Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene Revision des Beklagten ist berechtigt.
Der Beklagte meint, vom endgültigen Wegfall der Geschäftsgrundlage könne keine Rede sein. Die Absonderung der Teilwaldrechte sei grundsätzlich möglich, der diesbezügliche Antrag des Klägers sei nur wegen dessen fehlender Legitimation zurückgewiesen worden, der Kläger sei weiterhin der obligatorisch Berechtigte (hinsichtlich der Teilwaldrechte) und könne diese veräußern. Selbst wenn man davon ausginge, dass die momentane Lage nicht dem Parteiwillen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses entspräche, wäre dies ein typischer Fall eines gemeinsamen Irrtums, wobei Ansprüche daraus aber bereits verjährt wären. Die Lehre von der Geschäftsgrundlage könne nicht herangezogen werden, weil die gegenständliche Causa unter Anwendung der Irrtumsregel hätte abgewickelt werden können und die Lehre von der Geschäftsgrundlage nur der Lückenfüllung diene. Da die von den Vertragsparteien nicht erwartete erschwerte Absonderungsmöglichkeit der Teilwaldrechte schon bei Vertragsabschluss bestanden habe, liege unzweifelhaft ein Fehlen (und nicht ein Wegfall) der Geschäftsgrundlage vor, sodass in Analogie zu § 1487 ABGB die kurze Verjährungszeit gegeben sei, weshalb eventuell bestehende Ansprüche des Klägers schon verjährt seien.Der Beklagte meint, vom endgültigen Wegfall der Geschäftsgrundlage könne keine Rede sein. Die Absonderung der Teilwaldrechte sei grundsätzlich möglich, der diesbezügliche Antrag des Klägers sei nur wegen dessen fehlender Legitimation zurückgewiesen worden, der Kläger sei weiterhin der obligatorisch Berechtigte (hinsichtlich der Teilwaldrechte) und könne diese veräußern. Selbst wenn man davon ausginge, dass die momentane Lage nicht dem Parteiwillen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses entspräche, wäre dies ein typischer Fall eines gemeinsamen Irrtums, wobei Ansprüche daraus aber bereits verjährt wären. Die Lehre von der Geschäftsgrundlage könne nicht herangezogen werden, weil die gegenständliche Causa unter Anwendung der Irrtumsregel hätte abgewickelt werden können und die Lehre von der Geschäftsgrundlage nur der Lückenfüllung diene. Da die von den Vertragsparteien nicht erwartete erschwerte Absonderungsmöglichkeit der Teilwaldrechte schon bei Vertragsabschluss bestanden habe, liege unzweifelhaft ein Fehlen (und nicht ein Wegfall) der Geschäftsgrundlage vor, sodass in Analogie zu Paragraph 1487, ABGB die kurze Verjährungszeit gegeben sei, weshalb eventuell bestehende Ansprüche des Klägers schon verjährt seien.
Während der Beklagte in seiner Revision somit die Rechtsrüge nur unter den Gesichtspunkten des gemeinsamen Irrtums, des Fehlens bzw Wegfalls der Geschäftsgrundlage geprüft haben will und dabei die Auffassung vertritt, ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei nicht gegeben und Ansprüche, die auf Irrtum oder fehlende Geschäftsgrundlage beruhten, seien verjährt, ist der Kläger nach wie vor der Ansicht, dass das Klagebegehren nicht nur mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage, sondern auch mit der Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 878 ABGB, Arglist bzw Sittenwidrigkeit oder Schadenersatz begründet werden könne.Während der Beklagte in seiner Revision somit die Rechtsrüge nur unter den Gesichtspunkten des gemeinsamen Irrtums, des Fehlens bzw Wegfalls der Geschäftsgrundlage geprüft haben will und dabei die Auffassung vertritt, ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei nicht gegeben und Ansprüche, die auf Irrtum oder fehlende Geschäftsgrundlage beruhten, seien verjährt, ist der Kläger nach wie vor der Ansicht, dass das Klagebegehren nicht nur mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage, sondern auch mit der Unmöglichkeit der Leistung gemäß Paragraph 878, ABGB, Arglist bzw Sittenwidrigkeit oder Schadenersatz begründet werden könne.
Zu diesen Ausführungen der Parteien war Folgendes zu erwägen:
Die Berufung des Klägers auf den Titel des Schadenersatzes geht schon deshalb fehl, weil – abgesehen davon, dass ein schadenersatzrechtlicher Tatbestand nicht die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäfts und die sich nur daraus ergebende Rückabwicklung begründen kann – der Kläger sich in erster Instanz zwar auf den Titel des Schadenersatzes berufen, dazu aber, wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, keinerlei Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, aus denen sich ein Schadenersatzanspruch schlüssig ergeben könnte. Bezüglich der Arglist hat schon das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass der Kläger diese weder ausdrücklich geltend gemacht noch sie begründende Tatsachen vorgebracht hat. Dasselbe gilt auch für die erstmalig in der Berufung behauptete Sittenwidrigkeit.
Das Klagebegehren kann auch nicht auf Titel gestützt werden, deren Geltendmachung die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegensteht. Dies gilt nicht nur für die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums, für welche die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB gilt, die ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses läuft (Schubert in Rummel, ABGB Rdz 7 zu § 1487 mit weiteren Nachweisen), sondern auch für den Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 901). Mit Rücksicht auf den am 3./4. 10. 1978 erfolgten Vertragsabschluss war die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klagseinbringung (20. 8. 1982) bereits abgelaufen. Dass das Begehren auf Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) gestützt werden könnte – die diesbezügliche Klage verjährt überdies ebenfalls in drei Jahren ab Vertragsabschluss (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 13 zu § 934) – behauptet der Kläger nun ebensowenig mehr, wie dass das Begehren aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung abgeleitet werden könnte.Das Klagebegehren kann auch nicht auf Titel gestützt werden, deren Geltendmachung die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegensteht. Dies gilt nicht nur für die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums, für welche die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB gilt, die ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses läuft (Schubert in Rummel, ABGB Rdz 7 zu Paragraph 1487, mit weiteren Nachweisen), sondern auch für den Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraph 901,). Mit Rücksicht auf den am 3./4. 10. 1978 erfolgten Vertragsabschluss war die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klagseinbringung (20. 8. 1982) bereits abgelaufen. Dass das Begehren auf Verkürzung über die Hälfte (Paragraph 934, ABGB) gestützt werden könnte – die diesbezügliche Klage verjährt überdies ebenfalls in drei Jahren ab Vertragsabschluss (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 13 zu Paragraph 934,) – behauptet der Kläger nun ebensowenig mehr, wie dass das Begehren aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung abgeleitet werden könnte.
Dem Begehren kann aber auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder der Unmöglichkeit der Leistung stattgegeben werden. Bei der Prüfung unter diesen Gesichtspunkten ist davon auszugehen, dass beide Vertragsparteien sich darüber einig waren, dass nur die Liegenschaft EZ 97 II KG ***** ohne die mit dieser verbundenen Teilwaldrechte, also nur die Stammsitzliegenschaft verkauft (gekauft) und übertragen werden sollte und die Teilwaldrechte beim Kläger verbleiben sollten. Diese die Teilwaldrechte ausschließende Bestimmung des Gegenstands des Kaufvertrags setzt denknotwendig voraus, dass der Verkauf der Stammsitzliegenschaft allein und das Verbleiben der Teilwaldrechte beim Kläger als möglich angesehen wurden. Insoweit befanden sich die Parteien in einem gemeinsamen Irrtum, weil gemäß den in diesem Belange übereinstimmenden Bestimmungen des § 37 TflVfG 1969 idF LGBl Nr 92/1976 und § 38 Abs 3 TFLG 1978, LGBl Nr 54, die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden darf. Eine Absonderung ohne Bewilligung der Agrarbehörde ist unwirksam. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass einerseits ein Zurückbehalten der Teilwaldrechte und daher auch eine Veräußerung und Übertragung der Stammsitzliegenschaft allein zwar nicht ohne Bewilligung der Agrarbehörde möglich war, andererseits aber doch eine Absonderung der mit der Stammsitzliegenschaft verbundenen Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft (Teilwaldrechte) von der Stammsitzliegenschaft nicht absolut ausgeschlossen war und ist. In einem solchen Fall, in dem die Parteien, die Erfüllung eines Vertrags in seinem bestimmten Umfang ohne weiteres für möglich gehalten haben, diese Erfüllung aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, die Ermöglichung der Erfüllung des Vertrags jedoch auch nicht ausgeschlossen werden kann, weil die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen (hier agrarbehördliche Genehmigung der Absonderung) nicht ausgeschlossen ist, kann jedenfalls dann noch nicht von einer Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des § 878 ABGB oder von einem Fehlen oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung einer der Parteien oder beider Parteien besteht, die Maßnahmen zu ergreifen, die zur rechtlichen Ermöglichung der Erfüllung des Vertrags führen können. Dies ist hier der Fall. Es muss entweder als Nebenpflicht des Kaufvertrags oder als im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu Tage gekommene Verpflichtung der Vertragspartner angesehen werden, alle zumutbaren Maßnahmen zu setzen, die erforderlich sind, um die Genehmigung der Absonderung der Teilwaldrechte zu erhalten. Unter diesen Umständen kann von einer Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des § 878 oder vom Wegfall der Geschäftsgrundlage jedenfalls so lange nicht gesprochen werden, als die Absonderung der Teilwaldrechte trotz darauf abzielenden Antrags nicht rechtskräftig abgelehnt wurde oder – was diesem Umstand gleichzuhalten ist – die hiezu erforderlichen Maßnahmen trotz Aufforderung des Vertragspartners innerhalb angemessener Frist nicht getroffen wurden. Der Auffassung, dass die Absonderung der Teilwaldrechte nicht unmöglich ist, steht auch die Außerstreitstellung der Parteien, wonach ein rechtskräftiger Bescheid über die untrennbare Verbindung der Teilwaldrechte mit der EZ 97 II KG ***** vorliegt, nicht entgegen. Diese Außerstreitstellung wurde – wie das Verhalten der Parteien selbst zeigt – nur dahin verstanden, dass eine Verbindung solange besteht, als eine Absonderung nicht erfolgt ist, nicht aber dahin, dass eine Absonderung absolut unmöglich wäre. Die gegenteilige Ansicht würde auch den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.Dem Begehren kann aber auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder der Unmöglichkeit der Leistung stattgegeben werden. Bei der Prüfung unter diesen Gesichtspunkten ist davon auszugehen, dass beide Vertragsparteien sich darüber einig waren, dass nur die Liegenschaft EZ 97 römisch zwei KG ***** ohne die mit dieser verbundenen Teilwaldrechte, also nur die Stammsitzliegenschaft verkauft (gekauft) und übertragen werden sollte und die Teilwaldrechte beim Kläger verbleiben sollten. Diese die Teilwaldrechte ausschließende Bestimmung des Gegenstands des Kaufvertrags setzt denknotwendig voraus, dass der Verkauf der Stammsitzliegenschaft allein und das Verbleiben der Teilwaldrechte beim Kläger als möglich angesehen wurden. Insoweit befanden sich die Parteien in einem gemeinsamen Irrtum, weil gemäß den in diesem Belange übereinstimmenden Bestimmungen des Paragraph 37, TflVfG 1969 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 92 aus 1976, und Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1978, Landesgesetzblatt , Nr 54, die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden darf. Eine Absonderung ohne Bewilligung der Agrarbehörde ist unwirksam. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass einerseits ein Zurückbehalten der Teilwaldrechte und daher auch eine Veräußerung und Übertragung der Stammsitzliegenschaft allein zwar nicht ohne Bewilligung der Agrarbehörde möglich war, andererseits aber doch eine Absonderung der mit der Stammsitzliegenschaft verbundenen Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft (Teilwaldrechte) von der Stammsitzliegenschaft nicht absolut ausgeschlossen war und ist. In einem solchen Fall, in dem die Parteien, die Erfüllung eines Vertrags in seinem bestimmten Umfang ohne weiteres für möglich gehalten haben, diese Erfüllung aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, die Ermöglichung der Erfüllung des Vertrags jedoch auch nicht ausgeschlossen werden kann, weil die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen (hier agrarbehördliche Genehmigung der Absonderung) nicht ausgeschlossen ist, kann jedenfalls dann noch nicht von einer Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des Paragraph 878, ABGB oder von einem Fehlen oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung einer der Parteien oder beider Parteien besteht, die Maßnahmen zu ergreifen, die zur rechtlichen Ermöglichung der Erfüllung des Vertrags führen können. Dies ist hier der Fall. Es muss entweder als Nebenpflicht des Kaufvertrags oder als im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu Tage gekommene Verpflichtung der Vertragspartner angesehen werden, alle zumutbaren Maßnahmen zu setzen, die erforderlich sind, um die Genehmigung der Absonderung der Teilwaldrechte zu erhalten. Unter diesen Umständen kann von einer Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des Paragraph 878, oder vom Wegfall der Geschäftsgrundlage jedenfalls so lange nicht gesprochen werden, als die Absonderung der Teilwaldrechte trotz darauf abzielenden Antrags nicht rechtskräftig abgelehnt wurde oder – was diesem Umstand gleichzuhalten ist – die hiezu erforderlichen Maßnahmen trotz Aufforderung des Vertragspartners innerhalb angemessener Frist nicht getroffen wurden. Der Auffassung, dass die Absonderung der Teilwaldrechte nicht unmöglich ist, steht auch die Außerstreitstellung der Parteien, wonach ein rechtskräftiger Bescheid über die untrennbare Verbindung der Teilwaldrechte mit der EZ 97 römisch zwei KG ***** vorliegt, nicht entgegen. Diese Außerstreitstellung wurde – wie das Verhalten der Parteien selbst zeigt – nur dahin verstanden, dass eine Verbindung solange besteht, als eine Absonderung nicht erfolgt ist, nicht aber dahin, dass eine Absonderung absolut unmöglich wäre. Die gegenteilige Ansicht würde auch den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.
Da im vorliegenden Fall weder festgestellt noch behauptet wurde, dass ein vom hier Beklagten als Eigentümer der Liegenschaft EZ 97 II KG ***** gestellter Antrag auf Absonderung der Teilwaldrechte rechtskräftig abgewiesen wurde oder der Beklagte eine solche Antragstellung verweigert habe, kann sich der Kläger – jedenfalls noch nicht – mit Erfolg auf § 878 ABGB oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Dabei bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob eine Unmöglichkeit, deren Endgültigkeit sich erst später herausstellt, dem § 878 ABGB oder dem von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl dazu Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts7 I 121 ff; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 ff zu § 901) zu subsumieren ist. Für die vorliegende Entscheidung ist nur maßgeblich, dass unter Berücksichtigung der oben dargelegten Verpflichtung der Parteien zur Vornahme der Maßnahmen, die zum Erreichen der rechtlich nicht absolut ausgeschlossenen Absonderung der Teilwaldrechte notwendig sind, weder die Rede davon sein kann, die Erfüllung des Vertrags wäre geradezu unmöglich im Sinne des § 878 ABGB, noch die Geschäftsgrundlage sei bereits weggefallen.Da im vorliegenden Fall weder festgestellt noch behauptet wurde, dass ein vom hier Beklagten als Eigentümer der Liegenschaft EZ 97 römisch zwei KG ***** gestellter Antrag auf Absonderung der Teilwaldrechte rechtskräftig abgewiesen wurde oder der Beklagte eine solche Antragstellung verweigert habe, kann sich der Kläger – jedenfalls noch nicht – mit Erfolg auf Paragraph 878, ABGB oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Dabei bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob eine Unmöglichkeit, deren Endgültigkeit sich erst später herausstellt, dem Paragraph 878, ABGB oder dem von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vergleiche dazu Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts7 I 121 ff; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 ff zu Paragraph 901,) zu subsumieren ist. Für die vorliegende Entscheidung ist nur maßgeblich, dass unter Berücksichtigung der oben dargelegten Verpflichtung der Parteien zur Vornahme der Maßnahmen, die zum Erreichen der rechtlich nicht absolut ausgeschlossenen Absonderung der Teilwaldrechte notwendig sind, weder die Rede davon sein kann, die Erfüllung des Vertrags wäre geradezu unmöglich im Sinne des Paragraph 878, ABGB, noch die Geschäftsgrundlage sei bereits weggefallen.
Aus diesen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO. Die Berufungsmitteilung war nicht zu honorieren.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO. Die Berufungsmitteilung war nicht zu honorieren.