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Rechtssatz RS0057859

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057859

Geschäftszahl

1Ob34/54 (1Ob35/54)

Entscheidungsdatum

09.06.1954

Norm

4.DVEheG §13
PStG §31

Rechtssatz

Trotz der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit des Vaters ist die Feststellung des österreichischen Gerichtes erforderlich, ob die Minderjährige, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, durch die Heirat ihrer Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat; dabei ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, der 4.DVEheG tschechoslowakisches Recht anzuwenden. Dabei empfiehlt es sich, in einem Falle, in dem ausländisches materielles Recht anzuwenden ist, die Heimatbehörde des Vaters um eine Stellungnahme zu ersuchen, allenfalls auch eine Entscheidung der Heimatbehörde abzuwarten, um sich ein möglichst verläßliches Bild über die Rechtslage im Heimatstaate des Vaters, insbesondere auch über die ausländische Rechtsübung zu verschaffen, aber auch um nach Möglichkeit eine verschiedene Beurteilung der Rechtsstellung der Minderjährigen in der Tschechoslowakei und in Österreich zu vermeiden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 34/54
    Entscheidungstext OGH 09.06.1954 1 Ob 34/54
    Veröff: SZ 27/165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0057859

Dokumentnummer

JJR_19540609_OGH0002_0010OB00034_5400000_001