Rechtssatz RS0016430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016430
Entscheidungsdatum
25.06.2014
Rechtssatz
Wenn die Parteien die Erfüllung eines Vertrages in einem bestimmten Umfang ohne weiteres für möglich gehalten haben, diese Erfüllung aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, die Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages jedoch auch nicht ausgeschlossen werden kann, kann jedenfalls dann noch nicht von einer Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des § 878 ABGB oder von einem Fehlen oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung einer der Parteien oder beider Parteien besteht, die Maßnahme zu ergreifen, die zur rechtlichen Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages führen können (hier: Fehlende aber nicht ausgeschlossene agrarbehördliche Genehmigung der Absonderung einer Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nach § 38 Abs 3 TFLG).Wenn die Parteien die Erfüllung eines Vertrages in einem bestimmten Umfang ohne weiteres für möglich gehalten haben, diese Erfüllung aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, die Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages jedoch auch nicht ausgeschlossen werden kann, kann jedenfalls dann noch nicht von einer Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des Paragraph 878, ABGB oder von einem Fehlen oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung einer der Parteien oder beider Parteien besteht, die Maßnahme zu ergreifen, die zur rechtlichen Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages führen können (hier: Fehlende aber nicht ausgeschlossene agrarbehördliche Genehmigung der Absonderung einer Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nach Paragraph 38, Absatz 3, TFLG).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 674/84
Entscheidungstext OGH 27.02.1986 6 Ob 674/84
- 5 Ob 75/97h
Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 75/97h
- 5 Ob 236/01v
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 236/01v
Vgl auch; nur: Wenn die Parteien die Erfüllung eines Vertrages in einem bestimmten Umfang ohne weiteres für möglich gehalten haben, diese Erfüllung aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, die Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages jedoch auch nicht ausgeschlossen werden kann, kann jedenfalls dann noch nicht von einer Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des § 878 ABGB oder von einem Fehlen oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung einer der Parteien oder beider Parteien besteht, die Maßnahme zu ergreifen, die zur rechtlichen Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages führen können. (T1)
- 3 Ob 72/14f
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 72/14f
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0016430
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19860222_OGH0002_0060OB00674_8400000_001