Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 86/14a×

Entscheidung 8 Ob 86/14a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016978 Rechtssatz 22.10.1986Zivilrecht
Der Garant kann gegenüber dem Begünstigten insbesondere auch Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von ihm gegenüber bestehenden Sorgfaltspflichten einwenden.
RS0016993 Rechtssatz 22.10.1986Zivilrecht
Bei einer Kreditgarantie gehören zur Verletzung der dem Begünstigten gegenüber dem Garanten bestehenden Sorgfaltspflichten besonders der Fall der Aufgabe anderweitiger Sicherheiten im Sinne des analog anwendbaren § 1360 letzter Satz ABGB oder der Fall der H …
RS0032130 Rechtssatz 29.04.1992Zivilrecht
Den Gläubiger treffen auch gegenüber einem Solidarschuldner, der für eine materiell fremde Schuld haftet, Sorgfaltspflichten ähnlich wie gegenüber einem Bürgen, deren schuldhafte Verletzung zum Verlust des Anspruchs des Gläubigers führen kann.
RS0032174 Rechtssatz 06.05.1980Zivilrecht
Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Bürgschaft sind auf die Wechselbürgschaft nicht anwendbar.
RS0032306 Rechtssatz 26.05.1987Zivilrecht
§ 1364 zweiter Satz ABGB regelt zwar nur den Fall, dass der Gläubiger bei Eintreibung der fälligen Schuld säumig ist, die Bestimmung kann aber als Grundlage einer umfassenden, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegenden Sorgfaltspflicht verstanden werd …
RS0032311 Rechtssatz 26.05.1987Zivilrecht
Den Bürgen trifft die Beweislast dafür, dass der Gläubiger saumselig war.
RS0108422 Rechtssatz 18.09.1997Zivilrecht
Aus § 1364 ABGB ist eine umfassende, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegende Sorgfaltspflicht abzuleiten, welche auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses besteht. Diese Sorgfaltspflichten bestehen in einem sich aus dem Interzessionszweck erg …
RS0129783 Rechtssatz 29.09.2014Zivilrecht
Eine verschuldete Sorgfaltsverletzung des Gläubigers gegenüber dem Bürgen begründet einen Schadenersatzanspruch.