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Entscheidung 1 Ob 310/54×

Entscheidung 1 Ob 310/54

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob310/54

Entscheidungsdatum

19.05.1954

Norm

Außerstreitgesetz §9
Außerstreitgesetz §16
Personenstandsgesetz §30
Personenstandsgesetz §31
Personenstandsgesetz §47

Kopf

SZ 27/135

Spruch

Auch Randvermerke können gemäß Paragraph 47, PersStG. berichtigt werden.

Die Berichtigung kann in einzelnen Änderungen, Ergänzungen, aber auch in der völligen oder teilweisen Löschung einer Eintragung bestehen.

Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, PersStG. ist den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde vor der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Entscheidung vom 19. Mai 1954, 1 Ob 310/54.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Urfahr; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Linz - Nord.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft P. als Aufsichtsbehörde über das Standesamt M. beantragte die Streichung des gesamten Randvermerkes im Familienbuche Nr. 23 aus 1942, über die zweite Eheschließung der Rosa B. Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück, weil nach Paragraph 47, PersStG. das Bezirksgericht zur Berichtigung, nicht zur Bereinigung der Personenstandsbücher zuständig sei.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß im wesentlichen mit der Begründung, daß Paragraph 47, PersStG. nur für die Berichtigung von Eintragungen, die auch von anderen Personen unterfertigt worden seien, nicht aber für eine solche von Randvermerken und Hinweisen, bzw. Streichungen gelte.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse der Bezirkshauptmannschaft P. Folge, hob die beiden unterinstanzlichen Beschlüsse auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach Paragraph 48, PersStG. finden auf das gerichtliche Verfahren in Personenstandssachen die Vorschriften des Verfahrens in Außerstreitsachen entsprechend Anwendung. Da Paragraph 49, Absatz eins, PersStG. gemäß Paragraph 5, der zweiten Verordnung zur Einführung des Personenstandsrechtes in Österreich vom 23. Dezember 1938, DRGBl. 1938 römisch eins S. 1919, in Österreich keine Geltung zukommt, ist bei bestätigenden Entscheidungen in Personenstandssachen Paragraph 16, AußstrG. anzuwenden. Der Revisionsrekurs ist im vorliegenden Falle nach Paragraph 16, AußstrG. zulässig, da eine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegt.

Paragraph 47, PersStG. spricht ebenso wie Paragraph 46, dieses Gesetzes ganz allgemein von Eintragungen, ohne zwischen Haupteintragung und Randvermerk zu unterscheiden. In den Paragraphen 30, 31, PersStG. ist von der Eintragung von Randvermerken die Rede. Paragraph 8, der ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. Mai 1938, DRGBl. römisch eins S. 533, bestimmt, daß Eintragungen, die im ersten Teil des Blattes im Familien-, Geburts- oder Sterbebuch nach Abschluß des Haupteintrags vorgenommen werden, am Rande des Haupteintrags anzubringen und vom Standesbeamten unter Angabe des Tages der Eintragung zu unterschreiben sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich völlig klar, daß auch Randvermerke unter den Begriff Eintragungen in Personenstandsbücher fallen. Aus Paragraph 47, PersStG. in Verbindung mit Paragraph 46, dieses Gesetzes ist weiters eindeutig zu entnehmen, daß unter Berichtigung auf gerichtliche Anordnung nichts anderes als die Vornahme einer Änderung an einer bereits abgeschlossenen Eintragung, sei es Haupteintrag oder Randvermerk, zu verstehen ist, wenn die Eintragung von vornherein fehlerhaft war. Durch die Berichtigung muß der Zustand in dem betreffenden Buch hergestellt werden, wie er bei richtigem Vorgehen gewesen wäre vergleiche Stölzel, Personenstandsgesetz 6. Aufl. S. 310). Die Berichtigung kann in einzelnen Änderungen, Ergänzungen, aber auch in der völligen oder teilweisen Löschung einer Eintragung bestehen. Eine Löschung wird nicht nur in Frage kommen, wenn z. B. der ganze Fall erdichtet war, sondern auch dann, wenn etwa die Eintragung überhaupt nicht in dieses Buch gehört vergleiche Stölzel a. a. O.). Der Standesbeamte darf nach Paragraph 46, Absatz eins, PersStG. Eintragungen jeder Art in Familien-, Geburten- oder Sterbebüchern grundsätzlich nicht ändern. Von den in Paragraph 46, PersStG. angeführten Ausnahmen abgesehen, darf eine abgeschlossene Eintragung gemäß Paragraph 47, PersStG. nur auf Anordnung der Gerichte berichtigt, also abgeändert, ergänzt oder gelöscht werden, so auch eine Eintragung, die überhaupt nicht in das betreffende Buch gehört.

Demnach entspricht weder die Ansicht des Erstgerichtes, daß das Gericht für eine Bereinigung der Personenstandsbücher im Sinne des Antrages der Bezirkshauptmannschaft nicht zuständig sei, noch die Meinung des Rekursgerichtes, daß nach Paragraph 47, PersStG. bloß die Berichtigung von Haupteintragungen, nicht aber von Randvermerken von den Gerichten angeordnet werden kann, nicht dem geltenden Personenstandsrecht. Der Revisionsrekurs der Aufsichtsbehörde ist somit begrundet.

Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, PersStG. sind aber die Beteiligten und die Aufsichtsbehörde vor der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag zu hören, das heißt, es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wer den Berichtigungsantrag gestellt hat, ist nicht mehr zu hören, da er ja bereits in seinem Antrag zur Berichtigungsfrage Stellung genommen hat. Wohl aber sind die anderen Beteiligten zu hören. Beteiligt ist jeder, auf den sich die Eintragung bezieht, und jeder, der sonst ein berechtigtes Interesse hat vergleiche Stölzel a. a. O. S. 312).

Da das Erstgericht bisher nicht nach Paragraph 47, Absatz 2, letzter Satz PersStG. vorgegangen ist, erübrigt sich eine meritorische Prüfung des Berichtigungsantrages. Vielmehr muß mit der Aufhebung der Beschlüsse der Untergerichte vorgegangen und dem Erstgerichte die neuerliche Entscheidung aufgetragen werden.

Anmerkung

Z27135

Schlagworte

Aufsichtsbehörde, Personenstandsregister Berichtigung des Personenstandsregister Berichtigungsantrag, Personenstandsregister Beteiligte im Verfahren zur Berichtigung des Personenstandsregisters Personenstandsregister, Berichtigung der Randvermerke Personenstandsregister Beteiligte im Bereinigungsverfahren Randvermerk, Personenstandsregister, Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0010OB00310.54.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19540519_OGH0002_0010OB00310_5400000_000

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