Rechtssatz RS0048366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048366
Geschäftszahl
1Ob329/52; 7Ob20/56; 1Ob110/71
Entscheidungsdatum
27.05.1971
Rechtssatz
Der Anspruch nach § 167 ABGB ist kein Schadenersatz, sondern ein Alimentationsanspruch, der ähnlich wie der nach § 91 ABGB unabhängig davon besteht, ob die Kindesmutter in der Lage ist, die Kosten ihres Unterhaltes aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Der Vater ist nur dann von dieser Unterhaltspflicht befreit, wenn ein Dritter in der Absicht, die Schuld des Vaters zu erfüllen, den Unterhalt leistet.Der Anspruch nach Paragraph 167, ABGB ist kein Schadenersatz, sondern ein Alimentationsanspruch, der ähnlich wie der nach Paragraph 91, ABGB unabhängig davon besteht, ob die Kindesmutter in der Lage ist, die Kosten ihres Unterhaltes aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Der Vater ist nur dann von dieser Unterhaltspflicht befreit, wenn ein Dritter in der Absicht, die Schuld des Vaters zu erfüllen, den Unterhalt leistet.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 329/52
Entscheidungstext OGH 28.05.1952 1 Ob 329/52
Veröff: SZ 25/145 = EvBl 1952/351 S 549 = JBl 1952,565
- 7 Ob 20/56
Entscheidungstext OGH 25.01.1956 7 Ob 20/56
Ähnlich
- 1 Ob 110/71
Entscheidungstext OGH 27.05.1971 1 Ob 110/71
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0048366
Dokumentnummer
JJR_19520528_OGH0002_0010OB00329_5200000_001