Mit Enderkenntnis der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, Außensenat beim Kreisgericht Wiener Neustadt, vom 11. Juni 1952, wurden die Verpflichteten schuldig erkannt, den betreibenden Gläubigern das Gut "M." in S., d. i. die Liegenschaft EZ. 20, Grundbuch S., mit fünf Häusern und einer großen Zahl im einzelnen bezeichneter Acker-, Wiesen- und Gartenparzellen "wie sie liegt und steht, jedoch ohne lebendes und totes Gutsinventar und ohne Einrichtungsgegenstände in der Zeit zwischen 15. Oktober und 15. November 1952 längstens und zur Gänze am 15. November 1952, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung von 215.329.50 S zurückzustellen und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für a) Adele D. zu zwei Fünftel, b) John Robert D., c) Alice R. und d) Oskar R. zu je ein Fünftel ob EZ. 20 des Grundbuches S. einzuwilligen".
Auf Grund dieses Exekutionstitels beantragten die betreibenden Gläubiger, ihnen wider die Verpflichteten die Exekution durch zwangsweise Räumung der Liegenschaft zu bewilligen.
Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, daß sich gemäß dem Exekutionstitel auf dem Grundbuchskörper insgesamt fünf Häuser und damit auch Wohnungen befinden. Die Bewilligung der zwangsweisen Räumung würde auch die Delogierung sämtlicher Wohnparteien, nämlich auch der Verpflichteten, aus den erwähnten Häusern umfassen. Der Exekutionstitel laute aber nur auf Rückstellung. Im Sinne der Entscheidung vom 30. Juni 1950, 2 Ob 445/50, müsse aber gemäß § 7 EO. die Räumungsverpflichtung im Titel ausgesprochen sein.Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, daß sich gemäß dem Exekutionstitel auf dem Grundbuchskörper insgesamt fünf Häuser und damit auch Wohnungen befinden. Die Bewilligung der zwangsweisen Räumung würde auch die Delogierung sämtlicher Wohnparteien, nämlich auch der Verpflichteten, aus den erwähnten Häusern umfassen. Der Exekutionstitel laute aber nur auf Rückstellung. Im Sinne der Entscheidung vom 30. Juni 1950, 2 Ob 445/50, müsse aber gemäß Paragraph 7, EO. die Räumungsverpflichtung im Titel ausgesprochen sein.
Dem Rekurs der betreibenden Gläubiger gab das Rekursgericht Folge und bewilligte den zweit- bis viertbetreibenden Gläubigern gegen die verpflichteten Parteien zur Durchsetzung ihres Anspruches auf Rückstellung des Gutes "M." in S., d. i. der Liegenschaft EZ. 20 des Grundbuchs S., mit dem im Exekutionsantrag einzeln bezeichneten Baulichkeiten und Grundstücken, wie diese Liegenschaft liegt und steht, jedoch ohne das lebende und tote Gutsinventar und ohne Einrichtungsgegenstände nach § 349 EO. die Exekution durch zwangsweise Übergabe dieser Liegenschaft durch das Vollstreckungsorgan. Die Entscheidung vom 30. Juni 1950, 2 Ob 445/50, betreffe einen ganz anders gelagerten Fall. Für die gänzliche Abweisung des Exekutionsantrages fehle jeder Grund, zumal offensichtlich sei, daß sich die betreibenden Parteien mit dem Ausdrucke "Räumung" bei Abfassung des Exekutionsantrages bloß vergriffen haben, da bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken von einer Räumung wohl nicht gesprochen werden könne. Erkenntnisse von Rückstellungskommissionen, wonach jemand zur Rückstellung einer Liegenschaft verpflichtet werde, unterscheiden sich in nichts von Urteilen der Zivilgerichte, durch die der Beklagte schuldig erkannt werde, eine Liegenschaft zu übergeben. Im einen wie dem anderen Fall müsse die Feststellung des Umfanges der Besitzübergabe und der Notwendigkeit der Entfernung von Personen und Sachen schon der Natur der Sache nach dem Exekutionsvollzug überlassen bleiben, wobei die Verpflichteten und allfällige dritte Personen geltend zu machen haben, daß ihnen vom Exekutionstitel nicht umfaßte, die Exekution in diesem Umfang unzulässig machende Rechte zustehen. Auf derartige, die Exekution in Form einer Räumung unzulässig machende Rechte dritter Personen sei daher bei der Bewilligung einer Exekution nach § 349 EO.Dem Rekurs der betreibenden Gläubiger gab das Rekursgericht Folge und bewilligte den zweit- bis viertbetreibenden Gläubigern gegen die verpflichteten Parteien zur Durchsetzung ihres Anspruches auf Rückstellung des Gutes "M." in S., d. i. der Liegenschaft EZ. 20 des Grundbuchs S., mit dem im Exekutionsantrag einzeln bezeichneten Baulichkeiten und Grundstücken, wie diese Liegenschaft liegt und steht, jedoch ohne das lebende und tote Gutsinventar und ohne Einrichtungsgegenstände nach Paragraph 349, EO. die Exekution durch zwangsweise Übergabe dieser Liegenschaft durch das Vollstreckungsorgan. Die Entscheidung vom 30. Juni 1950, 2 Ob 445/50, betreffe einen ganz anders gelagerten Fall. Für die gänzliche Abweisung des Exekutionsantrages fehle jeder Grund, zumal offensichtlich sei, daß sich die betreibenden Parteien mit dem Ausdrucke "Räumung" bei Abfassung des Exekutionsantrages bloß vergriffen haben, da bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken von einer Räumung wohl nicht gesprochen werden könne. Erkenntnisse von Rückstellungskommissionen, wonach jemand zur Rückstellung einer Liegenschaft verpflichtet werde, unterscheiden sich in nichts von Urteilen der Zivilgerichte, durch die der Beklagte schuldig erkannt werde, eine Liegenschaft zu übergeben. Im einen wie dem anderen Fall müsse die Feststellung des Umfanges der Besitzübergabe und der Notwendigkeit der Entfernung von Personen und Sachen schon der Natur der Sache nach dem Exekutionsvollzug überlassen bleiben, wobei die Verpflichteten und allfällige dritte Personen geltend zu machen haben, daß ihnen vom Exekutionstitel nicht umfaßte, die Exekution in diesem Umfang unzulässig machende Rechte zustehen. Auf derartige, die Exekution in Form einer Räumung unzulässig machende Rechte dritter Personen sei daher bei der Bewilligung einer Exekution nach Paragraph 349, EO.
überhaupt nicht, auf die Wohnungsfrage der Verpflichteten so lange nichtBedacht zu nehmen, als, was hier nicht zutreffe, im Exekutionsantrag nicht auch ausdrücklich Räumung einer bestimmten Wohnung begehrt sei wobei es übrigens Sache der Verpflichteten gewesen sein müßte, schon im Rückstellungsverfahren geltend zu machen, daß ihnen, wie beim Gutsinventar und der Einrichtung, auch hinsichtlich der Benützung von Teilen der Liegenschaft von der Rückstellung als solcher unabhängige Rechte zustehen. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses sei daher die beantragte Exekution unter Berichtigung der Fassung des Exekutionsantrages im Sinne des § 349 EO. zu bewilligen. DieAufrechterhaltung der Abweisung des Exekutionsantrages, soweit er auch vom erstbetreibenden Gläubiger John Robert D. gestellt werde, habe ihren Grund lediglich darin, daß aus den Akten des Erstgerichtes hervorgehe, und daher von Amts wegen zu berücksichtigen sei, daß der Anspruch des erstbetreibenden Gläubigers gepfändet, ihm also dessen Geltendmachung verwehrt sei. Dieser Umstand hindere jedoch die Geltendmachung des Übergabeanspruches durch die übrigen Rekurswerber nach den für sie als Mehrheitsberechtigte geltenden Regeln der §§ 825 ff. ABGB. nicht.überhaupt nicht, auf die Wohnungsfrage der Verpflichteten so lange nichtBedacht zu nehmen, als, was hier nicht zutreffe, im Exekutionsantrag nicht auch ausdrücklich Räumung einer bestimmten Wohnung begehrt sei wobei es übrigens Sache der Verpflichteten gewesen sein müßte, schon im Rückstellungsverfahren geltend zu machen, daß ihnen, wie beim Gutsinventar und der Einrichtung, auch hinsichtlich der Benützung von Teilen der Liegenschaft von der Rückstellung als solcher unabhängige Rechte zustehen. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses sei daher die beantragte Exekution unter Berichtigung der Fassung des Exekutionsantrages im Sinne des Paragraph 349, EO. zu bewilligen. DieAufrechterhaltung der Abweisung des Exekutionsantrages, soweit er auch vom erstbetreibenden Gläubiger John Robert D. gestellt werde, habe ihren Grund lediglich darin, daß aus den Akten des Erstgerichtes hervorgehe, und daher von Amts wegen zu berücksichtigen sei, daß der Anspruch des erstbetreibenden Gläubigers gepfändet, ihm also dessen Geltendmachung verwehrt sei. Dieser Umstand hindere jedoch die Geltendmachung des Übergabeanspruches durch die übrigen Rekurswerber nach den für sie als Mehrheitsberechtigte geltenden Regeln der Paragraphen 825, ff. ABGB. nicht.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.