Aus der Begründung:
I. Soweit sich die beiderseitigen Rechtsmittel gegen die Aufhebung der vom Erstgericht zur Sicherung eines behaupteten Unterlassungsanspruches der Zweitklägerin erlassenen Verbotes zu lit. c und lit. d wenden, sind sie unzulässig: Gemäß § 527 Abs. 2 ZPO - welche Bestimmung zufolge §§ 78, 402 EO nicht nur im Exekutionsverfahren (RZ 1973/l 17 mit weiteren Hinweisen), sondern auch im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden ist (2 Ob 567/77 u. a.) - kann eine Entscheidung des Rekursgerichtes, mit welcher der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann angefochten werden, wenn in ihr bestimmt ist, daß erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzug des der ersten Instanz erteilten Auftrages vorzugehen sei. Da das Rekursgericht dem aufhebenden Teil seiner Entscheidung einen solchen Rechtskraftvorbehalt nicht beigesetzt hat, müssen die Revisionsrekurse der Klägerinnen und der Beklagten insoweit als unzulässig zurückgewiesen werden.römisch eins. Soweit sich die beiderseitigen Rechtsmittel gegen die Aufhebung der vom Erstgericht zur Sicherung eines behaupteten Unterlassungsanspruches der Zweitklägerin erlassenen Verbotes zu Litera c und Litera d, wenden, sind sie unzulässig: Gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO - welche Bestimmung zufolge Paragraphen 78, 402, EO nicht nur im Exekutionsverfahren (RZ 1973/l 17 mit weiteren Hinweisen), sondern auch im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden ist (2 Ob 567/77 u. a.) - kann eine Entscheidung des Rekursgerichtes, mit welcher der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann angefochten werden, wenn in ihr bestimmt ist, daß erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzug des der ersten Instanz erteilten Auftrages vorzugehen sei. Da das Rekursgericht dem aufhebenden Teil seiner Entscheidung einen solchen Rechtskraftvorbehalt nicht beigesetzt hat, müssen die Revisionsrekurse der Klägerinnen und der Beklagten insoweit als unzulässig zurückgewiesen werden.
II. Der Revisionsrekurs der Beklagten ist aber auch insoweit unzulässig, als er sich gegen die Bestätigung der Unterlassungsgebote zu lit. c und lit. d zur Sicherung des Unterlassungsanspruches der Erstklägerin wendet:römisch zwei. Der Revisionsrekurs der Beklagten ist aber auch insoweit unzulässig, als er sich gegen die Bestätigung der Unterlassungsgebote zu Litera c und Litera d, zur Sicherung des Unterlassungsanspruches der Erstklägerin wendet:
Nach dem Jud. 56 neu (SZ 24/335) kann zwar bei nur teilweiser Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs. 1 Satz 1 Z. 1 ZPO regelmäßig auch der bestätigende Teil der Rekursentscheidung mit Revisionsrekurs an den OGH angefochten werden. Die neuere Rechtsprechung hat aber diesen Grundsatz auf solche Fälle eingeschränkt, in denen der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang stehen, daß sie nicht auseinandergerissen werden können und daher auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen ist; hat dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die nicht in einem solchen Zusammenhang stehen, sondern durchaus jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal haben können, dann steht einer Teilung der Entscheidung zweiter Instanz im Sinne einer abgesonderten Beurteilung ihrer Anfechtbarkeit beim OGH kein Hindernis entgegen (ÖBl. 1975, 57; ÖBl., 89, beide mit weiteren Hinweisen; ferner ÖBl. 1976, 20; ÖBl. 1976, 36 u. v. a., zuletzt etwa 4 Ob 400/77).Nach dem Jud. 56 neu (SZ 24/335) kann zwar bei nur teilweiser Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, Satz 1 Ziffer eins, ZPO regelmäßig auch der bestätigende Teil der Rekursentscheidung mit Revisionsrekurs an den OGH angefochten werden. Die neuere Rechtsprechung hat aber diesen Grundsatz auf solche Fälle eingeschränkt, in denen der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang stehen, daß sie nicht auseinandergerissen werden können und daher auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen ist; hat dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die nicht in einem solchen Zusammenhang stehen, sondern durchaus jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal haben können, dann steht einer Teilung der Entscheidung zweiter Instanz im Sinne einer abgesonderten Beurteilung ihrer Anfechtbarkeit beim OGH kein Hindernis entgegen (ÖBl. 1975, 57; ÖBl., 89, beide mit weiteren Hinweisen; ferner ÖBl. 1976, 20; ÖBl. 1976, 36 u. v. a., zuletzt etwa 4 Ob 400/77).
Dieser Fall liegt hier vor: Der bestätigende, die Verbote zu lit. c und lit. d zur Sicherung eines Unterlassungsanspruches der Erstklägerin betreffende Teil des angefochtenen Beschlusses steht weder mit den gleichartigen, vom Rekursgericht aufgehobenen Unterlassungsgeboten zugunsten der Zweitklägerin noch mit dem von der zweiten Instanz zur Gänze abgewiesenen Sicherungsbegehren zu lit. a und lit. b in einem solchen sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang, daß darüber nur einheitlich entschieden werden könnte; jeder dieser Ansprüche für sich kann vielmehr durchaus ein eigenes rechtliches Schicksal haben. Damit steht aber dem Revisionsrekurs der Beklagten in diesem Punkt die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs. 1 Satz 1 Z. 1 ZPO entgegen; ihr Rechtsmittel mußte daher auch insoweit als unzulässig zurückgewiesen werden.Dieser Fall liegt hier vor: Der bestätigende, die Verbote zu Litera c und Litera d, zur Sicherung eines Unterlassungsanspruches der Erstklägerin betreffende Teil des angefochtenen Beschlusses steht weder mit den gleichartigen, vom Rekursgericht aufgehobenen Unterlassungsgeboten zugunsten der Zweitklägerin noch mit dem von der zweiten Instanz zur Gänze abgewiesenen Sicherungsbegehren zu Litera a und Litera b, in einem solchen sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang, daß darüber nur einheitlich entschieden werden könnte; jeder dieser Ansprüche für sich kann vielmehr durchaus ein eigenes rechtliches Schicksal haben. Damit steht aber dem Revisionsrekurs der Beklagten in diesem Punkt die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, Satz 1 Ziffer eins, ZPO entgegen; ihr Rechtsmittel mußte daher auch insoweit als unzulässig zurückgewiesen werden.
III. Dem Revisionsrekurs der Klägerinnen kommt hingegen teilweise Berechtigung zu.römisch drei. Dem Revisionsrekurs der Klägerinnen kommt hingegen teilweise Berechtigung zu.
Die Aktivlegitimation der Erstklägerin ist von den Vorinstanzen mit Recht bejaht worden: Daß die Behauptungen des beanstandeten Rundschreibens über die "Firma ARTA S" von einem nicht unbeträchtlichen Teil der angeschriebenen Kunden nicht nur auf die zweitklagende "Julius S GmbH und Co. KG", sondern in gleicher Weise auch auf die erstklagende "ARTA Wiener Emailkunst GmbH" bezogen werden konnten, folgt im Sinne der zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses schon aus der herausragenden Stellung des Firmenschlagwortes "Arta" am Beginn des Firmenwortlautes der Erstklägerin in Verbindung mit dem - durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. März 1977 bescheinigten "Nahe- und Nachfolgeverhältnis" der beiden Klägerinnen. Ob es tatsächlich die Absicht der Erstbeklagten war, mit ihren Vorwürfen nicht allein die Zweitklägerin, sondern auch die Erstklägerin zu treffen, ist unerheblich, weil es bei der Beurteilung geschäftlicher Äußerungen im Wettbewerb nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern nur darauf ankommt, wie die betreffende Äußerung von den angesprochenen Verkehrskreisen im Einzelfall aufgefaßt werden konnte.
Dem angefochtenen Beschluß ist auch darin zu folgen, daß die zu lit. a beanstandete Äußerung der Erstbeklagten, die angeschriebenen Händler würden "wahrscheinlich" ebenso wie sie selbst "unter der Tatsache leiden, daß die Firma Arta S ... kopiert", keine die Klägerinnen herabsetzende Tatsachenbehauptung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG ist. Auch die weitwendigen Rekursausführungen der Klägerinnen über den Begriff des "Leidens" und dessen rechtliche Bedeutung (namentlich im Schadenersatzrecht) können nichts daran ändern, daß der beanstandeten Behauptung bei unbefangener Betrachtung nichts anderes zu entnehmen ist als eine (subjektive) Annahme der Erstbeklagten über die von ihr vermuteten "wahrscheinlichen") Auswirkungen des - angeblich - wettbewerbswidrigen Verhaltens der Klägerinnen auf die davon betroffenen Geschäftspartner; der tatsächliche Gehalt der beanstandeten Äußerung erschöpft sich hingegen in dem - vom Unterlassungsbegehren lit. b, c und d vollständig erfaßten - Vorwurf, die Firma "Arta S" habe die Artikel und die Muster, die Verkaufsbäume und den Namen "Wiener Emailmanufaktur" kopiert. Inwiefern über diese konkreten Behauptungen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der Klägerinnen hinaus auch schon die von der Erstbeklagten geäußerte Vermutung, daß die angeschriebenen Kunden unter einem solchen Verhalten zu "leiden" hätten, für sich allein geeignet wäre, die geschäftlichen Beziehungen der Klägerinnen zu den Adressaten des beanstandeten Rundschreibens in einer gegen § 1 UWG verstoßenden Weise zu beeinträchtigen, ist auch den Rekursausführungen der Klägerinnen nicht zu entnehmen. Das Rekursgericht hat daher das Sicherungsbegehren zu lit. a mit Recht abgewiesen.Dem angefochtenen Beschluß ist auch darin zu folgen, daß die zu Litera a, beanstandete Äußerung der Erstbeklagten, die angeschriebenen Händler würden "wahrscheinlich" ebenso wie sie selbst "unter der Tatsache leiden, daß die Firma Arta S ... kopiert", keine die Klägerinnen herabsetzende Tatsachenbehauptung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UWG ist. Auch die weitwendigen Rekursausführungen der Klägerinnen über den Begriff des "Leidens" und dessen rechtliche Bedeutung (namentlich im Schadenersatzrecht) können nichts daran ändern, daß der beanstandeten Behauptung bei unbefangener Betrachtung nichts anderes zu entnehmen ist als eine (subjektive) Annahme der Erstbeklagten über die von ihr vermuteten "wahrscheinlichen") Auswirkungen des - angeblich - wettbewerbswidrigen Verhaltens der Klägerinnen auf die davon betroffenen Geschäftspartner; der tatsächliche Gehalt der beanstandeten Äußerung erschöpft sich hingegen in dem - vom Unterlassungsbegehren Litera b, c und d vollständig erfaßten - Vorwurf, die Firma "Arta S" habe die Artikel und die Muster, die Verkaufsbäume und den Namen "Wiener Emailmanufaktur" kopiert. Inwiefern über diese konkreten Behauptungen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der Klägerinnen hinaus auch schon die von der Erstbeklagten geäußerte Vermutung, daß die angeschriebenen Kunden unter einem solchen Verhalten zu "leiden" hätten, für sich allein geeignet wäre, die geschäftlichen Beziehungen der Klägerinnen zu den Adressaten des beanstandeten Rundschreibens in einer gegen Paragraph eins, UWG verstoßenden Weise zu beeinträchtigen, ist auch den Rekursausführungen der Klägerinnen nicht zu entnehmen. Das Rekursgericht hat daher das Sicherungsbegehren zu Litera a, mit Recht abgewiesen.
Im übrigen, also hinsichtlich des verbleibenden Unterlassungsbegehrens beider Klägerinnen zu lit. b, hängt der Erfolg des Revisionsrekurentscheidend von der Beweis- (Bescheinigungs-)Lastverteilung im Provisorialverfahren zur Sicherung eines auf § 7 UWG gestützten Anspruches ab. Diese Frage ist von der Rechtsprechung bisher nicht einheitlich beantwortet worden:Im übrigen, also hinsichtlich des verbleibenden Unterlassungsbegehrens beider Klägerinnen zu Litera b,, hängt der Erfolg des Revisionsrekurentscheidend von der Beweis- (Bescheinigungs-)Lastverteilung im Provisorialverfahren zur Sicherung eines auf Paragraph 7, UWG gestützten Anspruches ab. Diese Frage ist von der Rechtsprechung bisher nicht einheitlich beantwortet worden:
Der OGH hat dazu, soweit überschaubar, erstmals in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 1928, JBl. 1929, 374, Stellung genommen und dabei die Auffassung vertreten, daß dem Gegner der gefährdeten Partei in einem solchen Fall nicht der strikte Beweis der Wahrheit seiner Tatsachenbehauptung auferlegt werden könne, es vielmehr zur Abwendung der einstweiligen Verfügung genügen müsse, daß er sein zur Widerlegung des Anspruches dienenden Vorbringen im Sinne des § 274 ZPO glaubhaft macht. Abweichend davon war das Oberlandesgericht Wien am 25. Feber 1929 zu 3 R 117/29 (wiedergegeben bei Schönherr, Wettbewerbsrecht[4], 336 E Nr. 349) der Meinung, daß sich das Sicherungsverfahren, welches eine rasche und "beiläufige" Prüfung des Sachverhaltes bezwecke, nicht zur Bescheinigung der Wahrheit von Behauptungen eigne, zumal das Verbot solcher Behauptungen nur einen geringfügigen Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit bedeute. Wenig später, nämlich in seiner Entscheidung vom 11. November 1930, ZBl. 1931/112, bezeichnete es dann der OGH ausdrücklich als "streitig", ob bei der Herabsetzung eines Unternehmens durch unwahre Tatsachenbehauptungen im Provisorialverfahren die gefährdete Partei die Unwahrheit oder ihr Gegner die Wahrheit dieser Behauptungen zu bescheinigen habe. Die Frage könne aber in dem damals zu entscheidenden Fall dahingestellt bleiben, weil selbst dann, wenn man sich der herrschenden deutschen Rechtsprechung anschließe - nach welcher gleich den übrigen Voraussetzungen einstweiliger Verfügungen auch die Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung von der gefährdeten Partei glaubhaft zu machen sei -, eine solche negative Bescheinigung von der gefährdeten Partei jedenfalls dann nicht verlangt werden könne, wenn sie ihr unverhältnismäßig kostspielig und nur schwer möglich, wenn nicht ganz unmöglich sei oder auch nur den Rahmen einer im Provisorialverfahren statthaften Bescheinigungsaufnahme überschreite, die gefährdete Partei sich also in einem Beweisnotstand befinde, welcher - wie in ähnlichen Fällen - eine von der Regel abweichende Verteilung der Bescheinigungslast erfordere.Der OGH hat dazu, soweit überschaubar, erstmals in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 1928, JBl. 1929, 374, Stellung genommen und dabei die Auffassung vertreten, daß dem Gegner der gefährdeten Partei in einem solchen Fall nicht der strikte Beweis der Wahrheit seiner Tatsachenbehauptung auferlegt werden könne, es vielmehr zur Abwendung der einstweiligen Verfügung genügen müsse, daß er sein zur Widerlegung des Anspruches dienenden Vorbringen im Sinne des Paragraph 274, ZPO glaubhaft macht. Abweichend davon war das Oberlandesgericht Wien am 25. Feber 1929 zu 3 R 117/29 (wiedergegeben bei Schönherr, Wettbewerbsrecht[4], 336 E Nr. 349) der Meinung, daß sich das Sicherungsverfahren, welches eine rasche und "beiläufige" Prüfung des Sachverhaltes bezwecke, nicht zur Bescheinigung der Wahrheit von Behauptungen eigne, zumal das Verbot solcher Behauptungen nur einen geringfügigen Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit bedeute. Wenig später, nämlich in seiner Entscheidung vom 11. November 1930, ZBl. 1931/112, bezeichnete es dann der OGH ausdrücklich als "streitig", ob bei der Herabsetzung eines Unternehmens durch unwahre Tatsachenbehauptungen im Provisorialverfahren die gefährdete Partei die Unwahrheit oder ihr Gegner die Wahrheit dieser Behauptungen zu bescheinigen habe. Die Frage könne aber in dem damals zu entscheidenden Fall dahingestellt bleiben, weil selbst dann, wenn man sich der herrschenden deutschen Rechtsprechung anschließe - nach welcher gleich den übrigen Voraussetzungen einstweiliger Verfügungen auch die Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung von der gefährdeten Partei glaubhaft zu machen sei -, eine solche negative Bescheinigung von der gefährdeten Partei jedenfalls dann nicht verlangt werden könne, wenn sie ihr unverhältnismäßig kostspielig und nur schwer möglich, wenn nicht ganz unmöglich sei oder auch nur den Rahmen einer im Provisorialverfahren statthaften Bescheinigungsaufnahme überschreite, die gefährdete Partei sich also in einem Beweisnotstand befinde, welcher - wie in ähnlichen Fällen - eine von der Regel abweichende Verteilung der Bescheinigungslast erfordere.
Nach dem 2. Weltkrieg sprach zunächst das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1953, ÖBl. 1953, 65, aus, daß die Frage, ob die Tatsachenbehauptungen des Gegners der gefährdeten Partei erweislich wahr sind, nicht im Sicherungsverfahren, sondern erst im Rechtsstreit selbst erörtert werden könne; dieses Ergebnis wurde von Schönherr in ÖBl. 1957, 44 mit der Bemerkung gebilligt, daß die einstweilige Verfügung in diesem Fall eben "auf die Gefahr hin zu erlassen sei, daß dem Beklagten im Prozeß selbst der Wahrheitsbeweis gelingt". Anderer Auffassung war der OGH, welcher in der Entscheidung vom 24. Oktober 1956, ÖBl. 1957, 5, die bloße Bescheinigung der beanstandeten Tatsachenermittlung durch die gefährdete Partei nicht als ausreichend ansah; da gemäß § 24 UWG die gegen das Gesetz verstoßende Handlung des Antragsgegners glaubhaft gemacht werden müsse, sei es - unabhängig von der Beweislastverteilung im Hauptprozeß - im Provisorialverfahren Sache des Antragstellers, auch die Wahrheitswidrigkeit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen zu bescheinigen. Das Oberlandesgericht Wien schloß sich dieser Auffassung zwar zunächst ausdrücklich an (Entscheidung vom 19. Juni 1958, ÖBl. 1958, 57), räumte aber in einer wenige Jahre später ergangenen Entscheidung (24. März 1961, ÖBl. 1962, 91) dem Gegner der gefährdeten Partei doch wiederum die Möglichkeit ein, sich gegebenenfalls auch im Sicherungsverfahren auf die Wahrheit der von ihm verbreiteten Tatsachenbehauptungen zu berufen. In seiner letzten veröffentlichten Entscheidung (25. Mai 1971, ÖBl. 1971, 152) ist der OGH dann wieder zu der schon in JBl. 1929, 374 vertretenen Auffassung zurückgekehrt: Während noch das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht in diesem Verfahren die Meinung vertreten hatte, daß im Provisorialverfahren nach § 7 UWG ein Wahrheitsbeweis unzulässig sei und es deshalb genüge, die Herabsetzung des Unternehmens des Antragstellers zu bescheinigen, hob der OGH ausdrücklich die dem Gegner der gefährdeten Partei nach ständiger Rechtsprechung auch im Provisorialverfahren offenstehende Möglichkeit hervor, den Anspruch des Antragstellers durch Bescheinigung der Wahrheit seiner Äußerungen zu entkräften. Im gleichen Sinne ist dann noch eine weitere, bisher nicht veröffentlichte Entscheidung des OGH (15. Oktober 1974, 5 Ob 340/74) ergangen.Nach dem 2. Weltkrieg sprach zunächst das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1953, ÖBl. 1953, 65, aus, daß die Frage, ob die Tatsachenbehauptungen des Gegners der gefährdeten Partei erweislich wahr sind, nicht im Sicherungsverfahren, sondern erst im Rechtsstreit selbst erörtert werden könne; dieses Ergebnis wurde von Schönherr in ÖBl. 1957, 44 mit der Bemerkung gebilligt, daß die einstweilige Verfügung in diesem Fall eben "auf die Gefahr hin zu erlassen sei, daß dem Beklagten im Prozeß selbst der Wahrheitsbeweis gelingt". Anderer Auffassung war der OGH, welcher in der Entscheidung vom 24. Oktober 1956, ÖBl. 1957, 5, die bloße Bescheinigung der beanstandeten Tatsachenermittlung durch die gefährdete Partei nicht als ausreichend ansah; da gemäß Paragraph 24, UWG die gegen das Gesetz verstoßende Handlung des Antragsgegners glaubhaft gemacht werden müsse, sei es - unabhängig von der Beweislastverteilung im Hauptprozeß - im Provisorialverfahren Sache des Antragstellers, auch die Wahrheitswidrigkeit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen zu bescheinigen. Das Oberlandesgericht Wien schloß sich dieser Auffassung zwar zunächst ausdrücklich an (Entscheidung vom 19. Juni 1958, ÖBl. 1958, 57), räumte aber in einer wenige Jahre später ergangenen Entscheidung (24. März 1961, ÖBl. 1962, 91) dem Gegner der gefährdeten Partei doch wiederum die Möglichkeit ein, sich gegebenenfalls auch im Sicherungsverfahren auf die Wahrheit der von ihm verbreiteten Tatsachenbehauptungen zu berufen. In seiner letzten veröffentlichten Entscheidung (25. Mai 1971, ÖBl. 1971, 152) ist der OGH dann wieder zu der schon in JBl. 1929, 374 vertretenen Auffassung zurückgekehrt: Während noch das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht in diesem Verfahren die Meinung vertreten hatte, daß im Provisorialverfahren nach Paragraph 7, UWG ein Wahrheitsbeweis unzulässig sei und es deshalb genüge, die Herabsetzung des Unternehmens des Antragstellers zu bescheinigen, hob der OGH ausdrücklich die dem Gegner der gefährdeten Partei nach ständiger Rechtsprechung auch im Provisorialverfahren offenstehende Möglichkeit hervor, den Anspruch des Antragstellers durch Bescheinigung der Wahrheit seiner Äußerungen zu entkräften. Im gleichen Sinne ist dann noch eine weitere, bisher nicht veröffentlichte Entscheidung des OGH (15. Oktober 1974, 5 Ob 340/74) ergangen.
Nicht unerwähnt soll schließlich bleiben, daß sich Schönherr in einer in ÖBl. 1958, 58 veröffentlichten Entscheidungsbesprechung - abweichend von seiner früheren Stellungnahme in ÖBl. 1957, 44 - im wesentlichen zu dem Grundgedanken der Entscheidung ZBl. 1931/112 bekannt hat: Bei der Verteilung der "Bescheinigungslast" müßten immer die beiderseitigen Interessenlage und die Besonderheit des jeweiligen Sachverhaltes berücksichtigt werden. Wenn es der gefährdeten Partei zugemutet werden könne, die Unwahrheit der Behauptungen ihres Gegners glaubhaft zu machen, dann dürfe ohne eine solche Bescheinigung die einstweilige Verfügung (auch) nach § 7 UWG nicht bewilligt werden; sei hingegen im Einzelfall eine solche Bescheinigung für die gefährdete Partei mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden und entstehe andererseits dem Gegner kaum ein Schaden, wenn er seine herabsetzenden Äußerungen zumindest für die Prozeßdauer nicht fortsetzen dürfe, dann könnten ihm die beanstandeten Behauptungen auch dann verboten werden, wenn ihre Unwahrheit nicht bescheinigt sei, ja selbst dann, wenn er seinerseits eine Bescheinigung der Unwahrheit angeboten haben sollte.Nicht unerwähnt soll schließlich bleiben, daß sich Schönherr in einer in ÖBl. 1958, 58 veröffentlichten Entscheidungsbesprechung - abweichend von seiner früheren Stellungnahme in ÖBl. 1957, 44 - im wesentlichen zu dem Grundgedanken der Entscheidung ZBl. 1931/112 bekannt hat: Bei der Verteilung der "Bescheinigungslast" müßten immer die beiderseitigen Interessenlage und die Besonderheit des jeweiligen Sachverhaltes berücksichtigt werden. Wenn es der gefährdeten Partei zugemutet werden könne, die Unwahrheit der Behauptungen ihres Gegners glaubhaft zu machen, dann dürfe ohne eine solche Bescheinigung die einstweilige Verfügung (auch) nach Paragraph 7, UWG nicht bewilligt werden; sei hingegen im Einzelfall eine solche Bescheinigung für die gefährdete Partei mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden und entstehe andererseits dem Gegner kaum ein Schaden, wenn er seine herabsetzenden Äußerungen zumindest für die Prozeßdauer nicht fortsetzen dürfe, dann könnten ihm die beanstandeten Behauptungen auch dann verboten werden, wenn ihre Unwahrheit nicht bescheinigt sei, ja selbst dann, wenn er seinerseits eine Bescheinigung der Unwahrheit angeboten haben sollte.
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist jedoch schon deshalb an der in ÖBl. 1971, 152 vertretenen Auffassung festzuhalten, weil eine zwingende Notwendigkeit, die Bescheinigungslast im Provisorialverfahren nach § 7 Abs. 1 UWG anders zu verteilen als die Beweislast im Hauptprozeß nach dieser Gesetzesstelle, nicht zu erkennen ist: Es trifft sicherlich zu, daß sich das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zur Einbringung des Wahrheitsbeweise s für die vom Gegner der gefährdeten Partei verbreiteten Tatsachenbehauptung eignet; dieser Umstand zwingt aber keineswegs dazu, den Gegner der gefährdeten Partei gerade im Sicherungsverfahren nach § 7 UWG von der ihm sonst grundsätzlich offenstehenden Möglichkeit auszuschließen, den von der gefährdeten Partei behaupteten Anspruch innerhalb der Grenzen und mit den Mitteln des Provisorialverfahrens durch geeignete Bescheinigungsmittel (§ 274 ZPO) zu entkräften (vgl. dazu ÖBl. 1959, 71; ÖBl. 1961, 26; ÖBl. 1961, 110 u. v. a., zuletzt etwa 4 Ob 327/77). Geht man davon aus, daß das Gesetz im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch vom Antragsteller nicht den Beweis seines Anspruches verlangt, sondern sich mit dessen Glaubhaftmachung begnügt, dann kann folgerichtig auch dem Antragsgegner ein solcher Nachweis nicht auferlegt werden; vielmehr muß es auch für ihn zur Abwendung der einstweiligen Verfügung genügen, wenn er sein zur Widerlegung des gefährdeten Anspruches dienendes Vorbringen - insbesondere also die Wahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen - durch geeignete Gegenbescheinigungsmittel im Sinne des § 274 ZPO glaubhaft macht (so schon JBl. 1929, 374). Daß die vom Oberlandesgericht Wien in ÖBl, 1953, 65 vertretene Auffassung, im Sicherungsverfahren nach § 7 UWG sei die Wahrheit der vom Antragsgegner behaupteten und verbreiteten Tatsachen überhaupt nicht zu prüfen, vielfach zu unbilligen Ergebnissen führen müßte, weil hier auf die bloße Behauptung der Unrichtigkeit durch den Antragsteller hin auch ein an sich durchaus berechtigter Vorwurf des Antragsgegners ohne jede weitere Prüfung untersagt werden müßte, hat schon das Oberlandesgericht Wien als zweite Instanz des mit der Entscheidung ÖBl. 1957, 5 abgeschlossenen Verfahrens mit Recht hervorgehoben (a. a. O., 6). Ebensowenig gerechtfertigt wäre es aber nach Ansicht des erkennenden Senates, im Sinne der - allerdings mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zum deutschen Recht (siehe dazu Pastor, Der Wettbewerbsprozeß[2], 189 f. mit weiteren Hinweisen) übereinstimmenden - Entscheidungen ÖBl. 1957, 5 und ÖBl. 1958, 57 die Bescheinigungslast für die Unrichtigkeit der Behauptungen des Antragsgegners grundsätzlich dem Antragsteller aufzuerlegen, würde doch die Schwierigkeit einer solchen - meist negativen - Beweisführung die Sicherung von Unterlassungsansprüchen nach § 7 UWG durch ein provisorisches Unterlassungsgebot nach § 24 UWG vielfach beträchtlich erschweren, wenn nicht überhaupt von vornherein unmöglich machen. Die hier vertretene Auffassung macht es aber auch entbehrlich, zur Vermeidung solcher Unzukömmlichkeiten den von ZBl. 1931/112 vorgeschlagenen - und, wie erwähnt, auch von Schönherr in ÖBl. 1958, 58 vertretenen - Mittelweg zu gehen und bei der Verteilung der Bescheinigungslast die "beiderseitige Interessenlage und die Besonderheit des jeweiligen Sachverhalts" zu berücksichtigen. Diese Lösung erscheint nämlich schon deshalb bedenklich, weil eine ganz auf den Einzelfall abgestellte Regelung dieser Art zwangsläufig zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen müßte; sie ist darüber hinaus aber auch wenig konsequent, weil dann, wenn man die Möglichkeit einer Wahrheitsbescheinigung durch den Gegner der gefährdeten Partei auch für das Provisorialverfahren nach § 7 UWG wenigstens in bestimmten Fällen bejaht, kein Grund mehr dafür zu finden ist, trotzdem die Bescheinigungslast im Sicherungsverfahren gerade hier anders zu verteilen als die Beweislast im Hauptprozeß. Es bedarf dabei keiner besonderen Begründung, daß auch die grundsätzliche Anerkennung einer solche "Bescheinigungslast" des Antragsgegners dem Antragsteller nicht das Recht nimmt, seinerseits schon im Sicherungsantrag Bescheinigungsmittel für die Unrichtigkeit der beanstandeten Äußerungen anzuführen; der Antragsteller wird von dieser Möglichkeit insbesondere dann Gebrauch machen müssen, wenn er die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Einvernahme seines. Gegners anstrebt. Fehlt es aber an einer solchen Bescheinigung im Sicherungsantrag oder gibt das Gericht ungeachtet entsprechender Beweisanbote dem Antragsgegner dennoch Gelegenheit zu einer Äußerung auf den Sicherungsantrag, dann muß es im Sinne der obigen Ausführungen die vom Antragsgegner für die Wahrheit seiner Äußerungen fristgerecht angebotenen - geeigneten (§ 274 ZPO) - Bescheinigungsmittel berücksichtigen und auf der Grundlage des beiderseitigen Sach- und Beweisvorbringens beurteilen, ob die dem Antragsgegner obliegende Gegenbescheinigung erbracht ist oder nicht.Nach Ansicht des erkennenden Senates ist jedoch schon deshalb an der in ÖBl. 1971, 152 vertretenen Auffassung festzuhalten, weil eine zwingende Notwendigkeit, die Bescheinigungslast im Provisorialverfahren nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG anders zu verteilen als die Beweislast im Hauptprozeß nach dieser Gesetzesstelle, nicht zu erkennen ist: Es trifft sicherlich zu, daß sich das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zur Einbringung des Wahrheitsbeweise s für die vom Gegner der gefährdeten Partei verbreiteten Tatsachenbehauptung eignet; dieser Umstand zwingt aber keineswegs dazu, den Gegner der gefährdeten Partei gerade im Sicherungsverfahren nach Paragraph 7, UWG von der ihm sonst grundsätzlich offenstehenden Möglichkeit auszuschließen, den von der gefährdeten Partei behaupteten Anspruch innerhalb der Grenzen und mit den Mitteln des Provisorialverfahrens durch geeignete Bescheinigungsmittel (Paragraph 274, ZPO) zu entkräften vergleiche dazu ÖBl. 1959, 71; ÖBl. 1961, 26; ÖBl. 1961, 110 u. v. a., zuletzt etwa 4 Ob 327/77). Geht man davon aus, daß das Gesetz im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch vom Antragsteller nicht den Beweis seines Anspruches verlangt, sondern sich mit dessen Glaubhaftmachung begnügt, dann kann folgerichtig auch dem Antragsgegner ein solcher Nachweis nicht auferlegt werden; vielmehr muß es auch für ihn zur Abwendung der einstweiligen Verfügung genügen, wenn er sein zur Widerlegung des gefährdeten Anspruches dienendes Vorbringen - insbesondere also die Wahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen - durch geeignete Gegenbescheinigungsmittel im Sinne des Paragraph 274, ZPO glaubhaft macht (so schon JBl. 1929, 374). Daß die vom Oberlandesgericht Wien in ÖBl, 1953, 65 vertretene Auffassung, im Sicherungsverfahren nach Paragraph 7, UWG sei die Wahrheit der vom Antragsgegner behaupteten und verbreiteten Tatsachen überhaupt nicht zu prüfen, vielfach zu unbilligen Ergebnissen führen müßte, weil hier auf die bloße Behauptung der Unrichtigkeit durch den Antragsteller hin auch ein an sich durchaus berechtigter Vorwurf des Antragsgegners ohne jede weitere Prüfung untersagt werden müßte, hat schon das Oberlandesgericht Wien als zweite Instanz des mit der Entscheidung ÖBl. 1957, 5 abgeschlossenen Verfahrens mit Recht hervorgehoben (a. a. O., 6). Ebensowenig gerechtfertigt wäre es aber nach Ansicht des erkennenden Senates, im Sinne der - allerdings mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zum deutschen Recht (siehe dazu Pastor, Der Wettbewerbsprozeß[2], 189 f. mit weiteren Hinweisen) übereinstimmenden - Entscheidungen ÖBl. 1957, 5 und ÖBl. 1958, 57 die Bescheinigungslast für die Unrichtigkeit der Behauptungen des Antragsgegners grundsätzlich dem Antragsteller aufzuerlegen, würde doch die Schwierigkeit einer solchen - meist negativen - Beweisführung die Sicherung von Unterlassungsansprüchen nach Paragraph 7, UWG durch ein provisorisches Unterlassungsgebot nach Paragraph 24, UWG vielfach beträchtlich erschweren, wenn nicht überhaupt von vornherein unmöglich machen. Die hier vertretene Auffassung macht es aber auch entbehrlich, zur Vermeidung solcher Unzukömmlichkeiten den von ZBl. 1931/112 vorgeschlagenen - und, wie erwähnt, auch von Schönherr in ÖBl. 1958, 58 vertretenen - Mittelweg zu gehen und bei der Verteilung der Bescheinigungslast die "beiderseitige Interessenlage und die Besonderheit des jeweiligen Sachverhalts" zu berücksichtigen. Diese Lösung erscheint nämlich schon deshalb bedenklich, weil eine ganz auf den Einzelfall abgestellte Regelung dieser Art zwangsläufig zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen müßte; sie ist darüber hinaus aber auch wenig konsequent, weil dann, wenn man die Möglichkeit einer Wahrheitsbescheinigung durch den Gegner der gefährdeten Partei auch für das Provisorialverfahren nach Paragraph 7, UWG wenigstens in bestimmten Fällen bejaht, kein Grund mehr dafür zu finden ist, trotzdem die Bescheinigungslast im Sicherungsverfahren gerade hier anders zu verteilen als die Beweislast im Hauptprozeß. Es bedarf dabei keiner besonderen Begründung, daß auch die grundsätzliche Anerkennung einer solche "Bescheinigungslast" des Antragsgegners dem Antragsteller nicht das Recht nimmt, seinerseits schon im Sicherungsantrag Bescheinigungsmittel für die Unrichtigkeit der beanstandeten Äußerungen anzuführen; der Antragsteller wird von dieser Möglichkeit insbesondere dann Gebrauch machen müssen, wenn er die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Einvernahme seines. Gegners anstrebt. Fehlt es aber an einer solchen Bescheinigung im Sicherungsantrag oder gibt das Gericht ungeachtet entsprechender Beweisanbote dem Antragsgegner dennoch Gelegenheit zu einer Äußerung auf den Sicherungsantrag, dann muß es im Sinne der obigen Ausführungen die vom Antragsgegner für die Wahrheit seiner Äußerungen fristgerecht angebotenen - geeigneten (Paragraph 274, ZPO) - Bescheinigungsmittel berücksichtigen und auf der Grundlage des beiderseitigen Sach- und Beweisvorbringens beurteilen, ob die dem Antragsgegner obliegende Gegenbescheinigung erbracht ist oder nicht.
Geht man aber im Sinne dieser Rechtsausführungen davon aus, daß grundsätzlich auch im Provisorialverfahren nach § 7 Abs. 1 UWG dem Antragsgegner die Möglichkeit offenstehen muß, den von der gefährdeten Partei behaupteten Anspruch durch geeignete Gegenbescheinigungsmittel zu entkräften, dann ergeben sich daraus für den konkreten Fall nachstehende Konsequenzen:Geht man aber im Sinne dieser Rechtsausführungen davon aus, daß grundsätzlich auch im Provisorialverfahren nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG dem Antragsgegner die Möglichkeit offenstehen muß, den von der gefährdeten Partei behaupteten Anspruch durch geeignete Gegenbescheinigungsmittel zu entkräften, dann ergeben sich daraus für den konkreten Fall nachstehende Konsequenzen:
Daß durch die zu lit. b beanstandete Behauptung der Erstbeklagten, die Firma "Arta S" kopiere ihre Artikel und ihre Muster, auch im Zusammenhang mit dem angeschlossenen Urteil zu 18 Cg 163/74 des Handelsgerichtes Wien bei den Empfängern des Rundschreibens Beilage C nicht der Eindruck entstehen konnte, das Gericht habe über die Frage des Kopierens der Artikel und Muster bereits endgültig abgesprochen, hat bereits das Rekursgericht unter Hinweis auf dem Inhalt der angeschlossenen Urteilsveröffentlichung zutreffend erkannt. Da die beanstandete Äußerung nach Ansicht des erkennenden Senates aber auch nicht, wie das Erstgericht befürchtet, dahin mißverstanden werden kann, daß die Klägerinnen all e Erzeugnisse der Erstbeklagten nachahmten, hängt die Entscheidung über diesen Teil des Sicherungsbegehrens allein davon ab, ob der Vorwurf des Kopierens von Mustern der Erstbeklagten an sich berechtigt ist oder nicht.Daß durch die zu Litera b, beanstandete Behauptung der Erstbeklagten, die Firma "Arta S" kopiere ihre Artikel und ihre Muster, auch im Zusammenhang mit dem angeschlossenen Urteil zu 18 Cg 163/74 des Handelsgerichtes Wien bei den Empfängern des Rundschreibens Beilage C nicht der Eindruck entstehen konnte, das Gericht habe über die Frage des Kopierens der Artikel und Muster bereits endgültig abgesprochen, hat bereits das Rekursgericht unter Hinweis auf dem Inhalt der angeschlossenen Urteilsveröffentlichung zutreffend erkannt. Da die beanstandete Äußerung nach Ansicht des erkennenden Senates aber auch nicht, wie das Erstgericht befürchtet, dahin mißverstanden werden kann, daß die Klägerinnen all e Erzeugnisse der Erstbeklagten nachahmten, hängt die Entscheidung über diesen Teil des Sicherungsbegehrens allein davon ab, ob der Vorwurf des Kopierens von Mustern der Erstbeklagten an sich berechtigt ist oder nicht.
Hier wird nun die Annahme des Erstgerichtes, die Klägerinnen hätten nicht einmal behauptet, daß die zu lit. b beanstandeten Behauptungen der Erstbeklagten über das Kopieren ihrer Artikel und Muster unrichtig seien, im Revisionsrekurs der Klägerinnen mit Recht als aktenwidrig gerügt: Das Vorbringen der Klage, wonach die Beklagte "zu Zwecken des Wettbewerbs über die ... Klägerinnen und deren Verhalten unwahre Tatsachen behauptet und verbreitet" hätten, welche geeignet seien, den Betrieb der Klägerinnen zu schädigen, und daher gegen §§ 7 und 1 UWG verstießen, und zwar "im einzelnen: a)..., b)..., c)..., d)...", läßt keinen Zweifel daran, daß auch die zu lit. b angeführte Behauptung, die Klägerinnen kopierten Artikel und Muster der Erstbeklagten, von den Klägerinnen als wahrheitswidrig und damit als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beanstandet worden ist. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes kann also die begehrte einstweilige Verfügung in diesem Punkt nicht schon deshalb verweigert werden, weil es "an den grundlegenden Behauptungen der Unwahrheit" fehle; es war vielmehr im Sinne der obigen Rechtsausführungen Sache der Beklagten, die Wahrheit des damit gegen die Klägerinnen erhobenen Vorwurfs glaubhaft zu machen. Unter Vernachlässigung der von den Beklagten hiezu angebotenen Bescheinigungsmittel haben sich jedoch die Vorinstanzen - von ihrer unrichtigen Rechtsauffassung ausgehend - mit dieser Frage nicht weiter beschäftigt, so daß ihren Entscheidungen nicht zu entnehmen ist, ob sie nun die Tatsache eines "Kopierens" von Artikeln und Mustern der Erstbeklagten durch die Klägerinnen als bescheinigt annehmen oder nicht. In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses der Klägerinnen waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen auch in ihrem das Sicherungsbegehren zu lit. b betreffenden Teil aufzuheben und die Rechtssache insoweit gleichfalls an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Hier wird nun die Annahme des Erstgerichtes, die Klägerinnen hätten nicht einmal behauptet, daß die zu Litera b, beanstandeten Behauptungen der Erstbeklagten über das Kopieren ihrer Artikel und Muster unrichtig seien, im Revisionsrekurs der Klägerinnen mit Recht als aktenwidrig gerügt: Das Vorbringen der Klage, wonach die Beklagte "zu Zwecken des Wettbewerbs über die ... Klägerinnen und deren Verhalten unwahre Tatsachen behauptet und verbreitet" hätten, welche geeignet seien, den Betrieb der Klägerinnen zu schädigen, und daher gegen Paragraphen 7 und eins UWG verstießen, und zwar "im einzelnen: a)..., b)..., c)..., d)...", läßt keinen Zweifel daran, daß auch die zu Litera b, angeführte Behauptung, die Klägerinnen kopierten Artikel und Muster der Erstbeklagten, von den Klägerinnen als wahrheitswidrig und damit als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beanstandet worden ist. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes kann also die begehrte einstweilige Verfügung in diesem Punkt nicht schon deshalb verweigert werden, weil es "an den grundlegenden Behauptungen der Unwahrheit" fehle; es war vielmehr im Sinne der obigen Rechtsausführungen Sache der Beklagten, die Wahrheit des damit gegen die Klägerinnen erhobenen Vorwurfs glaubhaft zu machen. Unter Vernachlässigung der von den Beklagten hiezu angebotenen Bescheinigungsmittel haben sich jedoch die Vorinstanzen - von ihrer unrichtigen Rechtsauffassung ausgehend - mit dieser Frage nicht weiter beschäftigt, so daß ihren Entscheidungen nicht zu entnehmen ist, ob sie nun die Tatsache eines "Kopierens" von Artikeln und Mustern der Erstbeklagten durch die Klägerinnen als bescheinigt annehmen oder nicht. In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses der Klägerinnen waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen auch in ihrem das Sicherungsbegehren zu Litera b, betreffenden Teil aufzuheben und die Rechtssache insoweit gleichfalls an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.