Rechtssatz RS0087894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087894
Geschäftszahl
1Ob310/54; 8Ob194/65; 6Ob27/69
Entscheidungsdatum
19.02.1969
Norm
AußStrG §16 BIII2g
PersStG §30
PersStG §31
PersStG §47
Rechtssatz
Auch Randvermerke fallen unter den Begriff der "Eintragungen in Personenstandsbücher". Randvermerke können daher gemäß § 47 PersStG berichtigt werden. Die Berichtigung kann in einzelnen Änderungen, Ergänzungen aber auch in der völligen oder teilweisen Löschung einer Eintragung bestehen. Gemäß § 47 Abs 2 PersStG sind aber die Beteiligten und die Aufsichtsbehörde vor der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag zu hören, das heißt, es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Unterlassung der Anhörung stellt eine offenbare Gesetzwidrigkeit dar.Auch Randvermerke fallen unter den Begriff der "Eintragungen in Personenstandsbücher". Randvermerke können daher gemäß Paragraph 47, PersStG berichtigt werden. Die Berichtigung kann in einzelnen Änderungen, Ergänzungen aber auch in der völligen oder teilweisen Löschung einer Eintragung bestehen. Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, PersStG sind aber die Beteiligten und die Aufsichtsbehörde vor der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag zu hören, das heißt, es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Unterlassung der Anhörung stellt eine offenbare Gesetzwidrigkeit dar.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 310/54
Entscheidungstext OGH 19.05.1954 1 Ob 310/54
Veröff: SZ 27/135 = EvBl 1954/313 S 456
- 8 Ob 194/65
Entscheidungstext OGH 29.06.1965 8 Ob 194/65
- 6 Ob 27/69
Entscheidungstext OGH 19.02.1969 6 Ob 27/69
nur: Auch Randvermerke fallen unter den Begriff der "Eintragungen in Personenstandsbücher". Randvermerke können daher gemäß § 47 PersStG berichtigt werden. (T1) Veröff: RZ 1969,191
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0087894
Dokumentnummer
JJR_19540519_OGH0002_0010OB00310_5400000_001