Rechtssatz RS0044666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044666
Geschäftszahl
1Ob25/67; 7Ob670/87
Entscheidungsdatum
26.11.1987
Rechtssatz
Wenn das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers gegen die Abweisung seines Antrages auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages stattgibt, hat es sogleich den Zahlungsauftrag zu erlassen; es nimmt damit lediglich eine Richtigstellung der erstinstanzlichen Entscheidung vor. Ein Rekurs gegen diesen richtiggestellten, im Sinne des Antrages der klagenden Partei vom Rekursgericht erlassenen Wechselzahlungsauftrag ist nach der Regelung des § 552 Abs 1 ZPO ausgeschlossen.Wenn das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers gegen die Abweisung seines Antrages auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages stattgibt, hat es sogleich den Zahlungsauftrag zu erlassen; es nimmt damit lediglich eine Richtigstellung der erstinstanzlichen Entscheidung vor. Ein Rekurs gegen diesen richtiggestellten, im Sinne des Antrages der klagenden Partei vom Rekursgericht erlassenen Wechselzahlungsauftrag ist nach der Regelung des Paragraph 552, Absatz eins, ZPO ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 25/67
Entscheidungstext OGH 23.02.1967 1 Ob 25/67
Veröff: EvBl 1967/458 S 662
- 7 Ob 670/87
Entscheidungstext OGH 26.11.1987 7 Ob 670/87
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0044666
Dokumentnummer
JJR_19670223_OGH0002_0010OB00025_6700000_001