Rechtssatz RS0116556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116556
Entscheidungsdatum
16.05.2002
Norm
Wiener Zuweisungsgesetz allg
Rechtssatz
Da das Wiener Zuweisungsgesetz keinen ex-lege-Übergang von Forderungen oder Schulden auf die in seinem § 1 Abs 1 angeführten Gesellschaften vorsieht, sind diese auch nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Ereignissen, die vor ihrer Ausgliederung aus der Gemeinde Wien lagen, legitimiert.Da das Wiener Zuweisungsgesetz keinen ex-lege-Übergang von Forderungen oder Schulden auf die in seinem Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Gesellschaften vorsieht, sind diese auch nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Ereignissen, die vor ihrer Ausgliederung aus der Gemeinde Wien lagen, legitimiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116556
Dokumentnummer
JJR_20020516_OGH0002_008OBA00185_01S0000_004