Begründung:
Die Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Computerprogrammen, insbesondere für den Hotelbetrieb. In der Zeit vom 4.3.1981 bis 4.3.1984 hatte zwischen ihnen ein Lizenzverhältnis bestanden, in dessen Rahmen die beklagte H*** S*** GMBH der klagenden S*** H*** MBH
Verwertungsrechte an Computerprogrammen für Österreich übertragen hatte. Am 17.7.1985 richtete der Münchner Rechtsanwalt Bruno H*** im Auftrag der Beklagten folgendes Schreiben an die Unternehmensberatung Dr. Wolfgang A*** in Wien (Beilage A):
"....Wie Sie wissen, konnte S*** GMBH im Rahmen des im Jahre 1984 ausgelaufenen Lizenzvertrages H*** S*** in Österreich vertreiben.
Auf Grund von Zeugenaussagen liegt nunmehr der dringende Verdacht vor, daß seitens S*** GMBH Rechte von H*** S*** GMBH verletzt werden. So dürften Teile des S***-Software-Pakets identisch mit dem H***-Software-Paket sein. Da davon auszugehen ist, daß S*** mit der Umschreibung von H***-S*** kein neues und eigenständiges Werk geschaffen hat, sind die Rechte des Urhebers verletzt worden. Dementsprechend werde ich die Herausgabe dieser Software wie die Geltendmachung von Schadenersatz betreiben....".
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten oder zu verbreiten, daß von der Klägerin Rechte der Beklagten verletzt würden und die Klägerin in Urheberrechte der Beklagten eingegriffen habe. Die Klägerin habe nach Beendigung des Lizenzvertrages mit der Beklagten ein völlig neues Software-Programm zur Verwendung auf sogenannten Personal-Computern entwickelt. Die von der Beklagten durch ihren Münchner Rechtsanwalt nicht nur gegenüber Dr. Wolfgang Alkier - einem führenden Software-Berater für den Gastronomiebereich -, sondern auch gegenüber einem größeren Kreis von Angehörigen dieser Branche aufgestellte Behauptung sei unrichtig und geeignet, die Interessen der Klägerin zu schädigen; sie verstoße deshalb gegen § 7 UWG.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten oder zu verbreiten, daß von der Klägerin Rechte der Beklagten verletzt würden und die Klägerin in Urheberrechte der Beklagten eingegriffen habe. Die Klägerin habe nach Beendigung des Lizenzvertrages mit der Beklagten ein völlig neues Software-Programm zur Verwendung auf sogenannten Personal-Computern entwickelt. Die von der Beklagten durch ihren Münchner Rechtsanwalt nicht nur gegenüber Dr. Wolfgang Alkier - einem führenden Software-Berater für den Gastronomiebereich -, sondern auch gegenüber einem größeren Kreis von Angehörigen dieser Branche aufgestellte Behauptung sei unrichtig und geeignet, die Interessen der Klägerin zu schädigen; sie verstoße deshalb gegen Paragraph 7, UWG.
Die Beklagte hat sich gegen den Sicherungsantrag ausgesprochen. Da das Schreiben Beilage A niemandem außer Dr. Alkier zur Kenntnis gebracht worden sei, fehle es an einer "Verbreitung" der beanstandeten Behauptungen. Diese seien im übrigen erweislich wahr:
Die Ehegatten Hannes und Sylvia S*** hättten anläßlich einer Vorführung der Software der Klägerin in Innsbruck festgestellt, daß diese zum Teil identisch mit der Hotellösung der Beklagten war. Zahlreiche Bildschirmmasken seien mit denen des Pakets der Beklagten nahezu identisch; auch der Programmablauf entspreche dem der Beklagten. Bei einem Besuch im Hotel der Ehegatten S*** habe sich ein Angestellter der Klägerin dahin geäußert, daß es der Klägerin gelungen sei, das Programm der Beklagten zu "knacken"; man sei dabei, daraus eine "kleine H***-Version" zu machen, welche die Beklagte selbst nicht erkennen werde. Die Klägerin habe schon 1983 die Absicht gehabt, den damals noch aufrechten Lizenzvertrag zwischen den Parteien zu brechen und Software der Beklagten für andere Systeme umzuschreiben.
Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin ab. Der Vorwurf einer maßgeblichen Verwendung geistigen Eigentums der Beklagten bei der Erzeugung des von der Klägerin angebotenen Software-Programms habe mit den Mitteln des Bescheinigungsverfahrens weder bestätigt noch verneint werden können; seine Richtigkeit könne nur unter Heranziehung eines Sachverständigen geklärt werden. Da es der Klägerin sohin nicht gelungen sei, den von ihr behaupteten Sachverhalt zu bescheinigen, habe ihr Sicherungsbegehren abgewiesen werden müssen.
Das Rekursgericht verbot der Beklagten, zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten oder zu verbreiten, daß die Klägerin in Urheberrechte oder sonstige Rechte der Beklagten an Computerprogrammen eingegriffen habe; zugleich sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt. Auf der Grundlage der unbedenklichen Feststellung des Erstgerichtes, wonach der von der Beklagten gegen die Klägerin erhobene Vorwurf mit den Mitteln des Bescheinigungsverfahrens weder bestätigt noch entkräftet werden könne, erweise sich die Rechtsrüge der Klägerin als begründet. Da es der Beklagten nicht gelungen sei, die Wahrheit der beanstandeten, zur Schädigung des Geschäftsbetriebes der Klägerin geeigneten Tatsachenbehauptung zu bescheinigen, falle ihr ein Verstoß gegen § 7 UWG zur Last. Die beantragte einstweilige Verfügung sei daher - in einer dem Sachvorbringen der Klägerin entsprechenden, durch Anführung des von der Rechtsverletzung betroffenen Rechtsgutes (Computerprogramme) konkretisierten Fassung - zu erlassen gewesen.Das Rekursgericht verbot der Beklagten, zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten oder zu verbreiten, daß die Klägerin in Urheberrechte oder sonstige Rechte der Beklagten an Computerprogrammen eingegriffen habe; zugleich sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt. Auf der Grundlage der unbedenklichen Feststellung des Erstgerichtes, wonach der von der Beklagten gegen die Klägerin erhobene Vorwurf mit den Mitteln des Bescheinigungsverfahrens weder bestätigt noch entkräftet werden könne, erweise sich die Rechtsrüge der Klägerin als begründet. Da es der Beklagten nicht gelungen sei, die Wahrheit der beanstandeten, zur Schädigung des Geschäftsbetriebes der Klägerin geeigneten Tatsachenbehauptung zu bescheinigen, falle ihr ein Verstoß gegen Paragraph 7, UWG zur Last. Die beantragte einstweilige Verfügung sei daher - in einer dem Sachvorbringen der Klägerin entsprechenden, durch Anführung des von der Rechtsverletzung betroffenen Rechtsgutes (Computerprogramme) konkretisierten Fassung - zu erlassen gewesen.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des abweisenden Beschlusses der ersten Instanz. Die Klägerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.