Rechtssatz RS0005342
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005342
Entscheidungsdatum
04.04.1978
Rechtssatz
Auch die grundsätzliche Anerkennung einer "Bescheinigungslast" des Antragsgegners nimmt den Antragsteller nicht das Recht, seinerseits schon im Sicherungsantrag Bescheinigungsmittel für die Unrichtigkeit der beanstandeten Äußerungen anzuführen; der Antragsteller wird von dieser Möglichkeit insbesonders dann Gebrauch machen müssen, wenn er die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Einvernahme seines Gegners anstrebt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005342
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19780404_OGH0002_0040OB00316_7800000_001