Rechtssatz RS0044423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044423
Entscheidungsdatum
15.11.2001
Rechtssatz
Die Anerkennung der Wiederaufnahmefähigkeit von Verfahren, die durch eine Formalentscheidung abgeschlossen wurden, hat notwendig zur Folge, als Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 530 ZPO Umstände zuzulassen, die sich auf den formalen Zurückweisungsgrund (hier: die angenommene Verspätung) beziehen. §530 Abs 1 Z 7 ZPO ist hier sinngemäß anzuwenden.Die Anerkennung der Wiederaufnahmefähigkeit von Verfahren, die durch eine Formalentscheidung abgeschlossen wurden, hat notwendig zur Folge, als Wiederaufnahmsgründe im Sinne des Paragraph 530, ZPO Umstände zuzulassen, die sich auf den formalen Zurückweisungsgrund (hier: die angenommene Verspätung) beziehen. §530 Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist hier sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 45/87
Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 45/87
Veröff: SZ 60/192
- 7 Ob 670/87
Entscheidungstext OGH 26.11.1987 7 Ob 670/87
Auch; Beisatz: Hier: Kann nur für Verfahren gelten, die durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen wurden. (T1)
- 9 ObA 102/95
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 9 ObA 102/95
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Gegen einen Beschluß, mit dem eine Ordnungsstrafe über eine Partei verhängt wurde, ist eine Wiederaufnahmsklage nicht zulässig. (T2)
- 1 Ob 151/97f
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 151/97f
Auch
- 1 Ob 310/99s
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 310/99s
Vgl
- 8 Ob 280/01m
Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 Ob 280/01m
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044423
Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00045_8700000_002