Rechtssatz RS0116554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116554
Entscheidungsdatum
16.05.2002
Rechtssatz
§7 DHG eröffnet dem Dienstnehmer die Möglichkeit, durch Widerspruch zu erreichen, dass der Dienstgeber seine (behaupteten) Schadenersatzansprüche einklagen muss. Der Dienstgeber könnte sonst den Dienstnehmer durch Lohnabzug (und Aufrechnungserklärung) in die Klägerrolle drängen, was vom Gesetzgeber nicht für wünschenswert gehalten wurde. Das richterliche Mäßigungsrecht soll nicht durch Aufrechnung umgangen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116554
Dokumentnummer
JJR_20020516_OGH0002_008OBA00185_01S0000_002