Rechtssatz RS0108422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108422
Entscheidungsdatum
29.09.2014
Rechtssatz
Aus § 1364 ABGB ist eine umfassende, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegende Sorgfaltspflicht abzuleiten, welche auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses besteht. Diese Sorgfaltspflichten bestehen in einem sich aus dem Interzessionszweck ergebenden Kernbereich auch gegenüber dem Bürgen und Zahler und dem Wechselbürgen. Während des aufrechten Vertragsverhältnisses bedarf es aber wichtiger, nach dem normalen Lauf der Dinge nicht zu erwartender Veränderungen, um eine Handlungspflicht der Bank auszulösen (abweichend von RIS-Justiz 0032240).Aus Paragraph 1364, ABGB ist eine umfassende, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegende Sorgfaltspflicht abzuleiten, welche auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses besteht. Diese Sorgfaltspflichten bestehen in einem sich aus dem Interzessionszweck ergebenden Kernbereich auch gegenüber dem Bürgen und Zahler und dem Wechselbürgen. Während des aufrechten Vertragsverhältnisses bedarf es aber wichtiger, nach dem normalen Lauf der Dinge nicht zu erwartender Veränderungen, um eine Handlungspflicht der Bank auszulösen (abweichend von RIS-Justiz 0032240).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 119/97a
Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 Ob 119/97a
Veröff: SZ 70/182
- 7 Ob 252/01m
Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 252/01m
nur: Aus § 1364 ABGB ist eine umfassende, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegende Sorgfaltspflicht abzuleiten, welche auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses besteht. (T1)
- 8 Ob 118/06w
Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 118/06w
Vgl auch; Beisatz: Unter welchen Voraussetzungen eine zum Schadenersatz führende Sorgfaltsverletzung des Gläubigers anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. (T2)
- 2 Ob 204/10d
Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 204/10d
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/127
- 8 Ob 86/14a
Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 86/14a
Auch; Veröff: SZ 2014/87
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108422
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19970918_OGH0002_0080OB00119_97A0000_001