Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab:
Gemäß § 42 Abs 1 JN hat dann, wenn eine anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen ist, das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluss auszusprechen und ist nach § 230 Abs 3 ZPO die Unzulässigkeit des Rechtswegs jederzeit von Amts wegen (oder auf Grund einer Einwendung), zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang gilt der Grundsatz der perpetuatio fori gemäß § 29 JN nicht. Das Fehlen dieser absoluten Prozessvoraussetzung führt zur Nichtigerklärung eines allenfalls bereits durchgeführten Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage (Mayr in Fasching/Konecny2 III § 230 ZPO Rz 22).Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN hat dann, wenn eine anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen ist, das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluss auszusprechen und ist nach Paragraph 230, Absatz 3, ZPO die Unzulässigkeit des Rechtswegs jederzeit von Amts wegen (oder auf Grund einer Einwendung), zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang gilt der Grundsatz der perpetuatio fori gemäß Paragraph 29, JN nicht. Das Fehlen dieser absoluten Prozessvoraussetzung führt zur Nichtigerklärung eines allenfalls bereits durchgeführten Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage (Mayr in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 230, ZPO Rz 22).
Das Rechtsmittel legt zwar die Judikatur zur Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 1 JN richtig dar, wonach es - zusammengefasst - in erster Linie auf den Wortlaut des Klagebegehrens und den Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) sowie die Natur bzw das Wesen des geltend gemachten Anspruchs ankommt, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist, und dagegen ohne Einfluss bleibt, was die beklagte Partei einwendet, oder ob der behauptete Anspruch auch begründet ist (vgl RIS-Justiz RS0045584, RS0045718, RS0038200, RS0045491 und RS0005896). Nun ist aber der Rechtsweg auch ausgeschlossen, wenn zwar ein privatrechtlicher Eingriff behauptet wird, das Begehren auf Unterlassung aber zeigt, dass in Wahrheit der beklagten Partei hoheitliches Handeln untersagt werden soll (RIS-Justiz RS0010522). Einem Begehren, wonach die Gerichte einem Rechtsträger ein bestimmtes Tun oder eine bestimmte Unterlassung auftragen sollen, steht der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung entgegen. Der Rechtsweg ist daher immer unzulässig, wenn mit dem begehrten gerichtlichen Vorgehen in Wirklichkeit die Vornahme oder Rückgängigmachung eines Hoheitsaktes einer Verwaltungsbehörde angestrebt wird oder sonst auf deren hoheitliches Handeln Einfluss genommen werden soll (10 Ob 86/05b; 16 Ok 3/03).Das Rechtsmittel legt zwar die Judikatur zur Zulässigkeit des Rechtswegs nach Paragraph eins, JN richtig dar, wonach es - zusammengefasst - in erster Linie auf den Wortlaut des Klagebegehrens und den Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) sowie die Natur bzw das Wesen des geltend gemachten Anspruchs ankommt, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist, und dagegen ohne Einfluss bleibt, was die beklagte Partei einwendet, oder ob der behauptete Anspruch auch begründet ist vergleiche RIS-Justiz RS0045584, RS0045718, RS0038200, RS0045491 und RS0005896). Nun ist aber der Rechtsweg auch ausgeschlossen, wenn zwar ein privatrechtlicher Eingriff behauptet wird, das Begehren auf Unterlassung aber zeigt, dass in Wahrheit der beklagten Partei hoheitliches Handeln untersagt werden soll (RIS-Justiz RS0010522). Einem Begehren, wonach die Gerichte einem Rechtsträger ein bestimmtes Tun oder eine bestimmte Unterlassung auftragen sollen, steht der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung entgegen. Der Rechtsweg ist daher immer unzulässig, wenn mit dem begehrten gerichtlichen Vorgehen in Wirklichkeit die Vornahme oder Rückgängigmachung eines Hoheitsaktes einer Verwaltungsbehörde angestrebt wird oder sonst auf deren hoheitliches Handeln Einfluss genommen werden soll (10 Ob 86/05b; 16 Ok 3/03).
Wenn sich erst im Laufe des Verfahrens ergibt, dass die begehrte Handlung oder Unterlassung in Wahrheit im Rahmen faktischen Handelns im Dienste der Erreichung hoheitlicher Zielsetzungen einer Verwaltungsbehörde - wie zB zur Durchsetzung einer Verordnung - erfolgen soll (vgl RIS-Justiz RS0049897), hat das Gericht die sich daraus ergebende Unzulässigkeit des Rechtswegs in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, ohne dass es auf die unvollständigen, den hoheitlichen Aspekt der begehrten Handlung oder Unterlassung vernachlässigenden Klagsbehauptungen ankäme.Wenn sich erst im Laufe des Verfahrens ergibt, dass die begehrte Handlung oder Unterlassung in Wahrheit im Rahmen faktischen Handelns im Dienste der Erreichung hoheitlicher Zielsetzungen einer Verwaltungsbehörde - wie zB zur Durchsetzung einer Verordnung - erfolgen soll vergleiche RIS-Justiz RS0049897), hat das Gericht die sich daraus ergebende Unzulässigkeit des Rechtswegs in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, ohne dass es auf die unvollständigen, den hoheitlichen Aspekt der begehrten Handlung oder Unterlassung vernachlässigenden Klagsbehauptungen ankäme.
Der Revisionsrekurs ist in Anbetracht der zitierten Judikatur mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 528a ZPO).Der Revisionsrekurs ist in Anbetracht der zitierten Judikatur mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 528 a, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da die beklagte Partei in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, dient ihr Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Da die beklagte Partei in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, dient ihr Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.