Die einstweilige Sachwalterin begehrt die Wiederaufnahme im außerstreitigen Verfahren unter analoger Geltendmachung des Wiederaufnahmsgrunds des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Die Frage, ob die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 530 ff) auf das außerstreitige Verfahren analog anzuwenden seien (siehe hiezu JBl 1998, 731), muss in diesem Verfahren nicht gelöst werden, weil das Wiederaufnahmebegehren der einstweiligen Sachwalterin schon aus anderen Gründen unzulässig ist:Die einstweilige Sachwalterin begehrt die Wiederaufnahme im außerstreitigen Verfahren unter analoger Geltendmachung des Wiederaufnahmsgrunds des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Die Frage, ob die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraphen 530, ff) auf das außerstreitige Verfahren analog anzuwenden seien (siehe hiezu JBl 1998, 731), muss in diesem Verfahren nicht gelöst werden, weil das Wiederaufnahmebegehren der einstweiligen Sachwalterin schon aus anderen Gründen unzulässig ist:
Für den Fall der Zulässigkeit einer Wiederaufnahme im außerstreitigen Verfahren wäre § 530 Abs 1 Z 7 ZPO sinngemäß anzuwenden, wenn das Rechtsmittel der einstweiligen Sachwalterin infolge eines unrichtigen Posteingangsvermerks der ersten Instanz vom Obersten Gerichtshof als verspätet zurückgewiesen worden wäre (SZ 60/192). Gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO müssten aber die neu aufgefundenen Tatsachen oder Beweismittel geeignet gewesen sein, eine für die Partei günstigere Entscheidung herbeizuführen. Ergibt sich schon aus dem Vorbringen, dass die vorgebrachten neuen Tatsachen oder die neuen Beweismittel zu keiner Änderung der Entscheidung führen können, dann liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nicht vor und ist der auf Wiederaufnahme abzielende Antrag ohne weiteres mit Beschluss zurückzuweisen (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 530 und Rz 1 zu § 538). Nun wurde einerseits dem Rekurs des Betroffenen gegen die aufhebende Entscheidung des Rekursgerichts nicht Folge gegeben, andererseits wurde der völlig gleichlautende und in einem einheitlichen Schriftsatz eingebrachte Rekurs der einstweiligen Sachwalterin (wegen Verspätung) zurückgewiesen. Es erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Rekurs der einstweiligen Sachwalterin tatsächlich fristgerecht eingebracht wurde, denn selbst bei Annahme der Rechtzeitigkeit ihres Rechtsmittels entbehrte es den von der einstweiligen Sachwalterin behaupteten Tatsachen und von ihr vogelegten Beweismitteln an der Eignung, eine für sie und den Betroffenen günstigere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs als die zu 1 Ob 196/99a gefällte herbeizuführen. Ginge man nämlich von der Rechtzeitigkeit des von der einstweiligen Sachwalterin eingebrachten Rekurses aus, dann hätte dies zur Folge, dass nicht nur dem Rekurs des Betroffenen, sondern auch ihrem Rekurs nicht Folge gegeben würde, zumal die Entscheidung über ihr mit dem Rekurs des Betroffenen inhaltsgleiches Rechtsmittel nicht anders ausfallen könnte als die Entscheidung über den Rekurs des Betroffenen. Dass der Rekurs der einstweiligen Sachwalterin dann nicht der Zurückweisung verfiele, sondern ihm in der Sache nicht Folge gegeben würde, bedeutet nicht, dass dies eine "günstigere Entscheidung" im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO darstellte; daraus kann keine Berechtigung für eine Wiederaufnahme abgeleitet werden.Für den Fall der Zulässigkeit einer Wiederaufnahme im außerstreitigen Verfahren wäre Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO sinngemäß anzuwenden, wenn das Rechtsmittel der einstweiligen Sachwalterin infolge eines unrichtigen Posteingangsvermerks der ersten Instanz vom Obersten Gerichtshof als verspätet zurückgewiesen worden wäre (SZ 60/192). Gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO müssten aber die neu aufgefundenen Tatsachen oder Beweismittel geeignet gewesen sein, eine für die Partei günstigere Entscheidung herbeizuführen. Ergibt sich schon aus dem Vorbringen, dass die vorgebrachten neuen Tatsachen oder die neuen Beweismittel zu keiner Änderung der Entscheidung führen können, dann liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nicht vor und ist der auf Wiederaufnahme abzielende Antrag ohne weiteres mit Beschluss zurückzuweisen (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 530 und Rz 1 zu Paragraph 538,). Nun wurde einerseits dem Rekurs des Betroffenen gegen die aufhebende Entscheidung des Rekursgerichts nicht Folge gegeben, andererseits wurde der völlig gleichlautende und in einem einheitlichen Schriftsatz eingebrachte Rekurs der einstweiligen Sachwalterin (wegen Verspätung) zurückgewiesen. Es erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Rekurs der einstweiligen Sachwalterin tatsächlich fristgerecht eingebracht wurde, denn selbst bei Annahme der Rechtzeitigkeit ihres Rechtsmittels entbehrte es den von der einstweiligen Sachwalterin behaupteten Tatsachen und von ihr vogelegten Beweismitteln an der Eignung, eine für sie und den Betroffenen günstigere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs als die zu 1 Ob 196/99a gefällte herbeizuführen. Ginge man nämlich von der Rechtzeitigkeit des von der einstweiligen Sachwalterin eingebrachten Rekurses aus, dann hätte dies zur Folge, dass nicht nur dem Rekurs des Betroffenen, sondern auch ihrem Rekurs nicht Folge gegeben würde, zumal die Entscheidung über ihr mit dem Rekurs des Betroffenen inhaltsgleiches Rechtsmittel nicht anders ausfallen könnte als die Entscheidung über den Rekurs des Betroffenen. Dass der Rekurs der einstweiligen Sachwalterin dann nicht der Zurückweisung verfiele, sondern ihm in der Sache nicht Folge gegeben würde, bedeutet nicht, dass dies eine "günstigere Entscheidung" im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO darstellte; daraus kann keine Berechtigung für eine Wiederaufnahme abgeleitet werden.
Der Wiederaufnahmsantrag ist demnach ohne jede weitere Prüfung zurückzuweisen.