Die Revision ist, wie sich aus den folgenden Erörterungen ergeben wird, zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die vom Beklagten geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.Die vom Beklagten geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.
Der erkennende Senat teilt die Ansicht der Vorinstanzen, daß die vom Kläger angenommene Haftungserklärung des Beklagten als Bürgschaft zu qualifizieren und dieses Rechtsgeschäft deshalb ein Dauerschuldverhältnis ist, weil es Leistungspflichten sichert, die eine Gesellschaft als Mieterin eines Bestandobjekts - demnach im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses - zu erfüllen hat. Dieser Ansicht sind auch die Streitteile, sodaß insoweit keine weitere Begründung erforderlich ist.
Eine Bürgschaft als Dauerschuldverhältnis kann an sich entweder durch ordentliche oder durch außerordentliche Kündigung mit der Wirkung ex nunc beendet werden. Davon gehen auch die Prozeßparteien aus. Nicht strittig ist ferner, daß eine Bürgschaft auf unbestimmte Zeit nach angemessener Dauer aufgelöst werden kann (ÖBA 1994, 239; ÖBA 1994, 236 = ÖZW 1995, 55 [dazu Lukas, Novation zugunsten des Bürgen?, ÖZW 1995, 40]; JBl 1971, 521; JBl 1971, 257; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1353), es sei denn, die Bürgenhaftung wäre unwiderruflich übernommen worden, was deren Beendigung nur mehr aus wichtigen Gründen zuließe (JBl 1971, 521; Gamerith in Rummel aaO; Lukas, ÖZW 1995, 42; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu § 1353; Mayrhofer/Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 138). Vorerst ist daher zu klären, von welcher Parteiabsicht den Begriff „unwiderruflich“ in der Haftungserklärung vom 28. Februar 1990 bestimmt ist.Eine Bürgschaft als Dauerschuldverhältnis kann an sich entweder durch ordentliche oder durch außerordentliche Kündigung mit der Wirkung ex nunc beendet werden. Davon gehen auch die Prozeßparteien aus. Nicht strittig ist ferner, daß eine Bürgschaft auf unbestimmte Zeit nach angemessener Dauer aufgelöst werden kann (ÖBA 1994, 239; ÖBA 1994, 236 = ÖZW 1995, 55 [dazu Lukas, Novation zugunsten des Bürgen?, ÖZW 1995, 40]; JBl 1971, 521; JBl 1971, 257; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1353,), es sei denn, die Bürgenhaftung wäre unwiderruflich übernommen worden, was deren Beendigung nur mehr aus wichtigen Gründen zuließe (JBl 1971, 521; Gamerith in Rummel aaO; Lukas, ÖZW 1995, 42; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 1353,; Mayrhofer/Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 138). Vorerst ist daher zu klären, von welcher Parteiabsicht den Begriff „unwiderruflich“ in der Haftungserklärung vom 28. Februar 1990 bestimmt ist.
Der Beklagte versucht auf vielen Seiten seines Rechtsmittels zu begründen, daß das Wort „unwiderruflich“ im grammatikalischen Zusammenhang des Erklärungswortlauts bloß eine Zusage an den Kläger verdeutliche, (künftig) unwiderruflich eine bestimmte Haftung übernehmen zu wollen, aber nicht, daß eine solche Haftung selbst unwiderruflich sei. Das ergebe sich eindeutig aus der „Wort- und Satzinterpretation“ und dürfe nicht durch Erwägungen zur (vermeintlichen) Parteiabsicht bzw Verkehrsübung unterlaufen werden. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:
Gemäß § 1353 ABGB kann eine Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt - also hinreichend deutlich gemacht - hat. Im Zweifel ist nach § 915 erster Halbsatz ABGB anzunehmen, daß sich der Bürge eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Ob aber der Umfang seiner Erklärung überhaupt zweifelhaft ist, ob also die Auslegungsregeln der §§ 1353 und 915 ABGB heranzuziehen sind, ist unter Bedachtnahme auf § 914 ABGB zu ermitteln. Daher greift § 915 ABGB nur dann ein, wenn der Inhalt einer unklaren und zweifelhaften Äußerung mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB nicht aufklärbar ist. Danach ist bei der Interpretation von Verträgen aber nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und ein solches Rechtsgeschäft so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Demgemäß ist der reine Wortsinn rechtsgeschäftlicher Erklärungen nur der erste, nicht aber auch schon der letzte Anhaltspunkt für das tatsächlich Gewollte (ÖBA 1997, 826; Mader in Schwimann aaO Rz 4 zu § 1353; Gamerith in Rummel aaO Rz 1 zu § 1353 je mwN). Bei Bürgschaftserklärungen ist also - zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden - schließlich gleichfalls jenes Verständnis maßgeblich, das ein redlicher Erklärungsempfänger von der Haftungszusage gewinnen durfte und auch gewonnen hat (Gamerith in Rummel aaO Rz 1 zu § 1353).Gemäß Paragraph 1353, ABGB kann eine Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt - also hinreichend deutlich gemacht - hat. Im Zweifel ist nach Paragraph 915, erster Halbsatz ABGB anzunehmen, daß sich der Bürge eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. Ob aber der Umfang seiner Erklärung überhaupt zweifelhaft ist, ob also die Auslegungsregeln der Paragraphen 1353 und 915 ABGB heranzuziehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 914, ABGB zu ermitteln. Daher greift Paragraph 915, ABGB nur dann ein, wenn der Inhalt einer unklaren und zweifelhaften Äußerung mit den Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB nicht aufklärbar ist. Danach ist bei der Interpretation von Verträgen aber nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und ein solches Rechtsgeschäft so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Demgemäß ist der reine Wortsinn rechtsgeschäftlicher Erklärungen nur der erste, nicht aber auch schon der letzte Anhaltspunkt für das tatsächlich Gewollte (ÖBA 1997, 826; Mader in Schwimann aaO Rz 4 zu Paragraph 1353,; Gamerith in Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 1353, je mwN). Bei Bürgschaftserklärungen ist also - zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden - schließlich gleichfalls jenes Verständnis maßgeblich, das ein redlicher Erklärungsempfänger von der Haftungszusage gewinnen durfte und auch gewonnen hat (Gamerith in Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 1353,).
Der Beklagte hebt selbst die zunächst gehegte Absicht hervor, daß er und sein damaliger Geschäftspartner selbst Hauptmieter werden sollten. Wie feststeht, wollten die beiden Rechtsanwälte letztendlich aber doch nicht Hauptmieter werden, sondern brachten eine Gesellschaft als Mietinteressentin ins Spiel, deren Gesellschafterinnen ihre Ehegattinnen waren. Das veranlaßte den Kläger, sich auszubedingen, daß die Rechtsanwälte „eine persönliche Haftungserklärung“ für die Verbindlichkeiten einer solchen Hauptmieterin abgeben müßten. Die Absicht beider Vertragsteile kann in diesem Zusammenhang ganz ohne Zweifel nur darauf gerichtet gewesen sein, daß der Kläger die Rechtsanwälte während der Dauer des Bestandverhältnisses mit der Gesellschaft in Anspruch nehmen könne, sollte die Hauptmieterin Vertragspflichten verletzen. Vor diesem Hintergrund kann es gerade nicht Parteiwille gewesen sein, daß die Bürgen ihre Haftung nach angemessener Frist, jedoch noch vor Auflösung des Bestandverhältnisses nach Belieben mittels ordentlicher Kündigung beenden könnten, wäre doch dann jene reale Gefahr eingetreten, gegen die sich der Kläger absichern wollte.
Aber selbst eine rein grammatikalische Interpretation der Haftungserklärung vom 28. Februar 1990 führt zu keinem anderen Ergebnis: Die Rechtsanwälte betonen im ersten Satz des vom Kläger herrührenden Urkundenwortlauts - bloß, ob nun gewollt oder ungewollt, sprachlich mangelhaft - unwiderruflich haften zu wollen, was der dritte Satz der Erklärung verdeutlicht. Außerdem wird in deren erstem Satz der vorherige Abschluß des Mietvertrags hervorgehoben, was die Ansicht des Beklagten geradezu absurd erscheinen läßt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Vorinstanzen die Bürgschaftserklärung des Beklagten insgesamt logisch einwandfrei und dem Parteiwillen entsprechend auslegten und damit das Wesentliche der Absicht der Vertragsparteien erfaßten. Ist aber dieses Ergebnis zugrundezulegen, so hat sich der Beklagte der Möglichkeit der Beendigung der Bürgschaft mittels ordentlicher Kündigung noch vor Auflösung des gesicherten Bestandverhältnisses begeben. Daran ändert auch die Berufung des Beklagten auf eine Fußnote bei P. Bydlinski (Die Bürgschaft im österreichischen und deutschen Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht [1991] 58 FN 38) nichts. Dort wird als kritische Anmerkung zu einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nur zum Ausdruck gebracht, „daß 'unwiderruflich' wohl kaum als vollständiger Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht verstanden werden“ könne „und daß 'auf ewige Zeiten' unauflösbare (unbefristete) Vertragsverhältnisse (zumindest fallweise) zwingendem Recht widersprechen dürften“. Hier ist dagegen nicht eine Bürgschaft „auf ewige Zeiten“ Entscheidungsgegenstand, sondern eine solche, deren Beendigung - nach dem letzten Satz des ersten Absatzes der Erklärung vom 28. Februar 1990 - von der künftigen Verwirklichung eines bestimmten Sachverhalts abhängt. Daß demzufolge eine Beendigung der Bürgenhaftung mittels ordentlicher Kündigung jedenfalls die Auflösung des Bestandverhältnisses zwischen dem Kläger und der Gesellschaft voraussetzt, entspricht dem die Haftungserklärung tragenden (vereinbarten) Sicherungszweck.
Streitentscheidend ist daher allein, ob die vom Beklagten herangezogenen Gründe in seiner Sphäre eine außerordentliche Kündigung der Bürgschaft zu rechtfertigen vermögen.
Es entspricht herrschender Ansicht, daß - auch befristete - Dauerschuldverhältnisse mit der Wirkung ex nunc jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden können. Als Auflösungsgründe kommen etwa Vertragsverletzungen, der dadurch bedingte Verlust des Vertrauens zum Vertragspartner oder erhebliche Änderungen der Verhältnisse in Betracht, die eine weitere Aufrechterhaltung der vertraglichen Bindung unzumutbar erscheinen lassen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse in besonderem Maß dem Einfluß von Veränderungen der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Verhältnisse unterliegen, weil auch sorgfältigste Parteien nicht für alle zukünftigen Wechselfälle vertragliche Vorsorge treffen können (1 Ob 176/98h; JBl 1992, 517; JBl 1992, 187; Apathy in Schwimann aaO Rz 21 zu § 859; F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 200; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 27; Mayrhofer/Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 619; Rummel in Rummel aaO Rz 27 zu § 859). Gründe, mit denen schon bei Abschluß des Dauerrechtsverhältnisses gerechnet werden mußte, oder Veränderungen, die von den Vertragsparteien offensichtlich in Kauf genommen wurden, können dessen vorzeitige Auflösung jedenfalls nicht rechtfertigen (1 Ob 176/98h; 9 Ob 166/97w; 6 Ob 1530/95; JBl 1982, 142). Wichtige Gründe für eine solche Vertragsaufhebung hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der die Auflösung erklärt (1 Ob 176/98h; 6 Ob 1530/95). Die Eignung einer solchen Erklärung zur Herbeiführung der Auflösungswirkung bestimmt sich nach dem Maß der Vorhersehbarkeit der gegen die Vertragsbindung geltend gemachten Umstände und ihrer Zugehörigkeit zur Herrschaftssphäre eines der Vertragspartner. Je eher solche Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren und je mehr sie in die Sphäre des nun auflösungswilligen Vertragspartners fallen, desto größer ist der Stellenwert der Stabilität der Vertragsbindung und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit behaupteter Auflösungsgründe zu stellen (1 Ob 176/98h; JBl 1992, 517). Lediglich innerhalb dieser Schranken kann der nachträgliche Wegfall der die Bürgschaftsübernahme tragenden Motive einen wichtigen Grund für die Vertragsauflösung bilden. Dagegen billigt P. Bydlinski (aaO 59) - wesentlich enger - dem „schlichten Motiv des Bürgen“ zur Haftungsübernahme nur dann Relevanz für die Vertragsauflösung zu, wenn es „als Bedingung konkret Eingang in den Bürgschaftsvertrag gefunden haben“ sollte.Es entspricht herrschender Ansicht, daß - auch befristete - Dauerschuldverhältnisse mit der Wirkung ex nunc jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden können. Als Auflösungsgründe kommen etwa Vertragsverletzungen, der dadurch bedingte Verlust des Vertrauens zum Vertragspartner oder erhebliche Änderungen der Verhältnisse in Betracht, die eine weitere Aufrechterhaltung der vertraglichen Bindung unzumutbar erscheinen lassen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse in besonderem Maß dem Einfluß von Veränderungen der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Verhältnisse unterliegen, weil auch sorgfältigste Parteien nicht für alle zukünftigen Wechselfälle vertragliche Vorsorge treffen können (1 Ob 176/98h; JBl 1992, 517; JBl 1992, 187; Apathy in Schwimann aaO Rz 21 zu Paragraph 859,; F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 200; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 27; Mayrhofer/Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 619; Rummel in Rummel aaO Rz 27 zu Paragraph 859,). Gründe, mit denen schon bei Abschluß des Dauerrechtsverhältnisses gerechnet werden mußte, oder Veränderungen, die von den Vertragsparteien offensichtlich in Kauf genommen wurden, können dessen vorzeitige Auflösung jedenfalls nicht rechtfertigen (1 Ob 176/98h; 9 Ob 166/97w; 6 Ob 1530/95; JBl 1982, 142). Wichtige Gründe für eine solche Vertragsaufhebung hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der die Auflösung erklärt (1 Ob 176/98h; 6 Ob 1530/95). Die Eignung einer solchen Erklärung zur Herbeiführung der Auflösungswirkung bestimmt sich nach dem Maß der Vorhersehbarkeit der gegen die Vertragsbindung geltend gemachten Umstände und ihrer Zugehörigkeit zur Herrschaftssphäre eines der Vertragspartner. Je eher solche Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren und je mehr sie in die Sphäre des nun auflösungswilligen Vertragspartners fallen, desto größer ist der Stellenwert der Stabilität der Vertragsbindung und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit behaupteter Auflösungsgründe zu stellen (1 Ob 176/98h; JBl 1992, 517). Lediglich innerhalb dieser Schranken kann der nachträgliche Wegfall der die Bürgschaftsübernahme tragenden Motive einen wichtigen Grund für die Vertragsauflösung bilden. Dagegen billigt P. Bydlinski (aaO 59) - wesentlich enger - dem „schlichten Motiv des Bürgen“ zur Haftungsübernahme nur dann Relevanz für die Vertragsauflösung zu, wenn es „als Bedingung konkret Eingang in den Bürgschaftsvertrag gefunden haben“ sollte.
Die Entscheidungen 7 Ob 207/70 (= JBl 1971, 257) und 7 Ob 53-55/71 (= JBl 1971, 521) lassen sich - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht erfolgreich gegen die Rechtslage, wie sie im voranstehenden Absatz dargestellt wurde, ins Treffen führen. In der Entscheidung 7 Ob 207/70 wurde die Kündigung der Bürgschaft ohne weitere Begründung allein schon deshalb für möglich gehalten, weil sich die Haftung des Bürgen auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses bezog. Den Gründen ist aber nicht einmal eine begriffliche Trennung zwischen den Instituten der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung zu entnehmen. Inhaltlich unterschieden werden diese Kündigungsarten dagegen in der Entscheidung 7 Ob 53-55/71: in dieser wird jedoch schließlich ohne nähere Begründung demjenigen, der sich als Gesellschafter einer GmbH für bestimmte von deren bestehenden und künftigen Schulden verbürgte, dann ein wichtiger Grund zur Bürgschaftsauflösung zugebilligt, wenn er als Gesellschafter ausschied und daher „nicht mehr der Hauptschuldnerin angehört“. Diese Entscheidung läßt das zuvor erörterte und erst in der neueren Rechtsprechung verfeinerte Instrumentarium der Interessenabwägung in einem beweglichen System bei einer außerordentlichen Kündigung noch gänzlich vermissen. Sie kann dem erkennenden Senat daher auch nicht als Richtschnur für die Lösung dieses Falles dienen.
Der Kläger trat den Einwendungen des Beklagten im Verfahren erster Instanz ausdrücklich mit dem Argument entgegen, die allfällige Beendigung einer Rechtsanwaltspartnerschaft und ein immer möglicher Gesellschafterwechsel bei der Hauptmieterin seien vorhersehbar gewesen, weshalb eine solche Entwicklung der Ereignisse eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen könne; dafür wäre vielmehr vertragliche Vorsorge zu treffen gewesen. Der Beklagte brachte dagegen nichts vor, obgleich er zu behaupten und zu beweisen gehabt hätte, weshalb er jene gar nicht außergewöhnlichen Ereignisse (Gesellschafterwechsel und Auflösung einer Rechtsanwaltspartnerschaft), die ihn schließlich zur außerordentlichen Kündigung der Bürgschaft veranlaßten und die der Beendigung seiner Haftung als zureichende Gründe dienen sollen, im konkreten Fall auch bei sorgfältiger Wahrnehmung seiner eigenen Interessen nicht hätte vorhersehen können, obwohl es naheliegend gewesen wäre, sich die Auflösung der Bürgschaft gerade für die erwähnten Fälle vertraglich vorzubehalten, waren doch der Bestand der Rechtsanwaltspartnerschaft und die Gesellschafterstellung seiner Ehegattin - nach dessen Behauptungen - die zentralen Motive für seine Bürgschaftserklärung. Ohne konkretes Vorbringen in dieser Richtung und darauf aufbauende Beweise läßt sich aber als Kündigungshindernis nicht einmal von der Hand weisen, daß die Rechtsanwälte solche allfälligen Veränderungen damals bewußt in Kauf nahmen, um den Abschluß des angestrebten Mietvertrags nicht zu gefährden.
Der Revision kann daher schon wegen der rechtlichen Folgerungen aus der erörterten Behauptungs- und Beweislastfrage kein Erfolg beschieden sein. Demgemäß hing die Klagestattgebung nicht mehr von einer umfassenden und detaillierten Abwägung der einander widerstreitenden Parteiinteressen - Aufrechterhaltung gegen Beendigung der Bürgschaft - ab, weil eine solche Interessenabwägung konkrete Feststellungen, aus denen ableitbar gewesen wäre, inwieweit die geltend gemachten Auflösungsgründe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich unvorhersehbar waren, vorausgesetzt hätte.
Der Revision ist somit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.