Aus den Entscheidungsgründen:
Auszugehen ist von der Feststellung, daß die Teichanlage keinen Einfluß auf den natürlichen Ablauf des Wassers beim Unwetter am 4. Juli 1974 im Bereich des Hauses des Klägers hatte. Weder die auf die teilweise Einleitung des R-Baches in den Teich zurückzuführende geringe Wassermenge bewirkte im Bereich des Hauses des Klägers eine Veränderung des sonst gegebenen Wasserablaufes zu Ungunsten des Klägers noch die Entfernung eines Staubrettes aus einer der Entlastungen des Teichdammes gegen Ende des Unwetters. Der Schaden am klägerischen Anwesen wäre vielmehr im selben Ausmaß auch dann eingetreten, wenn der Teich nicht vorhanden gewesen wäre.
Demnach war die Errichtung der wenn auch vorschriftswidrigen und mangelhaften Teichanlage des Beklagten für das klagsgegenständliche Schadensereignis ohne Einfluß, also nicht kausal. Ursächlich im Sinne der natürlichen Kausalität ist für ein bestimmtes Ereignis jede Bedingung, d. h, jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Geschehensablauf ein anderer gewesen wäre (Theorie der conditio sine qua non; vgl. Larenz, Schuldrecht[11] I, 352; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht I 41; Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung, 7 ff.). Der natürliche Kausalzusammenhang ist notwendig, wenn auch nicht immer ausreichende Voraussetzung der Zurechnung der Folgen eines Ereignisses zum Verantwortungsbereich des in Anspruch genommenen. Ob er gegeben ist, ist eine reine Tatsachenfrage (Fasching IV, 338; ZVR 1959/74; ZVR 1960/56; SZ 25/303). Hier wurde die Ursächlichkeit der Teichanlage für den Schadenseintritt beim Kläger verneint, weil der Schaden auch ohne diese Anlage in gleicher Weise eingetreten wäre. Damit fehlt die primäre Voraussetzung für die rechtliche Zurechnung des Schadens zum Verantwortungsbereich des Beklagten. Nur wenn die Teichanlage als natürliche und darüber hinaus adäquate Ursache für den Schadenseintritt feststunde, ergäbe sich die weitere Frage nach der Haftung des Beklagten für die technisch unvollkommene und normwidrige Ausführung der Anlage (vgl. Welser, Der Oberste Gerichtshof und der Rechtswidrigkeitszusammenhang, ÖJZ 1975, 1 ff., insbesondere 44). Diesbezüglich ist von den Vorinstanzen mit Recht auf § 1311 ABGB verwiesen worden (vgl. EvBl.1953/86). Danach hätte der Beklagte unter der Voraussetzung, daß die Teichanlage schadenskausal war, für den Schaden nur dann nicht zu haften, wenn er nachweisen könnte, daß der Schaden auch bei Beachtung der einschlägigen Schutzvorschriften entstanden wäre (EvBl. 1977/246; ZVR 1976/301 u. a.). Diesen Beweis braucht aber der Beklagte im vorliegenden Falle gar nicht anzutreten, weil feststeht, daß seine Teichanlage keine Schadensursache war.Demnach war die Errichtung der wenn auch vorschriftswidrigen und mangelhaften Teichanlage des Beklagten für das klagsgegenständliche Schadensereignis ohne Einfluß, also nicht kausal. Ursächlich im Sinne der natürlichen Kausalität ist für ein bestimmtes Ereignis jede Bedingung, d. h, jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Geschehensablauf ein anderer gewesen wäre (Theorie der conditio sine qua non; vergleiche Larenz, Schuldrecht[11] römisch eins, 352; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht römisch eins 41; Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung, 7 ff.). Der natürliche Kausalzusammenhang ist notwendig, wenn auch nicht immer ausreichende Voraussetzung der Zurechnung der Folgen eines Ereignisses zum Verantwortungsbereich des in Anspruch genommenen. Ob er gegeben ist, ist eine reine Tatsachenfrage (Fasching römisch vier, 338; ZVR 1959/74; ZVR 1960/56; SZ 25/303). Hier wurde die Ursächlichkeit der Teichanlage für den Schadenseintritt beim Kläger verneint, weil der Schaden auch ohne diese Anlage in gleicher Weise eingetreten wäre. Damit fehlt die primäre Voraussetzung für die rechtliche Zurechnung des Schadens zum Verantwortungsbereich des Beklagten. Nur wenn die Teichanlage als natürliche und darüber hinaus adäquate Ursache für den Schadenseintritt feststunde, ergäbe sich die weitere Frage nach der Haftung des Beklagten für die technisch unvollkommene und normwidrige Ausführung der Anlage vergleiche Welser, Der Oberste Gerichtshof und der Rechtswidrigkeitszusammenhang, ÖJZ 1975, 1 ff., insbesondere 44). Diesbezüglich ist von den Vorinstanzen mit Recht auf Paragraph 1311, ABGB verwiesen worden vergleiche EvBl.1953/86). Danach hätte der Beklagte unter der Voraussetzung, daß die Teichanlage schadenskausal war, für den Schaden nur dann nicht zu haften, wenn er nachweisen könnte, daß der Schaden auch bei Beachtung der einschlägigen Schutzvorschriften entstanden wäre (EvBl. 1977/246; ZVR 1976/301 u. a.). Diesen Beweis braucht aber der Beklagte im vorliegenden Falle gar nicht anzutreten, weil feststeht, daß seine Teichanlage keine Schadensursache war.