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Rechtssatz RS0005410×

Rechtssatz RS0005410

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005410

Geschäftszahl

4Ob316/78; 4Ob250/03y

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Rechtssatz

Fehlt es an einer Bescheinigung im Sicherungsantrag oder gibt das Gericht ungeachtet entsprechender Beweisanbote dem Antragsgegner dennoch Gelegenheit zu einer Äußerung auf den Sicherungsantrag, dann muß es die vom Antragsgegner für die Wahrheit seiner Äußerungen fristgerecht angeboten - geeigneten (Paragraph 274, ZPO) - Bescheinigungsmittel berücksichtigten und auf der Grundlage des beiderseitigen Sach- und Beweisvorbringens beurteilen, ob die dem Antragsgener obliegende Gegenbescheinigung erbracht ist oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 316/78
    Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 316/78
    ÖBl 1978,92 = SZ 51/39
  • 4 Ob 250/03y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 250/03y
    Auch; Beisatz: Geht man davon aus, dass das Gesetz im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch vom Antragsteller nicht den Beweis seines Anspruches verlange, sondern sich mit dessen Glaubhaftmachung begnüge, dann kann folgerichtig auch dem Antragsgegner ein solcher Nachweis nicht auferlegt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005410

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19780404_OGH0002_0040OB00316_7800000_003