Die Revision der Beklagten ist unzulässig.
Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Eine relevante erhebliche Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht aufgezeigt:Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Eine relevante erhebliche Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht aufgezeigt:
Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen eine "unzulässige Gerichtsentscheidung" uneingeschränkt zugelassen, weil die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht von der Geltendmachung eines bestimmten Rechtsmittelgrunds abhängen dürfe. Durch diese uneingeschränkte Zulassung der Berufung sind die Beklagten keinesfalls beschwert, zumal das Gericht zweiter Instanz gerade deshalb eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung vorgenommen hat. Die Beantwortung der Frage, ob gegen unzulässige Gerichtsentscheidungen die Berufung tatsächlich uneingeschränkt offensteht, wäre bloß rein theoretischer Natur; eine erhebliche Rechtsfrage ist somit nicht zu lösen. Das gilt auch für die gleichfalls rein theoretische Frage, welche Rechtswirkungen an ein Versäumungsurteil, das mangels Antrags unzulässigerweise gefällt wird, geknüpft sind, sofern man eine Berufung nicht zuließe, ist doch die Berufung ohnehin als zulässig erkannt worden.
In der Revision werden gleichfalls keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Das Erstgericht hätte - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - an sich ohne Antrag der klagenden Partei kein Versäumungsurteil gemäß § 442 ZPO fällen dürfen (RdW 1996, 117; SZ 56/174; SZ 48/46 ua; Fasching, LB2 Rz 612, 1401; Rechberger in FS Kralik, 273 [278]). Dennoch ist im vorliegenden Fall nicht weiter zu prüfen, ob die Erlassung eines Versäumungsurteils ohne entsprechenden Antrag der klagenden Partei einen Nichtigkeitsgrund (so RdW 1996, 117) oder bloß einen Verfahrensmangel (so Fasching aaO Rz 1401; Rechberger in Rechberger ZPO, Rz 10 zu § 397; derselbe aaO) begründet: Denn zum einen hat das Gericht zweiter Instanz das Vorliegen einer in der Fällung eines Versäumungsurteils ohne Antragstellung gelegenen Nichtigkeit ausdrücklich verneint (S 9 des Berufungsurteils), sodaß dieser Nichtigkeitsgrund im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (SZ 68/3; JBl 1994, 689; Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 503 mwN), zum andern haben die Beklagten in ihrer Berufung insofern einen Verfahrensmangel gar nicht ins Treffen geführt, sodaß das Berufungsgericht diesen Mangel gar nicht hätte wahrnehmen dürfen und dieser Mangel auch als Revisionsgrund nicht mehr geltend gemacht werden kann (Kodek aaO Rz 3 zu § 503 mwN).In der Revision werden gleichfalls keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Das Erstgericht hätte - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - an sich ohne Antrag der klagenden Partei kein Versäumungsurteil gemäß Paragraph 442, ZPO fällen dürfen (RdW 1996, 117; SZ 56/174; SZ 48/46 ua; Fasching, LB2 Rz 612, 1401; Rechberger in FS Kralik, 273 [278]). Dennoch ist im vorliegenden Fall nicht weiter zu prüfen, ob die Erlassung eines Versäumungsurteils ohne entsprechenden Antrag der klagenden Partei einen Nichtigkeitsgrund (so RdW 1996, 117) oder bloß einen Verfahrensmangel (so Fasching aaO Rz 1401; Rechberger in Rechberger ZPO, Rz 10 zu Paragraph 397,; derselbe aaO) begründet: Denn zum einen hat das Gericht zweiter Instanz das Vorliegen einer in der Fällung eines Versäumungsurteils ohne Antragstellung gelegenen Nichtigkeit ausdrücklich verneint (S 9 des Berufungsurteils), sodaß dieser Nichtigkeitsgrund im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (SZ 68/3; JBl 1994, 689; Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu Paragraph 503, mwN), zum andern haben die Beklagten in ihrer Berufung insofern einen Verfahrensmangel gar nicht ins Treffen geführt, sodaß das Berufungsgericht diesen Mangel gar nicht hätte wahrnehmen dürfen und dieser Mangel auch als Revisionsgrund nicht mehr geltend gemacht werden kann (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN).
Den Ausführungen der Beklagten, die von der klagenden Partei vorgenommene Vertragsauflösung "im Sinne des § 1118 ABGB" sei rechtlich verfehlt, weil zwischen den Streitteilen ein Kaufvertrag geschlossen worden sei, und es müsse § 13 KSchG zur Anwendung kommen, ist zu erwidern:Den Ausführungen der Beklagten, die von der klagenden Partei vorgenommene Vertragsauflösung "im Sinne des Paragraph 1118, ABGB" sei rechtlich verfehlt, weil zwischen den Streitteilen ein Kaufvertrag geschlossen worden sei, und es müsse Paragraph 13, KSchG zur Anwendung kommen, ist zu erwidern:
Den Klagsausführungen, die für wahr zu halten sind, ist zu entnehmen, daß die klagende Partei ein Dauerschuldverhältnis zur Auflösung bringen wollte. Ein solches kann aus wichtigen Gründen jederzeit durch außergerichtliche Erklärung vorzeitig aufgelöst werden (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1118 mwN). Um die Berechtigung der Auflösung des Vertragsverhältnisses darzutun, berief sich die klagende Partei auf die Bestimmungen des Kaufvertrags und den - unbestrittenen - Zahlungsrückstand der Beklagten. § 13 KSchG ist schon deshalb nicht anzuwenden, weil die klagende Partei nicht die sofortige Entrichtung der gesamten, noch offenen Schuld forderte, also gar nicht Terminsverlust geltend machte, sondern die vertraglich bedungene Auflösung des Kaufvertrags und die Räumung als die daran geknüpfte Folge begehrte.Den Klagsausführungen, die für wahr zu halten sind, ist zu entnehmen, daß die klagende Partei ein Dauerschuldverhältnis zur Auflösung bringen wollte. Ein solches kann aus wichtigen Gründen jederzeit durch außergerichtliche Erklärung vorzeitig aufgelöst werden (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1118, mwN). Um die Berechtigung der Auflösung des Vertragsverhältnisses darzutun, berief sich die klagende Partei auf die Bestimmungen des Kaufvertrags und den - unbestrittenen - Zahlungsrückstand der Beklagten. Paragraph 13, KSchG ist schon deshalb nicht anzuwenden, weil die klagende Partei nicht die sofortige Entrichtung der gesamten, noch offenen Schuld forderte, also gar nicht Terminsverlust geltend machte, sondern die vertraglich bedungene Auflösung des Kaufvertrags und die Räumung als die daran geknüpfte Folge begehrte.
Die Revision ist demnach mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten nicht hingewiesen, sodaß ihr für die Revisionsbeantwortung keine Kosten gebühren.