Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Vertragsparteien ungeachtet der Aufsplitterung in zwei Verträge und unabhängig von deren Bezeichnung im Jahre 1990 einen einheitlichen Unternehmenskaufvertrag abgeschlossen haben. Insoweit kann auf die rechtlich einwandfreien Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Bei Abschluß dieses Kaufvertrags unterlagen die Vertragsparteien einem - gemeinsamen - Geschäftsirrtum, lag doch dem Vertragsabschluß lag ausdrücklich die Annahme zugrunde, daß dem Verkäufer Lizenzen und Alleinvertriebsrechte für drei für das Unternehmen wesentliche Marken zustünden, was aber tatsächlich nicht der Fall war (vgl dazu SZ 56/96 mwN; SZ 54/71). Die Anfechtbarkeit eines mit einem Geschäftsirrtum behafteten Rechtsgeschäfts ist in den §§ 871 ff ABGB geregelt. Da die Lehre von der Geschäftsgrundlage als Ergebnis einer Lückenfüllung zu verstehen ist, muß ein Rückgriff auf sie dort unterbleiben, wo der Sachverhalt durch das Gesetz geregelt ist. Die Regelung der Irrtumsanfechtung in den §§ 871 ff ABGB verfolgt im Zusammenhalt mit der Verjährungszeit des § 1487 ABGB den Zweck, Ansprüche, die sich aus einem Geschäftsirrtum ergeben, rasch abzuwickeln, und läßt damit die Absicht erkennen, diese Frage - abgesehen von der ohnehin daneben möglichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen innerhalb der dafür bestimmten Fristen - abschließend zu regeln. Daher kann der Einwand des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht auf Umstände gestützt werden, die zur Irrtumsanfechtung berechtigt hätten (SZ 54/71). Auch das Fehlen der von beiden Vertragsparteien übereinstimmend vorausgesetzten Geschäftsgrundlage ist im vorliegenden Fall auf deren gemeinsamen Irrtum zurückzuführen, sodaß einer darauf gestützten Vertragsanfechtung der Einwand der Verjährung nach § 1487 ABGB entgegensteht. Für die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB, die ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unabhängig davon, wann der Anfechtende seinen Irrtum entdeckt hat bzw der Irrtum aufgeklärt wurde, läuft (RdW 1986, 377; 6 Ob 674/84; Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu § 1487). Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB gilt aber auch für den Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage (RdW 1986, 377; 6 Ob 674/84; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu § 901). Lediglich bei Wegfall der Geschäftsgrundlage verjährt das Recht, die Rückabwicklung des Vertrags zu verlangen, erst nach 30 Jahren (SZ 57/208; MietSlg 29.216; SZ 45/92; 7 Ob 193/72; Schubert aaO; Rummel aaO). Im vorliegenden Fall fehlten die vom Unternehmenskauf umfaßten Lizenzen und Alleinvertriebsrechte schon bei Vertragsabschluß überhaupt, sodaß keine Rede davon sein kann, die Geschäftsgrundlage wäre erst (nachträglich) weggefallen. Die erst nach Klagserhebung im Jahre 1997 erfolgte Anfechtung des bereits 1990 geschlossenen Kaufvertrags wegen eines den Vertragsparteien daher unterlaufenen (gemeinsamen) Irrtums ist demnach verfristet, weil der Irrtum gemäß § 1487 ABGB binnen drei Jahren hätte geltend gemacht werden müssen; gleiches gälte auch dann, wenn man die einredeweise Irrtumsanfechtung bzw Vertragskorrektur wegen Irrtums in die Geltendmachung des Fehlens der (einer) Geschäftsgrundlage umdeutete.Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Vertragsparteien ungeachtet der Aufsplitterung in zwei Verträge und unabhängig von deren Bezeichnung im Jahre 1990 einen einheitlichen Unternehmenskaufvertrag abgeschlossen haben. Insoweit kann auf die rechtlich einwandfreien Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Bei Abschluß dieses Kaufvertrags unterlagen die Vertragsparteien einem - gemeinsamen - Geschäftsirrtum, lag doch dem Vertragsabschluß lag ausdrücklich die Annahme zugrunde, daß dem Verkäufer Lizenzen und Alleinvertriebsrechte für drei für das Unternehmen wesentliche Marken zustünden, was aber tatsächlich nicht der Fall war vergleiche dazu SZ 56/96 mwN; SZ 54/71). Die Anfechtbarkeit eines mit einem Geschäftsirrtum behafteten Rechtsgeschäfts ist in den Paragraphen 871, ff ABGB geregelt. Da die Lehre von der Geschäftsgrundlage als Ergebnis einer Lückenfüllung zu verstehen ist, muß ein Rückgriff auf sie dort unterbleiben, wo der Sachverhalt durch das Gesetz geregelt ist. Die Regelung der Irrtumsanfechtung in den Paragraphen 871, ff ABGB verfolgt im Zusammenhalt mit der Verjährungszeit des Paragraph 1487, ABGB den Zweck, Ansprüche, die sich aus einem Geschäftsirrtum ergeben, rasch abzuwickeln, und läßt damit die Absicht erkennen, diese Frage - abgesehen von der ohnehin daneben möglichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen innerhalb der dafür bestimmten Fristen - abschließend zu regeln. Daher kann der Einwand des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht auf Umstände gestützt werden, die zur Irrtumsanfechtung berechtigt hätten (SZ 54/71). Auch das Fehlen der von beiden Vertragsparteien übereinstimmend vorausgesetzten Geschäftsgrundlage ist im vorliegenden Fall auf deren gemeinsamen Irrtum zurückzuführen, sodaß einer darauf gestützten Vertragsanfechtung der Einwand der Verjährung nach Paragraph 1487, ABGB entgegensteht. Für die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums gilt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB, die ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unabhängig davon, wann der Anfechtende seinen Irrtum entdeckt hat bzw der Irrtum aufgeklärt wurde, läuft (RdW 1986, 377; 6 Ob 674/84; Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu Paragraph 1487,). Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB gilt aber auch für den Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage (RdW 1986, 377; 6 Ob 674/84; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu Paragraph 901,). Lediglich bei Wegfall der Geschäftsgrundlage verjährt das Recht, die Rückabwicklung des Vertrags zu verlangen, erst nach 30 Jahren (SZ 57/208; MietSlg 29.216; SZ 45/92; 7 Ob 193/72; Schubert aaO; Rummel aaO). Im vorliegenden Fall fehlten die vom Unternehmenskauf umfaßten Lizenzen und Alleinvertriebsrechte schon bei Vertragsabschluß überhaupt, sodaß keine Rede davon sein kann, die Geschäftsgrundlage wäre erst (nachträglich) weggefallen. Die erst nach Klagserhebung im Jahre 1997 erfolgte Anfechtung des bereits 1990 geschlossenen Kaufvertrags wegen eines den Vertragsparteien daher unterlaufenen (gemeinsamen) Irrtums ist demnach verfristet, weil der Irrtum gemäß Paragraph 1487, ABGB binnen drei Jahren hätte geltend gemacht werden müssen; gleiches gälte auch dann, wenn man die einredeweise Irrtumsanfechtung bzw Vertragskorrektur wegen Irrtums in die Geltendmachung des Fehlens der (einer) Geschäftsgrundlage umdeutete.
In Stattgebung der Revision ist das Ersturteil in der Hauptsache wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Soweit es um die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens geht, ist auf den von der klagenden Partei erhobenen und berechtigten Kostenrekurs Bedacht zu nehmen. Schon das Erstgericht ging davon aus, daß die klagende Partei ihre Kosten richtig verzeichnet habe (S 14 des Ersturteils), hat aber dann - offensichtlich irrtümlich - zwar Umsatzsteuer und Barauslagen bei der Kostenentscheidung ausgeworfen, der (Netto-)Verdienstsumme aber nicht hinzugezählt. Die Kosten der (aufgetragenen) Urkundenvorlage vom 17.4.1997 (S 16 des Protokolls vom 14.4.1997 bzw ON 6) sind gemäß § 54 Abs 2 ZPO zu berücksichtigen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Soweit es um die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens geht, ist auf den von der klagenden Partei erhobenen und berechtigten Kostenrekurs Bedacht zu nehmen. Schon das Erstgericht ging davon aus, daß die klagende Partei ihre Kosten richtig verzeichnet habe (S 14 des Ersturteils), hat aber dann - offensichtlich irrtümlich - zwar Umsatzsteuer und Barauslagen bei der Kostenentscheidung ausgeworfen, der (Netto-)Verdienstsumme aber nicht hinzugezählt. Die Kosten der (aufgetragenen) Urkundenvorlage vom 17.4.1997 (S 16 des Protokolls vom 14.4.1997 bzw ON 6) sind gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ZPO zu berücksichtigen.