Die Revision ist wegen gravierender Verletzungen von Verfahrensvorschriften zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die rechtliche Qualifikation und Auslegung der vom Kläger am 28. 2. 1990 mit dem Beklagten (nunmehr: dessen Verlassenschaft) geschlossenen Vereinbarung als Bürgschaftsvertrag auf unbestimmte Zeit ergibt sich aus der im bereits erwähnten Vorverfahren ergangenen und ausführlich begründeten Entscheidung 1 Ob 326/98t zwischen denselben Parteien, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf vollinhaltlich verwiesen werden kann.
Zutreffend wird im Rechtsmittel gerügt, dass die Vorinstanzen - mit Ausnahme einer Wiedergabe dieser Bürgschaftsurkunde - keinerlei Beweisaufnahmen abgeführt und darauf fußende Feststellungen getroffen haben. Unter diesem Gesichtspunkt beruhen tatsächlich die Ausführungen beider Vorinstanzen, weil keinem der beidem Urteile klar und eindeutig zu entnehmen ist, dass bzw von welcher Sachverhaltsgrundlage ausgegangen wurde (weil eine solche ja gar nicht festgestellt worden ist), auf Vermutungen und Spekulationen zu einem nach derzeitiger Aktenlage vorerst nur fiktiv zu unterstellenden Sachverhaltssubstrat in Richtung der vom Kläger relevierten Auflösungs- und Anfechtungsgründe. Dem steht entgegen, dass nur wenn dem Urteil eines Berufungsgerichtes klar und eindeutig zu entnehmen ist, von welcher Sachverhaltsgrundlage es ausgegangen ist, eine abschließende rechtliche Prüfung durch den Obersten Gerichtshof möglich (2 Ob 2073/96h).
Dass eine Klageführung - ohne beim derzeitigen Verfahrensstand auf die unterschiedlichen Begehrensformulierungen im Einzelnen eingehen zu müssen - gerichtet auf Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigen Gründen auch vor Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Anwendung sonst zu beachtender Kündigungstermine und/oder Kündigungsfristen möglich und zulässig ist, hat auch das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt und entspricht dies auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seit vielen Jahrzehnten (zusammengefasst in RIS-Justiz RS0018305, 0027780, 0018368, 0018377); dies hat auch unter Umständen bei vereinbarter Unkündbarkeit zu gelten (RIS-Justiz RS0018294). Dass auch eine Bürgschaft als Dauerschuldverhältnis entweder durch ordentliche oder durch außerordentliche Kündigung mit der Wirkung ex nunc beendet werden kann, hat der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten Vorentscheidung zwischen den Streitteilen 1 Ob 326/98t (ÖBA 1999, 822 = ecolex 1999, 203 = RdW 1999, 463 = immolex 1999, 203) ausgesprochen und begründet (RIS-Justiz RS0111691). Dass speziell die Bestimmung des § 1364 ABGB über ihren Wortlaut hinaus als Grundlage einer umfassenden, dem Gläubiger auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses in Ansehung eines Bürgen obliegenden Sorgfaltspflicht verstanden wird, hat die jüngere Rechtsprechung ebenfalls bereits mehrfach betont und herausgearbeitet (SZ 70/182; RIS-Justiz RS0108422, 0032170, 0032306).Dass eine Klageführung - ohne beim derzeitigen Verfahrensstand auf die unterschiedlichen Begehrensformulierungen im Einzelnen eingehen zu müssen - gerichtet auf Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigen Gründen auch vor Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Anwendung sonst zu beachtender Kündigungstermine und/oder Kündigungsfristen möglich und zulässig ist, hat auch das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt und entspricht dies auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seit vielen Jahrzehnten (zusammengefasst in RIS-Justiz RS0018305, 0027780, 0018368, 0018377); dies hat auch unter Umständen bei vereinbarter Unkündbarkeit zu gelten (RIS-Justiz RS0018294). Dass auch eine Bürgschaft als Dauerschuldverhältnis entweder durch ordentliche oder durch außerordentliche Kündigung mit der Wirkung ex nunc beendet werden kann, hat der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten Vorentscheidung zwischen den Streitteilen 1 Ob 326/98t (ÖBA 1999, 822 = ecolex 1999, 203 = RdW 1999, 463 = immolex 1999, 203) ausgesprochen und begründet (RIS-Justiz RS0111691). Dass speziell die Bestimmung des Paragraph 1364, ABGB über ihren Wortlaut hinaus als Grundlage einer umfassenden, dem Gläubiger auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses in Ansehung eines Bürgen obliegenden Sorgfaltspflicht verstanden wird, hat die jüngere Rechtsprechung ebenfalls bereits mehrfach betont und herausgearbeitet (SZ 70/182; RIS-Justiz RS0108422, 0032170, 0032306).
Ausgehend von diesen hier zufolge Nichtfeststehens eines ausreichend konkretisierten Sachverhaltes nur in dieser Allgemeinheit möglichen Rechtsgrundsätzen kann es dem Kläger daher nicht verwehrt sein, eine derartige Auflösungsklage gerichtet auf Beendigung seines Dauerschuldverhältnisses mit dem (vormaligen) Beklagten einzubringen. Da es - wie bereits mehrfach betont - vorliegendenfalls an jeglichem Tatsachensubstrat fehlt, handelt es sich auch bei jenen Ausführungen des Berufungsgerichtes, in denen "die Richtigkeit des Klagevorbringens unterstellt" wird, letztlich um eine ohne Beweisergebnisse vorgenommene vorgreifende Beweiswürdigung, die sich letztlich als Leerformel erweist. Die hiezu vom Berufungsgericht rechtlich gezogenen Schlussfolgerungen mögen durch die Rechtsprechung gedeckt und in casu zutreffend sein; dies zu beurteilen (und damit zu überprüfen) kann jedoch erst dann abschließend gelingen, wenn von den dazu aufgerufenen Tatsacheninstanzen auch ein entsprechend ausreichender Sachverhalt samt zureichender Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) erhoben und festgestellt wurde. Dabei wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, dass allenfalls als ungenügend erachtete Angaben im Vorbringen des Klägers über die zur Begründung seines Anspruches geltend gemachten Umstände gemäß § 182 Abs 1 ZPO zu vervollständigen sind, wobei eine diesbezügliche richterliche Anleitungspflicht nach Rechtsprechung und Schrifttum erforderlichenfalls auch im Anwaltsprozess (Nachweise siehe Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 182) Platz zu greifen hat.Ausgehend von diesen hier zufolge Nichtfeststehens eines ausreichend konkretisierten Sachverhaltes nur in dieser Allgemeinheit möglichen Rechtsgrundsätzen kann es dem Kläger daher nicht verwehrt sein, eine derartige Auflösungsklage gerichtet auf Beendigung seines Dauerschuldverhältnisses mit dem (vormaligen) Beklagten einzubringen. Da es - wie bereits mehrfach betont - vorliegendenfalls an jeglichem Tatsachensubstrat fehlt, handelt es sich auch bei jenen Ausführungen des Berufungsgerichtes, in denen "die Richtigkeit des Klagevorbringens unterstellt" wird, letztlich um eine ohne Beweisergebnisse vorgenommene vorgreifende Beweiswürdigung, die sich letztlich als Leerformel erweist. Die hiezu vom Berufungsgericht rechtlich gezogenen Schlussfolgerungen mögen durch die Rechtsprechung gedeckt und in casu zutreffend sein; dies zu beurteilen (und damit zu überprüfen) kann jedoch erst dann abschließend gelingen, wenn von den dazu aufgerufenen Tatsacheninstanzen auch ein entsprechend ausreichender Sachverhalt samt zureichender Beweiswürdigung (Paragraph 272, ZPO) erhoben und festgestellt wurde. Dabei wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, dass allenfalls als ungenügend erachtete Angaben im Vorbringen des Klägers über die zur Begründung seines Anspruches geltend gemachten Umstände gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO zu vervollständigen sind, wobei eine diesbezügliche richterliche Anleitungspflicht nach Rechtsprechung und Schrifttum erforderlichenfalls auch im Anwaltsprozess (Nachweise siehe Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 182,) Platz zu greifen hat.
Leidet ein Verfahren deshalb an wesentlichen Mängeln, weil eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache unterblieben ist, führt dies gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO zur Aufhebung (ebenso § 503 Z 2 ZPO für das Revisionsverfahren).Leidet ein Verfahren deshalb an wesentlichen Mängeln, weil eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache unterblieben ist, führt dies gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zur Aufhebung (ebenso Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO für das Revisionsverfahren).
Mangels Spruchreife waren daher die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die aus dem Spruch ersichtliche Verfahrensergänzung samt neuerlicher Entscheidung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.Der Kostenvorbehalt ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.