Begründung:
Die Klägerin, eine nigerianische Staatsangehörige, begehrt von der beklagten Republik Österreich (Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark) die Herausgabe des nigerianischen Reisepasses lautend auf Lovelyn A*****, geboren am 28. 3. 1978 in I*****, Pass-Nr. *****, mit folgendem Vorbringen: Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 7. 4. 2004, habe sie diesen Reisepass zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt. Da dieser als bedenklich eingestuft worden sei, sei er kriminaltechnisch untersucht worden. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark habe am 21. 4. 2004 wegen §§ 223 Abs 2 und 224 StGB bei der Staatsanwaltschaft Wien eine Strafanzeige erstattet, die mangels stichhaltiger Beweise zurückgelegt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Wien habe der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark mit Schreiben vom 15. 7. 2004 mitgeteilt, dass der Reisepass wieder ausgefolgt werden könne, was aber nicht erfolgt sei.Die Klägerin, eine nigerianische Staatsangehörige, begehrt von der beklagten Republik Österreich (Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark) die Herausgabe des nigerianischen Reisepasses lautend auf Lovelyn A*****, geboren am 28. 3. 1978 in I*****, Pass-Nr. *****, mit folgendem Vorbringen: Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 7. 4. 2004, habe sie diesen Reisepass zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt. Da dieser als bedenklich eingestuft worden sei, sei er kriminaltechnisch untersucht worden. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark habe am 21. 4. 2004 wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB bei der Staatsanwaltschaft Wien eine Strafanzeige erstattet, die mangels stichhaltiger Beweise zurückgelegt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Wien habe der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark mit Schreiben vom 15. 7. 2004 mitgeteilt, dass der Reisepass wieder ausgefolgt werden könne, was aber nicht erfolgt sei.
Die beklagte Partei wandte die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, da die Passabnahme in Vollziehung der Gesetze erfolgt sei und einen Akt der Hoheitsverwaltung darstelle. Außer schadenersatzrechtlichen Ansprüchen nach dem AHG könnten keine anderen zivilrechtlichen Ansprüche - insbesondere solche auf Herausgabe - aus hoheitlichem Handeln abgeleitet werden.
Das Erstgericht stellte fest, dass die ordentlichen Gericht zur Führung des Rechtsstreits zuständig seien und wies die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Für eine Klage gegen die Republik Österreich auf Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen sei der Rechtsweg zulässig.
Über Rekurs der beklagten Partei änderte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges Folge gab, das Verfahren als nichtig aufhob und die Klage zurückwies. Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Rekursgericht aus, dass die Abnahme und Verwahrung eines Passes durch faktische Amtshandlung im Rahmen eines Asylverfahrens eine hoheitliche Handlung darstelle. Der Rechtsweg sei unzulässig, wenn zwar ein privatrechtlicher Anspruch behauptet, in Wirklichkeit aber die Vornahme oder Rückgängigmachung eines staatlichen Hoheitsaktes angestrebt werde oder in sonstiger Weise auf das hoheitliche Handeln eines Verwaltungsträgers Einfluss genommen werden solle. Der ordentliche Rechtsweg stünde nur offen, wenn die Tätigkeit der Verwaltungsbehörde bereits abgeschlossen wäre; in diesem Fall könnte eine auf das Eigentumsrecht gestützte Herausgabe des Passes verlangt werden. Allein aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Wien die Anzeige zurückgelegt habe, ergebe sich noch nicht, dass die Tätigkeit der Verwaltungsbehörde (Bundesasylamt, Außenstelle Graz) bereits abgeschlossen sei.
Der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes beruhe auf § 526 Abs 3 ZPO. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob die Zurücklegung der Anzeige wegen §§ 223 Abs 2 und 224 StGB durch die Staatsanwaltschaft die Wirksamkeit einer hoheitlichen Handlung, nämlich die Abnahme des Passes anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, beendet habe, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes beruhe auf Paragraph 526, Absatz 3, ZPO. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob die Zurücklegung der Anzeige wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB durch die Staatsanwaltschaft die Wirksamkeit einer hoheitlichen Handlung, nämlich die Abnahme des Passes anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, beendet habe, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Einrede der beklagten Partei auf Unzulässigkeit des Rechtsweges zu verwerfen und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung in der Sache aufzutragen.
Die beklagte Partei stellt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung den Antrag, den Revisionsrekurs der klagenden Partei im Hinblick auf den unter EUR 4.000,-- liegenden Streitgegenstand zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht jedenfalls unzulässig, da der Bewertungsausspruch des Rekursgerichts für den Obersten Gerichtshof bindend ist, es sei denn, die zweite Instanz hätte gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt (etwa auch in Form einer offenkundigen Unter- oder Überbewertung) oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt oder im Fall einer offenkundigen Unter- oder Überbewertung (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 155 mwN und § 526 ZPO Rz 25); keiner dieser Fälle liegt hier vor.Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht jedenfalls unzulässig, da der Bewertungsausspruch des Rekursgerichts für den Obersten Gerichtshof bindend ist, es sei denn, die zweite Instanz hätte gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt (etwa auch in Form einer offenkundigen Unter- oder Überbewertung) oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt oder im Fall einer offenkundigen Unter- oder Überbewertung (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 155 mwN und Paragraph 526, ZPO Rz 25); keiner dieser Fälle liegt hier vor.
Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die vom Rekursgericht angeführte erhebliche Rechtsfrage zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.