Rechtssatz RS0005410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005410
Entscheidungsdatum
16.12.2003
Rechtssatz
Fehlt es an einer Bescheinigung im Sicherungsantrag oder gibt das Gericht ungeachtet entsprechender Beweisanbote dem Antragsgegner dennoch Gelegenheit zu einer Äußerung auf den Sicherungsantrag, dann muß es die vom Antragsgegner für die Wahrheit seiner Äußerungen fristgerecht angeboten - geeigneten (§ 274 ZPO) - Bescheinigungsmittel berücksichtigten und auf der Grundlage des beiderseitigen Sach- und Beweisvorbringens beurteilen, ob die dem Antragsgener obliegende Gegenbescheinigung erbracht ist oder nicht.Fehlt es an einer Bescheinigung im Sicherungsantrag oder gibt das Gericht ungeachtet entsprechender Beweisanbote dem Antragsgegner dennoch Gelegenheit zu einer Äußerung auf den Sicherungsantrag, dann muß es die vom Antragsgegner für die Wahrheit seiner Äußerungen fristgerecht angeboten - geeigneten (Paragraph 274, ZPO) - Bescheinigungsmittel berücksichtigten und auf der Grundlage des beiderseitigen Sach- und Beweisvorbringens beurteilen, ob die dem Antragsgener obliegende Gegenbescheinigung erbracht ist oder nicht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 316/78
Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 316/78
ÖBl 1978,92 = SZ 51/39
- 4 Ob 250/03y
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 250/03y
Auch; Beisatz: Geht man davon aus, dass das Gesetz im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch vom Antragsteller nicht den Beweis seines Anspruches verlange, sondern sich mit dessen Glaubhaftmachung begnüge, dann kann folgerichtig auch dem Antragsgegner ein solcher Nachweis nicht auferlegt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005410
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19780404_OGH0002_0040OB00316_7800000_003