Die Revision ist zulässig, weil zur entscheidungswesentlichen Frage, ob der neue Beschäftiger gegen den Schädiger und umgekehrt der Schädiger gegen den neuen Beschäftiger Ansprüche nach dem DHG geltend machen kann, wenn der Schadensfall noch vor der Überlassung (hier infolge Ausgliederung) eingetreten ist, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt und die Vorinstanzen diese Frage überdies unrichtig gelöst haben. Dies hat zur Folge, dass die Revision im Ergebnis teilweise berechtigt ist.
Die Ausgliederung (ua) der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe aus der Gemeinde Wien und die Dienstzuteilung der dort Beschäftigten an die klagende Partei wurde zwar im erstinstanzlichen Verfahren nie erwähnt, sodass in dem diesbezüglichen erstmaligen Vorbringen in der Berufung von einer an sich unzulässigen Neuerung der stets anwaltlich vertretenen klagenden Partei auszugehen ist. Da dieses Neuvorbringen aber vom Berufungsgericht berücksichtigt und rechtlich behandelt wurde und auf einer ordnungsgemäß bekanntgemachten Rechtsänderung beruht (siehe LGBl für Wien 1999/17), die auch aus der Aktenlage ersichtlich ist, ist dieses vorliegendenfalls zu berücksichtigen und der fehlerhaft festgestellte Sachverhalt diesbezüglich richtigzustellen, ohne dass es deshalb einer Aufhebung und Rückverweisung bedürfte.
Es ist daher die unstrittig unrichtige Feststellung dahingehend richtigzustellen, dass der Beklagte nicht - wie ursprünglich behauptet und auch festgestellt wurde - von der "klagenden Partei", einem erst 1999 in der Rechtsform einer GmbH & Co KG aus der Gemeinde ausgegliederten Betrieb, aufgenommen und beschäftigt wurde, sondern von den "Wiener Stadtwerken - Verkehrsbetrieben", und somit der Beklagte Bediensteter der Gemeinde Wien war, und zwar auch noch im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls am 22. 7. 1998. Bei der "unpräzisen" Feststellung handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, wie sich aus dem Vorbringen beider Teile im Verfahren und dem angeschlossenen und verlesenen Personalakt des Beklagten ergibt. Aus diesem geht hervor, dass der Beklagte der Dienst- und Besoldungsordnung der Gemeinde Wien unterstand, seit April 1988 der Beamtengruppe der "Schreiber", Verwendungsgruppe 3, angehört hat und seit 23. 7. 1990 gemäß § 18 DO definitiv gestellt ist. Die Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe als Teil der Gemeinde Wien versuchten vorerst (siehe Ersatzforderung vom 6. 4. 1999, erliegend im Personalakt) die Zustimmung des Beklagten zur Hereinbringung des von ihm verursachten Schadens in Raten auf dem Gehaltsweg zu erreichen. Der Beklagte verweigerte aber seine Zustimmung. Trotz dieser Weigerung des Beklagten behielten die Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe zwischen Juni und Oktober 1999 durch sechs Monate in monatlichen Raten von S 991,50 insgesamt S 5.949,-- sA ein. Erst nach der Ausgliederung machte die nun klagende Partei, die Wiener Linien GmbH & Co KG, den Restbetrag als Schadenersatzansprüche (nach dem DHG) mit Klage vom November 1999 geltend. Im Mai 2000 erhob der Beklagte Widerklage auf Auszahlung der zu Unrecht einbehaltenen Beträge.Es ist daher die unstrittig unrichtige Feststellung dahingehend richtigzustellen, dass der Beklagte nicht - wie ursprünglich behauptet und auch festgestellt wurde - von der "klagenden Partei", einem erst 1999 in der Rechtsform einer GmbH & Co KG aus der Gemeinde ausgegliederten Betrieb, aufgenommen und beschäftigt wurde, sondern von den "Wiener Stadtwerken - Verkehrsbetrieben", und somit der Beklagte Bediensteter der Gemeinde Wien war, und zwar auch noch im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls am 22. 7. 1998. Bei der "unpräzisen" Feststellung handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, wie sich aus dem Vorbringen beider Teile im Verfahren und dem angeschlossenen und verlesenen Personalakt des Beklagten ergibt. Aus diesem geht hervor, dass der Beklagte der Dienst- und Besoldungsordnung der Gemeinde Wien unterstand, seit April 1988 der Beamtengruppe der "Schreiber", Verwendungsgruppe 3, angehört hat und seit 23. 7. 1990 gemäß Paragraph 18, DO definitiv gestellt ist. Die Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe als Teil der Gemeinde Wien versuchten vorerst (siehe Ersatzforderung vom 6. 4. 1999, erliegend im Personalakt) die Zustimmung des Beklagten zur Hereinbringung des von ihm verursachten Schadens in Raten auf dem Gehaltsweg zu erreichen. Der Beklagte verweigerte aber seine Zustimmung. Trotz dieser Weigerung des Beklagten behielten die Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe zwischen Juni und Oktober 1999 durch sechs Monate in monatlichen Raten von S 991,50 insgesamt S 5.949,-- sA ein. Erst nach der Ausgliederung machte die nun klagende Partei, die Wiener Linien GmbH & Co KG, den Restbetrag als Schadenersatzansprüche (nach dem DHG) mit Klage vom November 1999 geltend. Im Mai 2000 erhob der Beklagte Widerklage auf Auszahlung der zu Unrecht einbehaltenen Beträge.
Der Beklagte ist - worauf die klagende Partei in ihrer Berufung und Revision zutreffend hingewiesen hat - noch immer Bediensteter der Gemeinde Wien, weil gemäß § 1 Abs 1 und 4 Wiener ZuweisungsG (LGBl für Wien 1999/17) die bisherigen Bediensteten der Gemeinde Wien nur den dort genannten Gesellschaften, ua der klagenden Partei zur Dienstleistung zugewiesen wurden und sich an ihrer dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung nichts ändert. Gemäß § 3 dieses Gesetzes obliegt die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde dem Magistrat. Diesem ist der gesamte anfallende Aufwand, wie insbesondere der Aktivitätsaufwand für die zugewiesenen Bediensteten zu ersetzen. Die vom Beklagten in der Revision unter Vorlage eines Gehaltszettels behauptete Direktentlohnung durch die klagende Partei dient offenbar nur der Verwaltungsvereinfachung, die eine Refundierung der Bezüge an die Gemeinde Wien durch die klagende Partei und damit eine Doppelüberweisung vermeidet.Der Beklagte ist - worauf die klagende Partei in ihrer Berufung und Revision zutreffend hingewiesen hat - noch immer Bediensteter der Gemeinde Wien, weil gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 4 Wiener ZuweisungsG (LGBl für Wien 1999/17) die bisherigen Bediensteten der Gemeinde Wien nur den dort genannten Gesellschaften, ua der klagenden Partei zur Dienstleistung zugewiesen wurden und sich an ihrer dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung nichts ändert. Gemäß Paragraph 3, dieses Gesetzes obliegt die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde dem Magistrat. Diesem ist der gesamte anfallende Aufwand, wie insbesondere der Aktivitätsaufwand für die zugewiesenen Bediensteten zu ersetzen. Die vom Beklagten in der Revision unter Vorlage eines Gehaltszettels behauptete Direktentlohnung durch die klagende Partei dient offenbar nur der Verwaltungsvereinfachung, die eine Refundierung der Bezüge an die Gemeinde Wien durch die klagende Partei und damit eine Doppelüberweisung vermeidet.
Hieraus ergibt sich für die vorliegende Klage und Widerklage in rechtlicher Hinsicht:
1. Die Vorinstanzen haben die Rechtswegzulässigkeit für Klage und Widerklage zu Recht bejaht.
Der Gesetzgeber ordnete bewusst (vgl JA BlgNR 653 10. GP) an, dass das DHG für alle Kategorien von Dienstnehmern gilt - gleichgültig, ob sie in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, sofern letztere im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ein schädigendes Verhalten gesetzt haben. Unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit des Schadenersatzrechts zum Zivilrechtswesen ist daher der Rechtsweg für Klagen auch gegen Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, und für Klagen von solchen Dienstnehmern gegen seinen Dienstgeber zulässig (SZ 41/126; Kerschner, DHG Rz 9 und 15 zu § 1; Dirschmied, DNHG Erl 3 zu § 1; vgl auch Erl 8.2 zu § 2 sowie Erl 5 und 6 zu § 6, in denen auf Sondervorschriften zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen bei Bund und Ländern hingewiesen wird, die aber jedenfalls an der Geltendmachung im Zivilrechtsweg nichts ändern). Ob ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wurde, richtet sich nach dem Inhalt der Klage. Maßgebend ist die Natur des erhobenen Anspruchs (SZ 61/88; 63/96; 64/57 uva; Mayr in Rechberger Komm ZPO2 vor § 1 JN Rz 6 ua).Der Gesetzgeber ordnete bewusst vergleiche JA BlgNR 653 10. Gesetzgebungsperiode an, dass das DHG für alle Kategorien von Dienstnehmern gilt - gleichgültig, ob sie in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, sofern letztere im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ein schädigendes Verhalten gesetzt haben. Unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit des Schadenersatzrechts zum Zivilrechtswesen ist daher der Rechtsweg für Klagen auch gegen Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, und für Klagen von solchen Dienstnehmern gegen seinen Dienstgeber zulässig (SZ 41/126; Kerschner, DHG Rz 9 und 15 zu Paragraph eins,; Dirschmied, DNHG Erl 3 zu Paragraph eins,; vergleiche auch Erl 8.2 zu Paragraph 2, sowie Erl 5 und 6 zu Paragraph 6,, in denen auf Sondervorschriften zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen bei Bund und Ländern hingewiesen wird, die aber jedenfalls an der Geltendmachung im Zivilrechtsweg nichts ändern). Ob ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wurde, richtet sich nach dem Inhalt der Klage. Maßgebend ist die Natur des erhobenen Anspruchs (SZ 61/88; 63/96; 64/57 uva; Mayr in Rechberger Komm ZPO2 vor Paragraph eins, JN Rz 6 ua).
Der Beklagte macht mit seiner Widerklage inhaltlich keine strittigen Gehaltsansprüche geltend, sondern Beträge, die sein Dienstgeber zu Unrecht als Schadenersatzanspruch nach dem DHG einbehalten haben soll. Damit macht er zweifelsohne einen privatrechtlichen Anspruch geltend.
Gemäß § 7 Abs 1 DHG ist während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Dienstnehmer nach diesem Bundesgesetz nur zulässig, wenn der Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht. § 7 DHG eröffnet dem Dienstnehmer die Möglichkeit, durch Widerspruch zu erreichen, dass der Dienstgeber seine (behaupteten) Schadenersatzansprüche einklagen muss. Der Dienstgeber könnte sonst den Dienstnehmer durch Lohnabzug (und Aufrechnungserklärung) in die Klägerrolle drängen, was vom Gesetzgeber nicht für wünschenswert gehalten wurde. Das richterliche Mäßigungsrecht soll nicht durch Aufrechnung umgangen werden können (Kerschner DHG Anm 1 zu § 7).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, DHG ist während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Dienstnehmer nach diesem Bundesgesetz nur zulässig, wenn der Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht. Paragraph 7, DHG eröffnet dem Dienstnehmer die Möglichkeit, durch Widerspruch zu erreichen, dass der Dienstgeber seine (behaupteten) Schadenersatzansprüche einklagen muss. Der Dienstgeber könnte sonst den Dienstnehmer durch Lohnabzug (und Aufrechnungserklärung) in die Klägerrolle drängen, was vom Gesetzgeber nicht für wünschenswert gehalten wurde. Das richterliche Mäßigungsrecht soll nicht durch Aufrechnung umgangen werden können (Kerschner DHG Anmerkung 1 zu Paragraph 7,).
Aus dem gleichen Grund darf der Dienstgeber seinen Dienstnehmer auch in keine andere Verfahrensart (hier Verwaltungsverfahren) drängen. Nach dem DHG zu Unrecht einbehaltene Beträge eines öffentlich rechtlichen Bediensteten hat dieser daher nicht im Verwaltungsverfahrens nachzufordern; es steht ihm vielmehr hiefür der ordentliche Rechtsweg offen (Kuderna ASGG2 300 f).
Der Beklagte hat der Aufrechnungserklärung seines Dienstgebers sofort widersprochen, in dem er sich weigerte, diese zustimmend zu unterschreiben. Der trotz Widerspruchs vorgenommene Abzug von seiner Lohnforderung durch Aufrechnung war daher unzulässig. Für den mit Widerklage begehrten unzulässig abgezogenen Betrag ist daher der Rechtsweg zulässig.
2. Beide Klagebegehren sind jedoch mangels Aktiv- bzw Passivlegitimation abzuweisen.
Der Schaden ereignete sich zu einem Zeitpunkt, in dem die nunmehr klagende Partei noch gar nicht existierte und die Stadtwerke - Verkehrsbetriebe, in deren Bereich der Beklagte beschäftigt war, noch zur Gänze in die Stadt Wien eingegliedert war. Der Beklagte hat daher den Schaden der Stadt Wien und nicht seinem nunmehrigen Beschäftiger zugefügt. Da weder das Wiener Zuweisungsgesetz noch das gleichzeitig erlassene Wiener Stadtwerke - Umstrukturierungsgesetz (beide LGBl für Wien 1999/17) einen ex-lege-Übergang von Forderungen oder Schulden auf die nunmehr klagende Partei vorsehen, noch eine Zession behauptet wurde, ist die klagende Partei zur vorliegenden Klage nicht aktivlegitimiert.
Fragen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von oder gegen den Beschäftiger (§ 7 iVm § 1 AÜG) stellen sich vorliegendenfalls nicht; solche Fragen könnten nur dann von Bedeutung sein, wenn der Beklagte der klagenden Partei selbst - also nach der Ausgliederung - einen Schaden zugefügt hätte. Die Klage ist daher nicht aus den von den Vorinstanzen herangezogenen Gründen, sondern bereits mangels Aktivlegitimation der klagenden Partei abzuweisen.Fragen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von oder gegen den Beschäftiger (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph eins, AÜG) stellen sich vorliegendenfalls nicht; solche Fragen könnten nur dann von Bedeutung sein, wenn der Beklagte der klagenden Partei selbst - also nach der Ausgliederung - einen Schaden zugefügt hätte. Die Klage ist daher nicht aus den von den Vorinstanzen herangezogenen Gründen, sondern bereits mangels Aktivlegitimation der klagenden Partei abzuweisen.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich aber auch, dass der Beklagte seine Widerklage, für die zwar - wie oben dargelegt - der Rechtsweg zulässig ist, gegen eine passiv nicht legitimierte Partei gerichtet hat. Er hätte seine privatrechtlichen Ansprüche wegen der nach dem DHG unzulässigen Aufrechnung mit seiner Lohnforderung und Abzug von seinem Lohn gegen den geschädigten Dienstgeber, also die Gemeinde Wien, richten müssen, die im Übrigen auch den unzulässigen Abzug veranlasst hat.
Die Widerklage ist daher ebenfalls - allerdings mangels Passivlegitimation - abzuweisen, woraus sich die Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen in diesem Punkt ergibt. Die Kostenentscheidung wird - von Amts wegen - auf §§ 44 ZPO gestützt. Die klagende Partei hat sich im gesamten erstinstanzlichen Verfahren so geriert, wie wenn sie stets Dienstgeberin des Beklagten gewesen wäre, und hat - obwohl sie gar nicht aktiv klagslegitimiert war und ihr dieser Umstand bekannt sein musste - den Beklagten erst durch ihre auf das DHG gestützte Klage veranlasst, seinerseits seine auf DHG gestützten Ersatzansprüche aus dem selben Schadensfall gegen sie mit Widerklage geltend zu machen. Erst im Berufungsverfahren hat sie erstmals darauf hingewiesen, dass diese Ansprüche nicht gegen sie, sondern gegen die Gemeinde Wien geltend zu machen wären. Unter diesen Umständen ist es sachgerecht, der klagenden Partei nicht nur die Kosten des Verfahrens ihrer erfolglosen Klage, sondern auch die gesamten Kosten des Verfahrens der - infolge fehlender Passivlegitimation - erfolglosen Widerklage aufzuerlegen. Dies hat zur Folge, dass sich an den Kostenentscheidungen der Vorinstanzen - trotz der Abänderung der Entscheidung hinsichtlich der Widerklage - nichts ändert und die klagende Partei dem Beklagten auch die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen hat.Die Widerklage ist daher ebenfalls - allerdings mangels Passivlegitimation - abzuweisen, woraus sich die Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen in diesem Punkt ergibt. Die Kostenentscheidung wird - von Amts wegen - auf Paragraphen 44, ZPO gestützt. Die klagende Partei hat sich im gesamten erstinstanzlichen Verfahren so geriert, wie wenn sie stets Dienstgeberin des Beklagten gewesen wäre, und hat - obwohl sie gar nicht aktiv klagslegitimiert war und ihr dieser Umstand bekannt sein musste - den Beklagten erst durch ihre auf das DHG gestützte Klage veranlasst, seinerseits seine auf DHG gestützten Ersatzansprüche aus dem selben Schadensfall gegen sie mit Widerklage geltend zu machen. Erst im Berufungsverfahren hat sie erstmals darauf hingewiesen, dass diese Ansprüche nicht gegen sie, sondern gegen die Gemeinde Wien geltend zu machen wären. Unter diesen Umständen ist es sachgerecht, der klagenden Partei nicht nur die Kosten des Verfahrens ihrer erfolglosen Klage, sondern auch die gesamten Kosten des Verfahrens der - infolge fehlender Passivlegitimation - erfolglosen Widerklage aufzuerlegen. Dies hat zur Folge, dass sich an den Kostenentscheidungen der Vorinstanzen - trotz der Abänderung der Entscheidung hinsichtlich der Widerklage - nichts ändert und die klagende Partei dem Beklagten auch die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen hat.