Dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin kommt Berechtigung zu.
Es ist ständige Rechtsprechung, daß die Übernahme einer Wechselbürgschaft dann auch eine Haftung nach bürgerlichem Recht begründen kann, wenn dies von den Parteien vereinbart wird (SZ 53/75; ÖBA 1990, 215; ÖBA 1992, 74). Die von der Klägerin vorformulierte und von den Beklagten unterfertigte Bürgschaftserklärung betont nach ihrem klaren Wortlaut die Übernahme der Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB, welche "wechselmäßig unterlegt", somit durch Mitfertigung eines Wechsels als Bürge besichert werden soll. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagten sowohl die Bürgschaft nach bürgerlichem Recht als auch eine Wechselbürgschaft übernommen haben. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Art 17 WG kann der Wechselbürge dem Inhaber sowohl eigene Einwendungen aus seinen Rechtsbeziehungen zum Inhaber und Einwendungen aus der Person desjenigen entgegensetzen, für den er sich verbürgt hat, soweit sie den Inhaber betreffen (SZ 50/157; 8 Ob 1002/89). Den Beklagten stehen daher gegenüber der Klägerin auch die sich aus bürgerlichem Bürgschaftsrecht ergebenden Einwendungen zu, weil die Wechselbürgschaft lediglich zur Besicherung der Bürgschaft nach § 1357 ABGB übernommen wurde.Es ist ständige Rechtsprechung, daß die Übernahme einer Wechselbürgschaft dann auch eine Haftung nach bürgerlichem Recht begründen kann, wenn dies von den Parteien vereinbart wird (SZ 53/75; ÖBA 1990, 215; ÖBA 1992, 74). Die von der Klägerin vorformulierte und von den Beklagten unterfertigte Bürgschaftserklärung betont nach ihrem klaren Wortlaut die Übernahme der Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB, welche "wechselmäßig unterlegt", somit durch Mitfertigung eines Wechsels als Bürge besichert werden soll. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagten sowohl die Bürgschaft nach bürgerlichem Recht als auch eine Wechselbürgschaft übernommen haben. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikel 17, WG kann der Wechselbürge dem Inhaber sowohl eigene Einwendungen aus seinen Rechtsbeziehungen zum Inhaber und Einwendungen aus der Person desjenigen entgegensetzen, für den er sich verbürgt hat, soweit sie den Inhaber betreffen (SZ 50/157; 8 Ob 1002/89). Den Beklagten stehen daher gegenüber der Klägerin auch die sich aus bürgerlichem Bürgschaftsrecht ergebenden Einwendungen zu, weil die Wechselbürgschaft lediglich zur Besicherung der Bürgschaft nach Paragraph 1357, ABGB übernommen wurde.
Gemäß § 1364 zweiter Satz ABGB befreit Saumseligkeit in der Eintreibung der Schuld den Bürgen nicht, doch ist der Gläubiger dem Bürgen insofern verantwortlich, als der Bürge zufolge verspäteter Eintreibung der Schuld in seinem Rückgriffsrecht beeinträchtigt wird. Während die Lehre die Rechte aus § 1364 zweiter Satz ABGB überwiegend auch dem Bürgen und Zahler zubilligt (Koziol, JBl 1964, 309 ff; Koziol, Der Garantievertrag [1981] 79; Kramer in Straube HGB2 § 349 Rz 13; Gamerith in Rummel ABGB2 § 1364 Rz 6), lehnte dies die ältere Rechtsprechung wegen der Haftung des Bürgen und Zahlers als Mitschuldner (§ 1357 ABGB) ab (SZ 17/146; SZ 26/170). Ebenso wurde die Anwendbarkeit dieser Gesetzesstelle auf die Wechselbürgschaft verneint (1 Ob 213/61; 4 Ob 578/64; 5 Ob 189/68).Gemäß Paragraph 1364, zweiter Satz ABGB befreit Saumseligkeit in der Eintreibung der Schuld den Bürgen nicht, doch ist der Gläubiger dem Bürgen insofern verantwortlich, als der Bürge zufolge verspäteter Eintreibung der Schuld in seinem Rückgriffsrecht beeinträchtigt wird. Während die Lehre die Rechte aus Paragraph 1364, zweiter Satz ABGB überwiegend auch dem Bürgen und Zahler zubilligt (Koziol, JBl 1964, 309 ff; Koziol, Der Garantievertrag [1981] 79; Kramer in Straube HGB2 Paragraph 349, Rz 13; Gamerith in Rummel ABGB2 Paragraph 1364, Rz 6), lehnte dies die ältere Rechtsprechung wegen der Haftung des Bürgen und Zahlers als Mitschuldner (Paragraph 1357, ABGB) ab (SZ 17/146; SZ 26/170). Ebenso wurde die Anwendbarkeit dieser Gesetzesstelle auf die Wechselbürgschaft verneint (1 Ob 213/61; 4 Ob 578/64; 5 Ob 189/68).
Die Bestimmung des § 1364 ABGB wird von der jüngeren Rechtsprechung über ihren Wortlaut hinaus als Grundlage einer umfassenden, dem Gläubiger auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses in Ansehung des Bürgen obliegenden Sorgfaltspflicht verstanden (1 Ob 527/87; SZ 65/70; ÖBA 1996, 893), wobei diese Sorgfaltspflicht auch auf den Wechselbürgen und den Bürgen und Zahler erstreckt wurde. So sprach der Oberste Gerichtshof in ÖBA 1988, 719 aus, daß Nachlässigkeiten des Gläubigers, die zur Schmälerung oder zum Verlust der hypothekarischen Sicherstellung führen, ebenso wie Versäumnisse in einer möglichen vorzeitigen Fälligstellung der Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Bürgen zu verantworten seien. Eine zu dessen Nachteil unterbliebene Aufkündigung des Kreditverhältnisses stelle eine Obliegenheitsverletzung dem Bürgen gegenüber dar. Auch dem Wechselbürgen billigte der Oberste Gerichtshof in ÖBA 1992, 78 den Einwand der rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme zu. Er führte aus, daß die klagende Bank zu Unrecht meine, es treffe sie nur bei Eingehen einer Bürgschaft eine Aufklärungspflicht. Gerade aufgrund des schon bestehenden Vertragsverhältnisses zur Beklagten seien vertragliche Neben- und Sorgfaltspflichten wahrzunehmen, zu denen es auch gehöre, den Bürgen über wichtige, von diesem nicht zu erwartenden Veränderungen zu verständigen. Die Bank dürfe eine ihr leicht mögliche Befriedigungsmöglichkeit gegenüber dem Hauptschuldner nicht außer acht lassen. Mader merkte in seiner Glosse zu dieser Entscheidung an, daß, auch wenn die konkreten Bürgschaftsregeln des ABGB nicht anwendbar seien, doch manche Wertungen, die für die zivilrechtliche Bürgschaft maßgebend seien und sich aus dem Interzessionszweck ergeben, auch für die Wechselbürgschaft als relevant erkannt werden müßten. Dazu gehörten im Verhältnis Gläubiger-Wechselbürge jedenfalls allgemeine Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, wie sie auch für das bürgerlich-rechtliche Bürgschaftsverhältnis angenommen werden. Als eine Art "Mindeststandard" könne davon ausgegangen werden, daß der Gläubiger von sich aus oder auch im Zusammenwirken mit dem Hauptschuldner nicht dazu beitragen dürfe, eine Haftung des Interzedenten, also den "Einstehungsfall", herbeizuführen.Die Bestimmung des Paragraph 1364, ABGB wird von der jüngeren Rechtsprechung über ihren Wortlaut hinaus als Grundlage einer umfassenden, dem Gläubiger auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses in Ansehung des Bürgen obliegenden Sorgfaltspflicht verstanden (1 Ob 527/87; SZ 65/70; ÖBA 1996, 893), wobei diese Sorgfaltspflicht auch auf den Wechselbürgen und den Bürgen und Zahler erstreckt wurde. So sprach der Oberste Gerichtshof in ÖBA 1988, 719 aus, daß Nachlässigkeiten des Gläubigers, die zur Schmälerung oder zum Verlust der hypothekarischen Sicherstellung führen, ebenso wie Versäumnisse in einer möglichen vorzeitigen Fälligstellung der Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Bürgen zu verantworten seien. Eine zu dessen Nachteil unterbliebene Aufkündigung des Kreditverhältnisses stelle eine Obliegenheitsverletzung dem Bürgen gegenüber dar. Auch dem Wechselbürgen billigte der Oberste Gerichtshof in ÖBA 1992, 78 den Einwand der rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme zu. Er führte aus, daß die klagende Bank zu Unrecht meine, es treffe sie nur bei Eingehen einer Bürgschaft eine Aufklärungspflicht. Gerade aufgrund des schon bestehenden Vertragsverhältnisses zur Beklagten seien vertragliche Neben- und Sorgfaltspflichten wahrzunehmen, zu denen es auch gehöre, den Bürgen über wichtige, von diesem nicht zu erwartenden Veränderungen zu verständigen. Die Bank dürfe eine ihr leicht mögliche Befriedigungsmöglichkeit gegenüber dem Hauptschuldner nicht außer acht lassen. Mader merkte in seiner Glosse zu dieser Entscheidung an, daß, auch wenn die konkreten Bürgschaftsregeln des ABGB nicht anwendbar seien, doch manche Wertungen, die für die zivilrechtliche Bürgschaft maßgebend seien und sich aus dem Interzessionszweck ergeben, auch für die Wechselbürgschaft als relevant erkannt werden müßten. Dazu gehörten im Verhältnis Gläubiger-Wechselbürge jedenfalls allgemeine Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, wie sie auch für das bürgerlich-rechtliche Bürgschaftsverhältnis angenommen werden. Als eine Art "Mindeststandard" könne davon ausgegangen werden, daß der Gläubiger von sich aus oder auch im Zusammenwirken mit dem Hauptschuldner nicht dazu beitragen dürfe, eine Haftung des Interzedenten, also den "Einstehungsfall", herbeizuführen.
Der erkennende Senat hält an seiner in ÖBA 1992, 78 geäußerten Rechtsansicht fest. Sowohl der Wechselbürge im Verhältnis zu seinem unmittelbaren Vertragspartner als auch der Bürge und Zahler können sich auch während des bestehenden Vertragsverhältnisses darauf berufen, der Gläubiger habe vertragliche Neben- und Sorgfaltspflichten zu ihren Lasten verletzt.
Zu Inhalt und Umfang dieser ein Kreditunternehmen treffenden Pflichten ist zu erwägen: Zur Frage der vorvertraglichen Aufklärungspflicht von Banken gegenüber Bürgen wird in ständiger Rechtsprechung judiziert, daß derartige Pflichten zwar bestehen, diese aber nicht überspannt werden dürfen. Primär habe der Kunde selbst seine Interessen zu wahren, zumal nicht übersehen werden dürfe, daß Diskretion für das Bankgeschäft als solches lebenswichtig sei. Nur wenn der Gläubiger erkenne, daß der Bürge von der bedrohlichen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nichts wisse, bestehe eine Mitteilungspflicht. In diesen besonderen Ausnahmefällen habe die Verschwiegenheitspflicht der Bank gegenüber dem Hauptschuldner hinter die Warnpflicht und Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Bürgen zurückzutreten (SZ 57/70, ÖBA 1987, 576; ÖBA 1988, 1037; EvBl 1989/1; JBl 1990, 523; ÖBA 1992, 654; ÖBA 1993, 61).
Es muß hier nicht erörtert werden, ob der durch BGBl Nr.6/1997 eingefügte - hier noch nicht anzuwendende - § 25c KSchG, wonach der Gläubiger den für eine fremde Schuld einstehenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen hat, wenn er erkennt oder erkennen muß, daß der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird, eine Verschärfung der bisher von der Rechtsprechung herausgearbeiteten vorvertraglichen Warnpflichten darstellt. Allerdings läßt die Novelle zum KSchG den Schluß zu, daß der Gesetzgeber das Eingehen einer Bürgschaft oder Garantie als besonders risikoreich erachtete und deshalb der von ihm geforderten Information in hohem Maß vorvertragliche "Warnfunktion" (vgl RV 311 BlgNR 20.GP, 25) zumaß. Demgegenüber ist die Interessenlage nach Übernahme einer Bürgschaft insofern anders, als der Bürge bereits weiß, daß er im Falle einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Hauptschuldners für diesen einstehen muß, er somit bereits ein Risiko trägt, vor welchem er nicht mehr neuerlich gewarnt werden muß. Es bedarf daher tatsächlich wichtiger und vom Bürgen nach dem normalen Lauf der Dinge nicht zu erwartender Veränderungen, um während des aufrechten Kredit- und Bürgschaftsverhältnisses eine Handlungspflicht der Bank auszulösen. In diesem Sinne lag auch der Entscheidung des erkennenden Senates ÖBA 1992, 78 ein besonders gravierender Verstoß der kreditgewährenden Bank gegen die sie treffenden Sorgfaltspflichten zugrunde: Nach Fälligstellung des Kredites hatte nämlich die Gläubigerin, ohne den Bürgen zu informieren, auf dem notleidenden Kreditkonto weiter einlangende Zahlungen nicht diesem, sondern einem gesondert eröffneten Habenkonto gutgebracht und dabei offenkundig mit ihrer günstigen Position aufgrund der Wechselbürgschaft spekuliert.Es muß hier nicht erörtert werden, ob der durch Bundesgesetzblatt Nr.6 aus 1997, eingefügte - hier noch nicht anzuwendende - Paragraph 25 c, KSchG, wonach der Gläubiger den für eine fremde Schuld einstehenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen hat, wenn er erkennt oder erkennen muß, daß der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird, eine Verschärfung der bisher von der Rechtsprechung herausgearbeiteten vorvertraglichen Warnpflichten darstellt. Allerdings läßt die Novelle zum KSchG den Schluß zu, daß der Gesetzgeber das Eingehen einer Bürgschaft oder Garantie als besonders risikoreich erachtete und deshalb der von ihm geforderten Information in hohem Maß vorvertragliche "Warnfunktion" vergleiche Regierungsvorlage 311 BlgNR 20.GP, 25) zumaß. Demgegenüber ist die Interessenlage nach Übernahme einer Bürgschaft insofern anders, als der Bürge bereits weiß, daß er im Falle einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Hauptschuldners für diesen einstehen muß, er somit bereits ein Risiko trägt, vor welchem er nicht mehr neuerlich gewarnt werden muß. Es bedarf daher tatsächlich wichtiger und vom Bürgen nach dem normalen Lauf der Dinge nicht zu erwartender Veränderungen, um während des aufrechten Kredit- und Bürgschaftsverhältnisses eine Handlungspflicht der Bank auszulösen. In diesem Sinne lag auch der Entscheidung des erkennenden Senates ÖBA 1992, 78 ein besonders gravierender Verstoß der kreditgewährenden Bank gegen die sie treffenden Sorgfaltspflichten zugrunde: Nach Fälligstellung des Kredites hatte nämlich die Gläubigerin, ohne den Bürgen zu informieren, auf dem notleidenden Kreditkonto weiter einlangende Zahlungen nicht diesem, sondern einem gesondert eröffneten Habenkonto gutgebracht und dabei offenkundig mit ihrer günstigen Position aufgrund der Wechselbürgschaft spekuliert.
Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor: Nach dem Inhalt der Bürgschaftserklärung war die Klägerin berechtigt, dem Hauptschuldner wie auch einzelnen Bürgen Zahlungserleichterungen und/oder Stundungen sowie Kreditverlängerungen zu gewähren, ohne die Bürgen hievon zu verständigen. Ebenso war sie befugt, alle ihre sonstigen Sicherheiten nach eigenem Ermessen zu verwerten und den Erlös hieraus oder Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Mitverpflichteten auch auf andere als die verbürgten Forderungen zu verrechnen. Die Beklagten haben die weitere Kreditgewährung an den Hauptschuldner und die dadurch bedingte Aufstockung des Kreditrahmens auf insgesamt S 600.000,-- im Verfahren nicht bemängelt und insbesondere nicht vorgebracht, daß und auf welche Weise damit in ihre klar erkennbaren Interessen eingegriffen worden wäre (vgl Iro in seiner Glosse zu ÖBA 1988, 931). Die Tatsache der Einräumung weiterer Kredite allein ohne daß dadurch die übernommene Bürgschaft ausgeweitet würde, stellt ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Sorgfaltsverstoß der Bank dar (ÖBA 1990, 392), zumal der neue Kredit durch die Verpfändung eines Sparbuches, dessen Einlagenstand dem einzuräumenden Höchstbetrag entsprach, gesichert war. Die Beklagten haben sich lediglich darauf berufen, daß die Klägerin spätestens im Dezember 1994 die Zahlungsunfähigkeit oder ab März 1995 die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Hauptschuldnerin habe erkennen und deshalb das Konto habe fälligstellen müssen, weshalb die ab Jänner 1995 eingelangten Gutbuchungen dem verbürgten Schuldbetrag gutzubringen seien. Auch in ihrer Berufung führen sie im Rahmen der Tatsachen- und Mängelrüge im wesentlichen lediglich aus, daß die Klägerin aufgrund der Bewegungen am Kreditkonto zumindest ab März 1995 habe erkennen müssen, daß die Hauptschuldnerin in großen Zahlungsschwierigkeiten gewesen sei. Die Beklagten monieren zwar die Nichtzulassung von Fragen nach der Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz der Hauptschuldnerin, behaupten aber nicht einmal in ihrer Berufungsschrift, daß die Hauptschuldnerin tatsächlich insolvent gewesen wäre. Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, daß damit tatsächlich der Versuch gemacht wurde, einen unzulässigen Erkundungsbeweis anzutreten.Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor: Nach dem Inhalt der Bürgschaftserklärung war die Klägerin berechtigt, dem Hauptschuldner wie auch einzelnen Bürgen Zahlungserleichterungen und/oder Stundungen sowie Kreditverlängerungen zu gewähren, ohne die Bürgen hievon zu verständigen. Ebenso war sie befugt, alle ihre sonstigen Sicherheiten nach eigenem Ermessen zu verwerten und den Erlös hieraus oder Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Mitverpflichteten auch auf andere als die verbürgten Forderungen zu verrechnen. Die Beklagten haben die weitere Kreditgewährung an den Hauptschuldner und die dadurch bedingte Aufstockung des Kreditrahmens auf insgesamt S 600.000,-- im Verfahren nicht bemängelt und insbesondere nicht vorgebracht, daß und auf welche Weise damit in ihre klar erkennbaren Interessen eingegriffen worden wäre vergleiche Iro in seiner Glosse zu ÖBA 1988, 931). Die Tatsache der Einräumung weiterer Kredite allein ohne daß dadurch die übernommene Bürgschaft ausgeweitet würde, stellt ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Sorgfaltsverstoß der Bank dar (ÖBA 1990, 392), zumal der neue Kredit durch die Verpfändung eines Sparbuches, dessen Einlagenstand dem einzuräumenden Höchstbetrag entsprach, gesichert war. Die Beklagten haben sich lediglich darauf berufen, daß die Klägerin spätestens im Dezember 1994 die Zahlungsunfähigkeit oder ab März 1995 die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Hauptschuldnerin habe erkennen und deshalb das Konto habe fälligstellen müssen, weshalb die ab Jänner 1995 eingelangten Gutbuchungen dem verbürgten Schuldbetrag gutzubringen seien. Auch in ihrer Berufung führen sie im Rahmen der Tatsachen- und Mängelrüge im wesentlichen lediglich aus, daß die Klägerin aufgrund der Bewegungen am Kreditkonto zumindest ab März 1995 habe erkennen müssen, daß die Hauptschuldnerin in großen Zahlungsschwierigkeiten gewesen sei. Die Beklagten monieren zwar die Nichtzulassung von Fragen nach der Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz der Hauptschuldnerin, behaupten aber nicht einmal in ihrer Berufungsschrift, daß die Hauptschuldnerin tatsächlich insolvent gewesen wäre. Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, daß damit tatsächlich der Versuch gemacht wurde, einen unzulässigen Erkundungsbeweis anzutreten.
Selbst unter Beachtung des - aufgrund anderer Rechtsansicht vom Gericht zweiter Instanz nicht behandelten - Vorbringens in der Berufung stellt sich kein Sachverhalt dar, der zum Erfolg der Einwendungen der Beklagten führen könnte: Die Aufkündigung des Kreditvertrages bei Nichteinhaltung der vereinbarten Rückzahlungsraten ist nämlich primär ein Recht, nicht aber eine Pflicht der Bank. Nur wenn diese zum Nachteil des Bürgen unterblieben wäre, kann die Unterlassung der Aufkündigung eine Obliegenheitsverletzung diesem gegenüber darstellen. Solange die Bank noch damit rechnen kann, der Kreditnehmer werde seinen Verpflichtungen (wenn auch verspätet) nachkommen, liegt ein Zuwarten mit der Aufkündigung in Wahrheit im Interesse des Bürgen (ÖBA 1988, 719).
Gerade die Tatsache, daß im Jahre 1995, und zwar auch nach dem März 1995, noch namhafte Eingänge auf das Kreditkonto erfolgten, aus welchen sich die Beklagten sogar die Abdeckung der gesamten verbürgten Schuld erhofften, zeigt, daß aus der Entwicklung der Kontobewegungen allein möglicherweise auf Zahlungsstockungen, nicht jedoch auf existentielle wirtschaftliche Schwierigkeiten geschlossen werden mußte. Bedenkt man, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes am 5.5.1995 der ursprüngliche Soll-Höchststand von S 754.664,40 so weit abgebaut war, daß der Kreditrahmen unterschritten wurde, und dies auch noch in der Folge einige Male der Fall war, ist ein Sorgfaltsverstoß der Klägerin darin, das Kreditverhältnis erst zum 22.11.1995 aufgekündigt zu haben, nicht zu erblicken. Daß weitere Umstände vorgelegen wären, aus welchen sich die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von einer einschneidenden Veränderung der wirtschaftlichen Situation der Hauptschuldnerin ergeben hätten, haben die Beklagten nicht vorgebracht. Diese trifft aber die Behauptungs- und Beweislast für die Sorgfaltsverletzung und dafür, daß der Hauptschuldner ohne diese an den Gläubiger Zahlung geleistet hätte (ÖBA 1987, 924; Gamerith in Rummel ABGB2 § 1364 Rz 4).Gerade die Tatsache, daß im Jahre 1995, und zwar auch nach dem März 1995, noch namhafte Eingänge auf das Kreditkonto erfolgten, aus welchen sich die Beklagten sogar die Abdeckung der gesamten verbürgten Schuld erhofften, zeigt, daß aus der Entwicklung der Kontobewegungen allein möglicherweise auf Zahlungsstockungen, nicht jedoch auf existentielle wirtschaftliche Schwierigkeiten geschlossen werden mußte. Bedenkt man, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes am 5.5.1995 der ursprüngliche Soll-Höchststand von S 754.664,40 so weit abgebaut war, daß der Kreditrahmen unterschritten wurde, und dies auch noch in der Folge einige Male der Fall war, ist ein Sorgfaltsverstoß der Klägerin darin, das Kreditverhältnis erst zum 22.11.1995 aufgekündigt zu haben, nicht zu erblicken. Daß weitere Umstände vorgelegen wären, aus welchen sich die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von einer einschneidenden Veränderung der wirtschaftlichen Situation der Hauptschuldnerin ergeben hätten, haben die Beklagten nicht vorgebracht. Diese trifft aber die Behauptungs- und Beweislast für die Sorgfaltsverletzung und dafür, daß der Hauptschuldner ohne diese an den Gläubiger Zahlung geleistet hätte (ÖBA 1987, 924; Gamerith in Rummel ABGB2 Paragraph 1364, Rz 4).
Dem Rekurs ist daher Folge zu geben und gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO in der Sache selbst durch Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles zu erkennen.Dem Rekurs ist daher Folge zu geben und gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO in der Sache selbst durch Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.