Die Frage, ob in einem solchen Fall eine Berichtigung zulässig ist, wurde in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Herrschende Ansicht ist jedoch, daß nur offenkundige Irrtümer des erkennenden Gerichtes, bei denen sich schon aus dem Inhalt der Entscheidung ergibt, daß sie nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen haben, nach § 419 Abs. 1 ZPO berichtigt werden können (JBl. 1979, 38; EvBl. 1971/40; 1 Ob 122/71). Der Oberste Gerichtshof hat allerdings erst kürzlich (9 Ob A 45/87) die Behebung eines Zurückweisungsbeschlusses mit Rücksicht auf die Änderung des § 530 ZPO durch das Bundesgesetz vom 30. März 1979 Nr. 140 (KSchG) in sinngemäßer Anwendung des § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO für zulässig erachtet. Dies kann jedoch nur für Verfahren gelten, die durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen wurden. Gerade das trifft aber auf ein Wechselmandatsverfahren, in dem gegen den Wechselzahlungsauftrag Einwendungen erhoben wurden, nicht zu. Auch die Regierungsvorlage zum KSchG (744 BlgNR 16. GP 54) führt als Beispiel für eine von der Änderung betroffene Entscheidung den Wechselzahlungsauftrag an, gegen den keine Einwendungen erhoben wurden. Im vorliegenden Fall wurden aber vom Beklagten Einwendungen erhoben, sodaß hier weder eine Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 24. September 1987 nach § 419 Abs. 1 ZPO noch eine Behebung in sinngemäßer Anwendung des § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO in Betracht kommt. Demgemäß ist der Antrag abzuweisen.Die Frage, ob in einem solchen Fall eine Berichtigung zulässig ist, wurde in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Herrschende Ansicht ist jedoch, daß nur offenkundige Irrtümer des erkennenden Gerichtes, bei denen sich schon aus dem Inhalt der Entscheidung ergibt, daß sie nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen haben, nach Paragraph 419, Absatz eins, ZPO berichtigt werden können (JBl. 1979, 38; EvBl. 1971/40; 1 Ob 122/71). Der Oberste Gerichtshof hat allerdings erst kürzlich (9 Ob A 45/87) die Behebung eines Zurückweisungsbeschlusses mit Rücksicht auf die Änderung des Paragraph 530, ZPO durch das Bundesgesetz vom 30. März 1979 Nr. 140 (KSchG) in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO für zulässig erachtet. Dies kann jedoch nur für Verfahren gelten, die durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen wurden. Gerade das trifft aber auf ein Wechselmandatsverfahren, in dem gegen den Wechselzahlungsauftrag Einwendungen erhoben wurden, nicht zu. Auch die Regierungsvorlage zum KSchG (744 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 54) führt als Beispiel für eine von der Änderung betroffene Entscheidung den Wechselzahlungsauftrag an, gegen den keine Einwendungen erhoben wurden. Im vorliegenden Fall wurden aber vom Beklagten Einwendungen erhoben, sodaß hier weder eine Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 24. September 1987 nach Paragraph 419, Absatz eins, ZPO noch eine Behebung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO in Betracht kommt. Demgemäß ist der Antrag abzuweisen.
Im übrigen hat das Rekursgericht richtig dargelegt, daß gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht in Stattgebung des Rekurses des Klägers den Wechselzahlungsauftrag erläßt, zufolge der positiven Vorschrift des § 552 Abs. 1 ZPO ein Rekurs nicht zulässig ist (Fasching IV 583; EvBl. 1967/458). Daran ändert nichts der Umstand, daß das Rekursgericht den Wechselzahlungsauftrag nicht vollinhaltlich entsprechend dem Begehren der klagenden Partei erlassen hat, weil sich der Beklagte durch den abweisenden Teil der Entscheidung nicht beschwert erachten kann. Auch der Hinweis auf die Regelung der Rechtsmittelbeschränkungen durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 ist nicht zielführend. Gerade der Umstand, daß der § 552 Abs. 1 ZPO unverändert blieb, spricht dafür, daß der Gesetzgeber an der bisherigen Rechtslage nichts ändern wollte. Entgegen der Meinung des Beklagten war das Rekursgericht auch zur Zurückweisung des unzulässigen Rekurses berechtigt. Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß dem Rekursgericht die Befugnis zukommt, unzulässige oder verspätete Rekurse zurückzuweisen (RZ 1963, 111; ZBl. 1921/200; 8 Ob 515/87 ua). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Im übrigen hat das Rekursgericht richtig dargelegt, daß gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht in Stattgebung des Rekurses des Klägers den Wechselzahlungsauftrag erläßt, zufolge der positiven Vorschrift des Paragraph 552, Absatz eins, ZPO ein Rekurs nicht zulässig ist (Fasching römisch vier 583; EvBl. 1967/458). Daran ändert nichts der Umstand, daß das Rekursgericht den Wechselzahlungsauftrag nicht vollinhaltlich entsprechend dem Begehren der klagenden Partei erlassen hat, weil sich der Beklagte durch den abweisenden Teil der Entscheidung nicht beschwert erachten kann. Auch der Hinweis auf die Regelung der Rechtsmittelbeschränkungen durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 ist nicht zielführend. Gerade der Umstand, daß der Paragraph 552, Absatz eins, ZPO unverändert blieb, spricht dafür, daß der Gesetzgeber an der bisherigen Rechtslage nichts ändern wollte. Entgegen der Meinung des Beklagten war das Rekursgericht auch zur Zurückweisung des unzulässigen Rekurses berechtigt. Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß dem Rekursgericht die Befugnis zukommt, unzulässige oder verspätete Rekurse zurückzuweisen (RZ 1963, 111; ZBl. 1921/200; 8 Ob 515/87 ua). Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.