Voruntersuchung wegen Verdachtes der §§ 83 Abs 1, 107 Abs 1 und 205 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 99 Abs 1 und 229 StGB zur Kenntnis gebracht. Gegen diesen Beschluß erhob der Kläger keine Beschwerde. Danach wurde er ausführlich zu den ihm zur Last gelegten Taten vernommen. Am Ende der Vernehmung wurde ihm der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und Abs 3 lit c und d StPO zur Kenntnis gebracht. Nach Rechtsmittelbelehrung verzichtete der Kläger auf eine Beschwerde.Der Kläger wurde vom Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Ried i.I. am 30.8.1990 als Beschuldigter vernommen. Zunächst wurde ihm der Beschluß auf Einleitung der Voruntersuchung wegen Verdachtes der Paragraphen 83, Absatz eins, 107, Absatz eins und 205 Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 99, Absatz eins und 229 StGB zur Kenntnis gebracht. Gegen diesen Beschluß erhob der Kläger keine Beschwerde. Danach wurde er ausführlich zu den ihm zur Last gelegten Taten vernommen. Am Ende der Vernehmung wurde ihm der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Litera c und d StPO zur Kenntnis gebracht. Nach Rechtsmittelbelehrung verzichtete der Kläger auf eine Beschwerde.
Am 25.10.1990 übermittelte der Untersuchungsrichter den Akt gemäß § 112 Abs 1 StPO an die Staatsanwaltschaft Ried i.I. Am 9.11.1990 langte der Akt mit Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft Ried i.I. zurück. Die Anklageschrift wurde noch am selben Tag dem Kläger kundgemacht. Nach Rechtsbelehrung erhob der Kläger Einspruch gegen die Anklageschrift. Am 12.11.1990 langte der vom Kläger selbst schriftlich ausgeführte Anklageeinspruch bei Gericht ein, das am 13.11.1990 dessen Vorlage an das Oberlandesgericht Linz verfügte. Eine Haftprüfungsverhandlung wurde vom Amts wegen nicht anberaumt. Mit Beschluß vom 28.11.1990 gab das Oberlandesgericht Linz der Anklage Folge und hielt die über den Kläger verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit.c StPO aufrecht. Dieser Beschluß wurde dem Kläger am 6.12.1990 zugestellt. Ebenfalls am 29.11.1990 wurde dem Kläger ein Verteidiger gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegeben. In der Folge wurde eine Reihe von Enthaftungsanträgen des Klägers abgelehnt (ON 27, 33, 42, 48, 51, 67 und 72 des Strafaktes), Beschwerden an das Oberlandesgericht Linz blieben erfolglos (11 Bs 58,69/91-58).Am 25.10.1990 übermittelte der Untersuchungsrichter den Akt gemäß Paragraph 112, Absatz eins, StPO an die Staatsanwaltschaft Ried i.I. Am 9.11.1990 langte der Akt mit Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft Ried i.I. zurück. Die Anklageschrift wurde noch am selben Tag dem Kläger kundgemacht. Nach Rechtsbelehrung erhob der Kläger Einspruch gegen die Anklageschrift. Am 12.11.1990 langte der vom Kläger selbst schriftlich ausgeführte Anklageeinspruch bei Gericht ein, das am 13.11.1990 dessen Vorlage an das Oberlandesgericht Linz verfügte. Eine Haftprüfungsverhandlung wurde vom Amts wegen nicht anberaumt. Mit Beschluß vom 28.11.1990 gab das Oberlandesgericht Linz der Anklage Folge und hielt die über den Kläger verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, StPO aufrecht. Dieser Beschluß wurde dem Kläger am 6.12.1990 zugestellt. Ebenfalls am 29.11.1990 wurde dem Kläger ein Verteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegeben. In der Folge wurde eine Reihe von Enthaftungsanträgen des Klägers abgelehnt (ON 27, 33, 42, 48, 51, 67 und 72 des Strafaktes), Beschwerden an das Oberlandesgericht Linz blieben erfolglos (11 Bs 58,69/91-58).
Mit Urteil des Kreisgerichtes Ried i.I. vom 9.1.1991, ON 32, wurde der Kläger der ihm zur Last gelegten Delikte schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde ihm die gesamte Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 17.6.1991, 11 Bs 88/91-76, wurde der Strafberufung des Klägers Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf ein Jahr herabgesetzt. Nach Verbüßung dieser Freiheitsstrafe wurde der Kläger am 29.8.1991, 11,45 Uhr, auf freien Fuß gesetzt.Mit Urteil des Kreisgerichtes Ried i.I. vom 9.1.1991, ON 32, wurde der Kläger der ihm zur Last gelegten Delikte schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde ihm die gesamte Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 17.6.1991, 11 Bs 88/91-76, wurde der Strafberufung des Klägers Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf ein Jahr herabgesetzt. Nach Verbüßung dieser Freiheitsstrafe wurde der Kläger am 29.8.1991, 11,45 Uhr, auf freien Fuß gesetzt.
Der Kläger begehrt den Zuspruch des Betrages von S 150.000,-- samt Anhang. Sein Schade bestehe darin, daß er aufgrund seiner rechtswidrigen Verhaftung bzw. der rechtswidrigen Aufrechterhaltung und Verhängung der Untersuchungshaft keine formelle Bekanntgabe der angeblich vorliegenden Gründe für die Untersuchungshaft erhalten habe, sodaß die über ihn verhängte Haft für ihn völlig willkürlich und gesetzlos gewesen sei. Aufgrund dieser Mängel sei es dem Kläger auch nicht möglich gewesen, die ihm zustehenden rechtlichen Möglichkeiten optimal auszuschöpfen. Der durch die Rechtswidrigkeiten des Gerichtes verursachte unklare und unsichere Zustand habe für den Kläger eine schwere psychische Belastung, die einer Folter gleichkomme, bedeutet. Da feststehe, daß die Haft des Klägers widerrechtlich gewesen sei, stehe ihm Schadenersatz zu. Dieser Schadenersatzanspruch schließe auch immateriellen Schaden ein. Der Kläger habe aufgrund seiner rechtswidrigen Inhaftierung und der dadurch entstandenen Unsicherheit schwere seelisches Ungemach erlitten, für das ein pauschaler Schadenersatzbetrag in der Höhe von S 150.000,-- angemessen erscheine.
Die beklagte Republik wendete ein, es lägen wenn überhaupt nur unbedeutende Formalfehler vor, die keine Folgen nach Art 5 Abs 5 MRK haben könnten. Die Anhaltung sei ohnedies auf die Strafe angerechnet worden.Die beklagte Republik wendete ein, es lägen wenn überhaupt nur unbedeutende Formalfehler vor, die keine Folgen nach Artikel 5, Absatz 5, MRK haben könnten. Die Anhaltung sei ohnedies auf die Strafe angerechnet worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Durch die vom gesetzlichen Richter nach rechtskräftiger Einleitung der Voruntersuchung und eingehender Vernehmung des Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft am Tag nach der Festnahme durch die Sicherheitsbehörde verliere der Schutzzweck der 24-Stunden-Frist des § 176 Abs 1 StPO seine ursprüngliche Bedeutung und reduziere sich diese Vorschrift auf ein bloßes Formerfordernis. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ohne amtswegige Haftprüfung gemäß § 194 Abs 3 StPO sei aber jedenfalls rechtswidrig und damit auch konventionswidrig gewesen. § 194 Abs 3 StPO bezwecke nicht einen bloß formalen Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen, sondern biete ebenso die materielle Gewähr für das Grundrecht des einzelnen auf Freiheit wie beispielsweise die Anordnung, daß die Haft nur aufgrund eines richterlichen Haftbefehles erfolgen dürfe. Dennoch bestünde kein Ersatzanspruch, da dem Kläger ein konkreter Schaden nicht entstanden sei. Eine vom zuständigen Untersuchungsrichter unter ausdrücklichem Beschwerdeverzicht des Beschuldigten rechtmäßig verhängte Untersuchungshaft, deren Fortbestand vom Oberlandesgericht Linz als dem gemäß § 214 Abs 2 StPO zur Entscheidung über die Haft unmittelbar zuständigen Gericht angeordnet wurde, und die schließlich auf die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze angerechnet worden sei, verursache keine größere physische oder psychische Beeinträchtigung des Klägers als eine für dieselbe Dauer zu verbüßende Freiheitsstrafe, die sich der Kläger auf diese Weise erspart habe und sich daher im Wege der Vorteilsausgleichung auch entsprechend anrechnen lassen müsse. Dies sei angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles durchaus sachgerecht. Anderes müßte freilich gelten, wenn die Haft nicht von einem unabhängigen Richter verhängt worden wäre, wenn der Kläger über den der Untersuchungshaft zugrundeliegenden Sachverhalt und die Haftgründe im unklaren gewesen oder wenn es nicht zu einem gänzlichen Schuldspruch gekommen wäre. Solche Voraussetzungen lägen aber nicht vor.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Durch die vom gesetzlichen Richter nach rechtskräftiger Einleitung der Voruntersuchung und eingehender Vernehmung des Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft am Tag nach der Festnahme durch die Sicherheitsbehörde verliere der Schutzzweck der 24-Stunden-Frist des Paragraph 176, Absatz eins, StPO seine ursprüngliche Bedeutung und reduziere sich diese Vorschrift auf ein bloßes Formerfordernis. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ohne amtswegige Haftprüfung gemäß Paragraph 194, Absatz 3, StPO sei aber jedenfalls rechtswidrig und damit auch konventionswidrig gewesen. Paragraph 194, Absatz 3, StPO bezwecke nicht einen bloß formalen Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen, sondern biete ebenso die materielle Gewähr für das Grundrecht des einzelnen auf Freiheit wie beispielsweise die Anordnung, daß die Haft nur aufgrund eines richterlichen Haftbefehles erfolgen dürfe. Dennoch bestünde kein Ersatzanspruch, da dem Kläger ein konkreter Schaden nicht entstanden sei. Eine vom zuständigen Untersuchungsrichter unter ausdrücklichem Beschwerdeverzicht des Beschuldigten rechtmäßig verhängte Untersuchungshaft, deren Fortbestand vom Oberlandesgericht Linz als dem gemäß Paragraph 214, Absatz 2, StPO zur Entscheidung über die Haft unmittelbar zuständigen Gericht angeordnet wurde, und die schließlich auf die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze angerechnet worden sei, verursache keine größere physische oder psychische Beeinträchtigung des Klägers als eine für dieselbe Dauer zu verbüßende Freiheitsstrafe, die sich der Kläger auf diese Weise erspart habe und sich daher im Wege der Vorteilsausgleichung auch entsprechend anrechnen lassen müsse. Dies sei angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles durchaus sachgerecht. Anderes müßte freilich gelten, wenn die Haft nicht von einem unabhängigen Richter verhängt worden wäre, wenn der Kläger über den der Untersuchungshaft zugrundeliegenden Sachverhalt und die Haftgründe im unklaren gewesen oder wenn es nicht zu einem gänzlichen Schuldspruch gekommen wäre. Solche Voraussetzungen lägen aber nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. Grundsätzlich entstehe bei konventionswidriger Freiheitsentziehung immer auch immaterieller Schaden, der weder nachgewiesen noch substantiiert werden müsse. Damit werde die psychische Belastung während der ungesetzlichen Haft abgegolten. Freiheitseingriffe gelten nur dann als konventionsgemäß, wenn auch die in innerstaatlichen Bestimmungen normierten Verfahrensvorschriften vor der Freiheitsentziehung strikt eingehalten worden seien. Demnach sei maßgebend, ob die Erfordernisse für die Freiheitsentziehung im Zeitpunkt ihrer Anordnung formell gegeben gewesen seien und damit dem innerstaatlichen Recht entsprochen worden sei. Wären im Zeitpunkt der Verhaftung auch bloß formelle Voraussetzungen nicht vorgelegen, dann sei ein bloß unbedeutender Formalfehler, der keine Folgen nach Art 5 Abs 5 MRK haben sollte, nicht vorgelegen. Durch die spätere Verurteilung in allen für die Verhaftung herangezogenen Punkten stehe fest, daß sich der Kläger in Zeitpunkt seiner Verhaftung seiner strafbaren Handlungen bewußt gewesen sein müsse, der Untersuchungsrichter habe den Kläger schon am Tag nach der Verhaftung zu sämtlichen Anzeigefakten vernommen und ihm anschließend die Verhängung der ordentlichen Untersuchungshaft bekanntgegeben. Dagegen habe der Kläger ausdrücklich nach Rechtsmittelbelehrung keine Haftbeschwerde erhoben. Verfahrensverstöße seien erst nach der rechtmäßigen Verhaftung dadurch unterlaufen, daß der zwar erstellte schriftliche Haftbefehl dem Kläger nicht binnen 24 Stunden zugestellt worden sei und nach zweimonatiger Haft die amtswegige Haftprüfung unterblieben sei. Dabei habe es sich um bloß unbedeutende Formalfehler gehandelt, die keine Folgen nach Art 5 Abs 5 MRK haben könnten, zumal klargestellt worden sei, daß die Freiheitsentziehung zu Recht erfolgt und während der gesamten Haft alle materiellrechtlichen Voraussetzungen dafür weiter gegeben gewesen seien. Selbst wenn man auch einen konventionswidrigen Freiheitsentzug annehme und der Kläger auch jene Beeinträchtigungen geltend gemacht hätte, die mit jeder Untersuchungshaft verbunden seien, wäre durch die nachfolgende gänzliche Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafhaft ein Vermögensschaden oder immaterieller Schaden nicht entstanden, zumal der Kläger nicht behauptet habe, daß durch die zeitliche Verlagerung der Haft irgendwelche zusätzlichen Beeinträchtigungen entstanden seien.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. Grundsätzlich entstehe bei konventionswidriger Freiheitsentziehung immer auch immaterieller Schaden, der weder nachgewiesen noch substantiiert werden müsse. Damit werde die psychische Belastung während der ungesetzlichen Haft abgegolten. Freiheitseingriffe gelten nur dann als konventionsgemäß, wenn auch die in innerstaatlichen Bestimmungen normierten Verfahrensvorschriften vor der Freiheitsentziehung strikt eingehalten worden seien. Demnach sei maßgebend, ob die Erfordernisse für die Freiheitsentziehung im Zeitpunkt ihrer Anordnung formell gegeben gewesen seien und damit dem innerstaatlichen Recht entsprochen worden sei. Wären im Zeitpunkt der Verhaftung auch bloß formelle Voraussetzungen nicht vorgelegen, dann sei ein bloß unbedeutender Formalfehler, der keine Folgen nach Artikel 5, Absatz 5, MRK haben sollte, nicht vorgelegen. Durch die spätere Verurteilung in allen für die Verhaftung herangezogenen Punkten stehe fest, daß sich der Kläger in Zeitpunkt seiner Verhaftung seiner strafbaren Handlungen bewußt gewesen sein müsse, der Untersuchungsrichter habe den Kläger schon am Tag nach der Verhaftung zu sämtlichen Anzeigefakten vernommen und ihm anschließend die Verhängung der ordentlichen Untersuchungshaft bekanntgegeben. Dagegen habe der Kläger ausdrücklich nach Rechtsmittelbelehrung keine Haftbeschwerde erhoben. Verfahrensverstöße seien erst nach der rechtmäßigen Verhaftung dadurch unterlaufen, daß der zwar erstellte schriftliche Haftbefehl dem Kläger nicht binnen 24 Stunden zugestellt worden sei und nach zweimonatiger Haft die amtswegige Haftprüfung unterblieben sei. Dabei habe es sich um bloß unbedeutende Formalfehler gehandelt, die keine Folgen nach Artikel 5, Absatz 5, MRK haben könnten, zumal klargestellt worden sei, daß die Freiheitsentziehung zu Recht erfolgt und während der gesamten Haft alle materiellrechtlichen Voraussetzungen dafür weiter gegeben gewesen seien. Selbst wenn man auch einen konventionswidrigen Freiheitsentzug annehme und der Kläger auch jene Beeinträchtigungen geltend gemacht hätte, die mit jeder Untersuchungshaft verbunden seien, wäre durch die nachfolgende gänzliche Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafhaft ein Vermögensschaden oder immaterieller Schaden nicht entstanden, zumal der Kläger nicht behauptet habe, daß durch die zeitliche Verlagerung der Haft irgendwelche zusätzlichen Beeinträchtigungen entstanden seien.