Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revision ist zwar darin beizupflichten, daß es sich bei dem Anspruch der unehelichen Mutter gegen den Vater ihres Kindes auf Ersatz der Kosten ihres Unterhaltes für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung gemäß § 167 ABGB. um keinen Schadenersatzanspruch handelt. Dies zeigt schon die Entstehungsgeschichte. Während bis zur ersten Teilnovelle der Mutter derartige Ansprüche nur aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Verführung nach § 1328 ABGB. zustanden, sollte § 10 der ersten Teilnovelle dem unehelichen Vater die Verpflichtung zu den in § 167 ABGB. bezeichneten Leistungen unabhängig davon auferlegen, ob die Schwängerung gegenüber der Mutter Deliktscharakter hatte oder nicht. Es soll sich um den Schutz der Mutter handeln, der letzten Endes dem Kinde zugute kommt und wurde deshalb die Bestimmung nicht in das 30. Hauptstück, sondern unter die familienrechtlichen Bestimmungen eingestellt (vgl. Schey,Der Revision ist zwar darin beizupflichten, daß es sich bei dem Anspruch der unehelichen Mutter gegen den Vater ihres Kindes auf Ersatz der Kosten ihres Unterhaltes für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung gemäß Paragraph 167, ABGB. um keinen Schadenersatzanspruch handelt. Dies zeigt schon die Entstehungsgeschichte. Während bis zur ersten Teilnovelle der Mutter derartige Ansprüche nur aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Verführung nach Paragraph 1328, ABGB. zustanden, sollte Paragraph 10, der ersten Teilnovelle dem unehelichen Vater die Verpflichtung zu den in Paragraph 167, ABGB. bezeichneten Leistungen unabhängig davon auferlegen, ob die Schwängerung gegenüber der Mutter Deliktscharakter hatte oder nicht. Es soll sich um den Schutz der Mutter handeln, der letzten Endes dem Kinde zugute kommt und wurde deshalb die Bestimmung nicht in das 30. Hauptstück, sondern unter die familienrechtlichen Bestimmungen eingestellt vergleiche Schey,
Die Teilnovelle, S. 51 f., Anm. 1; Bartsch in Klangs Komm., 1. Aufl., zu § 167 ABGB., S. 931). Die Vorschrift des § 167 ABGB. wurde auch nicht bloß dem § 1715 DBGB. nachgebildet, vielmehr wurden bei Schaffung des § 10 der ersten Teilnovelle auch andere ausländische Bestimmungen verwertet (vgl. Schey, a. a. O., S. 52).Die Teilnovelle, S. 51 f., Anmerkung 1; Bartsch in Klangs Komm., 1. Aufl., zu Paragraph 167, ABGB., S. 931). Die Vorschrift des Paragraph 167, ABGB. wurde auch nicht bloß dem Paragraph 1715, DBGB. nachgebildet, vielmehr wurden bei Schaffung des Paragraph 10, der ersten Teilnovelle auch andere ausländische Bestimmungen verwertet vergleiche Schey, a. a. O., S. 52).
Daß § 167 ABGB. in der Fassung des § 10 der ersten Teilnovelle nicht mit § 1715 des DBGB. identisch ist, ergibt sich übrigens auch daraus, daß § 1715 Abs. 1 des DBGB. die ausdrückliche Vorschrift enthält, wonach die Mutter den gewöhnlichen Betrag der zu ersetzenden Kosten ohne Rücksicht auf den wirklichen Aufwand verlangen kann und in § 167 ABGB. eine solche ausdrückliche Bestimmung fehlt. Bei dem Anspruch auf Leistung der Kosten des Unterhaltes handelt es sich, wie auch § 168 ABGB. erkennen läßt, um einen Unterhaltsanspruch, der an sich wie jeder andere solche Anspruch nach § 1418 ABGB. im vorhinein zu erfüllen wäre, und um einen Ersatzanspruch im Sinne des § 1042 ABGB., wenn die Mutter die Kosten ihres Unterhaltes aus eigenen Mitteln bestritten hat (vgl. Schey, a. a. O., S. 56). Daß nach § 167 ABGB. nicht bloß der mangelnde Unterhalt zu leisten ist, geht aus § 168 ABGB. in der Fassung des § 11 der ersten Teilnovelle hervor, wonach nur die Verpflichtung zum gerichtlichen Erlag des ganzen gewöhnlichen Betrages der der Mutter nach § 167 ABGB. zu ersetzenden Kosten im vorhinein von der Bedürftigkeit der Mutter, nämlich davon abhängt, daß sie selbst nicht in der Lage ist, diese Kosten vorerst aus eigenen Mittel zu bestreiten und nachträglich vom a. e. Vater den Ersatz zu verlangen. Dieser Alimentationsanspruch der Mutter besteht somit, gleich jenem der Ehegattin nach § 91 ABGB. unabhängig davon, ob sie in der Lage ist, die Kosten ihres Unterhaltes aus eigenen Mitteln zu bestreiten.Daß Paragraph 167, ABGB. in der Fassung des Paragraph 10, der ersten Teilnovelle nicht mit Paragraph 1715, des DBGB. identisch ist, ergibt sich übrigens auch daraus, daß Paragraph 1715, Absatz eins, des DBGB. die ausdrückliche Vorschrift enthält, wonach die Mutter den gewöhnlichen Betrag der zu ersetzenden Kosten ohne Rücksicht auf den wirklichen Aufwand verlangen kann und in Paragraph 167, ABGB. eine solche ausdrückliche Bestimmung fehlt. Bei dem Anspruch auf Leistung der Kosten des Unterhaltes handelt es sich, wie auch Paragraph 168, ABGB. erkennen läßt, um einen Unterhaltsanspruch, der an sich wie jeder andere solche Anspruch nach Paragraph 1418, ABGB. im vorhinein zu erfüllen wäre, und um einen Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 1042, ABGB., wenn die Mutter die Kosten ihres Unterhaltes aus eigenen Mitteln bestritten hat vergleiche Schey, a. a. O., S. 56). Daß nach Paragraph 167, ABGB. nicht bloß der mangelnde Unterhalt zu leisten ist, geht aus Paragraph 168, ABGB. in der Fassung des Paragraph 11, der ersten Teilnovelle hervor, wonach nur die Verpflichtung zum gerichtlichen Erlag des ganzen gewöhnlichen Betrages der der Mutter nach Paragraph 167, ABGB. zu ersetzenden Kosten im vorhinein von der Bedürftigkeit der Mutter, nämlich davon abhängt, daß sie selbst nicht in der Lage ist, diese Kosten vorerst aus eigenen Mittel zu bestreiten und nachträglich vom a. e. Vater den Ersatz zu verlangen. Dieser Alimentationsanspruch der Mutter besteht somit, gleich jenem der Ehegattin nach Paragraph 91, ABGB. unabhängig davon, ob sie in der Lage ist, die Kosten ihres Unterhaltes aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Als Unterhaltsanspruch setzt der Anspruch nach § 167 ABGB. nicht voraus, daß Kosten gerade dieser Höhe vom Unterhaltsberechtigten aufgewendet wurden, und kommt es nicht darauf an, wie sich der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt verschafft hat, ob etwa durch eigene Arbeit, durch Geschenke Dritter oder durch Zuwendungen von Verwandten auf familienrechtlicher Grundlage. Anderes würde nur dann gelten, wenn ein Dritter - hier der Vater der Mutter - dieser den Unterhalt in der Absicht gereicht hätte, die Schuld des a. e. Vaters - sei es unter Verzicht oder in Absicht auf Ersatz - zu erfüllen. Dann wäre der Anspruch der Mutter gegen den außerehelichen Vater allerdings durch Leistung seitens des Dritten erloschen. Der Beklagte hat aber keine ausreichende Behauptung in dieser Richtung aufgestellt. Er hat im Verfahren erster Instanz bloß vorgebracht, daß der Vater der Klägerin dieser den Unterhalt gewährt, und auf Ersatz ausdrücklich verzichtet habe. In diesem Vorbringen ist nicht die Behauptung enthalten, der Vater der Klägerin habe ihr den Unterhalt in der Absicht geleistet, eine Schuld des Beklagten zu erfüllen. Es widerspräche auch jeder Lebenserfahrung, daß der Vater des geschwängerten Mädchens, der seinem Kind den Unterhalt reicht, dies tut, um den Schwängerer von dieser Verpflichtung zu befreien. Die Bestreitung der Aktivlegitimation der Klägerin mit der Begründung, daß sie nicht selbst für ihren Unterhalt aufgekommen sei, sondern ihr dieser von ihren Eltern unentgeltlich gewährt und gegen sie keinerlei Ersatzanspruch gestellt worden sei und gestellt werde, ist unschlüssig. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wie die Mutter sich den Unterhalt verschaffte und ob er auch ohne Entgelt von Dritten gewährt wurde, sondern nur darauf, ob ein Dritter beabsichtigte, die Schuld des a.Als Unterhaltsanspruch setzt der Anspruch nach Paragraph 167, ABGB. nicht voraus, daß Kosten gerade dieser Höhe vom Unterhaltsberechtigten aufgewendet wurden, und kommt es nicht darauf an, wie sich der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt verschafft hat, ob etwa durch eigene Arbeit, durch Geschenke Dritter oder durch Zuwendungen von Verwandten auf familienrechtlicher Grundlage. Anderes würde nur dann gelten, wenn ein Dritter - hier der Vater der Mutter - dieser den Unterhalt in der Absicht gereicht hätte, die Schuld des a. e. Vaters - sei es unter Verzicht oder in Absicht auf Ersatz - zu erfüllen. Dann wäre der Anspruch der Mutter gegen den außerehelichen Vater allerdings durch Leistung seitens des Dritten erloschen. Der Beklagte hat aber keine ausreichende Behauptung in dieser Richtung aufgestellt. Er hat im Verfahren erster Instanz bloß vorgebracht, daß der Vater der Klägerin dieser den Unterhalt gewährt, und auf Ersatz ausdrücklich verzichtet habe. In diesem Vorbringen ist nicht die Behauptung enthalten, der Vater der Klägerin habe ihr den Unterhalt in der Absicht geleistet, eine Schuld des Beklagten zu erfüllen. Es widerspräche auch jeder Lebenserfahrung, daß der Vater des geschwängerten Mädchens, der seinem Kind den Unterhalt reicht, dies tut, um den Schwängerer von dieser Verpflichtung zu befreien. Die Bestreitung der Aktivlegitimation der Klägerin mit der Begründung, daß sie nicht selbst für ihren Unterhalt aufgekommen sei, sondern ihr dieser von ihren Eltern unentgeltlich gewährt und gegen sie keinerlei Ersatzanspruch gestellt worden sei und gestellt werde, ist unschlüssig. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wie die Mutter sich den Unterhalt verschaffte und ob er auch ohne Entgelt von Dritten gewährt wurde, sondern nur darauf, ob ein Dritter beabsichtigte, die Schuld des a.
e. Vaters zu erfüllen. Eine solche Behauptung enthält aber auch diese weitere Ausführung des Beklagten nicht.
Der unbegrundeten Revision war daher nicht Folge zu geben.