Aus der Begründung:
Die Legitimation eines unehelichen Kindes bestimmt sich im Sinne des § 13 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941, DRGBl. I S. 654, nach den Heimatrechten des Vaters, also im vorliegenden Falle nach den Vorschriften des tschechoslowakischen Familienrechtes. Dies besagt aber noch nicht, daß die Entscheidung darüber ebenfalls den tschechoslowakischen Behörden zukommen müßte.Die Legitimation eines unehelichen Kindes bestimmt sich im Sinne des Paragraph 13, der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941, DRGBl. römisch eins S. 654, nach den Heimatrechten des Vaters, also im vorliegenden Falle nach den Vorschriften des tschechoslowakischen Familienrechtes. Dies besagt aber noch nicht, daß die Entscheidung darüber ebenfalls den tschechoslowakischen Behörden zukommen müßte.
§ 31 Abs. 1 Personenstandsgesetz bestimmt, daß das Vormundschaftsgericht festzustellen hat, daß ein uneheliches Kind durch die Heirat seiner Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat, und sohin die Beschreibung am Rande des Geburtseintrags anzuordnen hat, ohne daß dabei im Gesetz unterschieden würde, ob der Vater österreichischer Staatsbürger oder Angehöriger eines fremden Staates ist. Daher wird vielfach der Standpunkt vertreten, daß die Entscheidung nach § 31 Abs. 1 Personenstandsgesetz immer den inländischen Gerichten obliegt, sofern nur der Randvermerk in einem inländischen Personenstandsbuch einzutragen wäre (vgl. SZ. XXIV/99, 221). Es kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob dies ausnahmslos auch für die Feststellung nach § 31 Abs. 1 Personenstandsgesetz zutrifft; denn die Minderjährige war zumindest im Zeitpunkt der Verehelichung ihrer Eltern österreichische Staatsangehörige. Die Entscheidung darüber, ob die Minderjährige die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat, betrifft ihren Personenstand. Eine derartige Entscheidung einer ausländischen Behörde könnte daher im Inland schon gemäß § 81 Z. 3. EO. nicht die Grundlage für die Beschreibung am Rande des Geburtseintrages in ein österreichisches Personenstandsbuch bilden, aber auch nicht das österreichische Gericht bei seiner Entscheidung nach § 31 Abs. 1 Personenstandsgesetz binden (vgl. Neumann - Lichtblau, Komm. Zur EO. I S. 327). Demnach ist im vorliegenden Falle trotz der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit des Vaters die Feststellung des österreichischen Gerichtes erforderlich, ob die Minderjährige durch die Heirat ihrer Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat, wobei allerdings gemäß § 13 Abs. 1 der 4. Durchführungsverordnung zum EheG. tschechoslowakisches Recht anzuwenden sein wird (vgl. SZ. XXIV/99). Gleichwohl wird es sich in einem solchen Falle, in dem ausländisches materielles Recht anzuwenden ist, empfehlen, die Heimatbehörde des Vaters um eine Stellungnahme zu ersuchen, allenfalls auch eine Entscheidung der Heimatbehörde abzuwarten, um sich ein möglichst verläßliches Bild über die Rechtslage im Heimatstaate des Vaters, insbesondere auch über die ausländische Rechtsübung zu verschaffen, aber auch um nach Möglichkeit eine verschiedene Beurteilung der Rechtsstellung der Minderjährigen in der Tschechoslowakei und in Österreich zu vermeiden (vgl. Edlbacher, ÖJZ. 1954 S. 57).Paragraph 31, Absatz eins, Personenstandsgesetz bestimmt, daß das Vormundschaftsgericht festzustellen hat, daß ein uneheliches Kind durch die Heirat seiner Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat, und sohin die Beschreibung am Rande des Geburtseintrags anzuordnen hat, ohne daß dabei im Gesetz unterschieden würde, ob der Vater österreichischer Staatsbürger oder Angehöriger eines fremden Staates ist. Daher wird vielfach der Standpunkt vertreten, daß die Entscheidung nach Paragraph 31, Absatz eins, Personenstandsgesetz immer den inländischen Gerichten obliegt, sofern nur der Randvermerk in einem inländischen Personenstandsbuch einzutragen wäre vergleiche SZ. XXIV/99, 221). Es kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob dies ausnahmslos auch für die Feststellung nach Paragraph 31, Absatz eins, Personenstandsgesetz zutrifft; denn die Minderjährige war zumindest im Zeitpunkt der Verehelichung ihrer Eltern österreichische Staatsangehörige. Die Entscheidung darüber, ob die Minderjährige die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat, betrifft ihren Personenstand. Eine derartige Entscheidung einer ausländischen Behörde könnte daher im Inland schon gemäß Paragraph 81, Ziffer 3, EO. nicht die Grundlage für die Beschreibung am Rande des Geburtseintrages in ein österreichisches Personenstandsbuch bilden, aber auch nicht das österreichische Gericht bei seiner Entscheidung nach Paragraph 31, Absatz eins, Personenstandsgesetz binden vergleiche Neumann - Lichtblau, Komm. Zur EO. römisch eins S. 327). Demnach ist im vorliegenden Falle trotz der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit des Vaters die Feststellung des österreichischen Gerichtes erforderlich, ob die Minderjährige durch die Heirat ihrer Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat, wobei allerdings gemäß Paragraph 13, Absatz eins, der 4. Durchführungsverordnung zum EheG. tschechoslowakisches Recht anzuwenden sein wird vergleiche SZ. XXIV/99). Gleichwohl wird es sich in einem solchen Falle, in dem ausländisches materielles Recht anzuwenden ist, empfehlen, die Heimatbehörde des Vaters um eine Stellungnahme zu ersuchen, allenfalls auch eine Entscheidung der Heimatbehörde abzuwarten, um sich ein möglichst verläßliches Bild über die Rechtslage im Heimatstaate des Vaters, insbesondere auch über die ausländische Rechtsübung zu verschaffen, aber auch um nach Möglichkeit eine verschiedene Beurteilung der Rechtsstellung der Minderjährigen in der Tschechoslowakei und in Österreich zu vermeiden vergleiche Edlbacher, ÖJZ. 1954 S. 57).
Aus diesen Erwägungen erscheint der angefochtene Beschluß im Ergebnis zutreffend und war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.