Rechtssatz RS0111691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111691
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Rechtssatz
Eine Bürgschaft als Dauerschuldverhältnis kann entweder durch ordentliche oder durch außerordentliche Kündigung mit der Wirkung ex nunc beendet werden. Eine Bürgschaft auf unbestimmte Zeit kann nach angemessener Dauer aufgelöst werden, es sei denn, die Bürgenhaftung wäre unwiderruflich übernommen worden, was deren Beendigung nur mehr aus wichtigen Gründen zuließe.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 326/98t
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 326/98t
- 7 Ob 252/01m
Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 252/01m
nur: Eine Bürgschaft als Dauerschuldverhältnis kann entweder durch ordentliche oder durch außerordentliche Kündigung mit der Wirkung ex nunc beendet werden. (T1)
- 8 ObS 4/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 ObS 4/24g
vgl; Beisatz: Wurde ein Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann es mangels gegenteiliger Vereinbarung unter Setzung einer angemessenen Frist frei, also ohne Vorliegen besonderer Kündigungsgründe gekündigt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111691
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00326_98T0000_001