Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist und war schon vor dem 19. 12. 1988 bücherlicher Eigentümer von Anteilen der Liegenschaft EZ 1331, GB Hadersdorf, womit Wohnungseigentum am Haus 7, Block IV verbunden ist. Hans-Joachim D*****, der frühere Nachbar des Beklagten, war Eigentümer von Anteilen an derselben Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum am Haus 6 und Garage VI/13, Block II verbunden ist. Am 19. 12. 1988 schloss der Beklagte mit Hans-Joachim D***** schriftlich eine Vereinbarung, welche die Parteien als "Vorvertrag" bezeichneten. Danach räumt Hans-Joachim D***** als Verkäufer dem Beklagten als Käufer das Vorkaufsrecht für seinen Garagenplatz Nr 13 um S 50.000,-- ein. Der Kaufvertrag werde Zug um Zug bei Veräußerung der Liegenschaft des Verkäufers zwischen Verkäufer und Käufer "stattfinden". Die grundbücherliche Trennung erfolge im Kaufvertrag. Die Benützung des Garagenplatzes erfolge mit sofortiger Wirkung. Die Vertragsteile vereinbarten mündlich, dass Hans-Joachim D***** dem Beklagten den Abstellplatz verkauft, falls er für seine Anteile einen Käufer findet, der an der Garage nicht interessiert ist. Der Beklagte, der den vorgesehenen Betrag von S 50.000,-- noch am Tag des Vertragsabschlusses bezahlte, benützt den Abstellplatz seitdem. Die Kläger kauften und übernahmen mit notariell beglaubigten Kaufvertrag vom 28. 4. 1989 von Hans-Joachim D***** dessen Liegenschaftsanteile. In Punkt VII. des Kaufvertrages wurde festgehalten, dass der Verkäufer mit dem Beklagten am 19. 12. 1989 einen Vertrag hinsichtlich des Verkaufes des Garagenplatzes Nr 13 abgeschlosen hat. Die Käufer nahmen zur Kenntnis, dass vom gegenständlichen Kaufvertrag dieser Garagenplatz nicht beinhaltet ist und dieser Garagenplatz seitens des Verkäufers an den Beklagten veräußert wurde. Die Käufer erklären ausdrücklich, gegenüber dem Beklagten alle Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten, welche für die grundbücherliche Abtrennung dieses Stellplatzes notwendig sind.Die Beklagte ist und war schon vor dem 19. 12. 1988 bücherlicher Eigentümer von Anteilen der Liegenschaft EZ 1331, GB Hadersdorf, womit Wohnungseigentum am Haus 7, Block römisch vier verbunden ist. Hans-Joachim D*****, der frühere Nachbar des Beklagten, war Eigentümer von Anteilen an derselben Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum am Haus 6 und Garage VI/13, Block römisch zwei verbunden ist. Am 19. 12. 1988 schloss der Beklagte mit Hans-Joachim D***** schriftlich eine Vereinbarung, welche die Parteien als "Vorvertrag" bezeichneten. Danach räumt Hans-Joachim D***** als Verkäufer dem Beklagten als Käufer das Vorkaufsrecht für seinen Garagenplatz Nr 13 um S 50.000,-- ein. Der Kaufvertrag werde Zug um Zug bei Veräußerung der Liegenschaft des Verkäufers zwischen Verkäufer und Käufer "stattfinden". Die grundbücherliche Trennung erfolge im Kaufvertrag. Die Benützung des Garagenplatzes erfolge mit sofortiger Wirkung. Die Vertragsteile vereinbarten mündlich, dass Hans-Joachim D***** dem Beklagten den Abstellplatz verkauft, falls er für seine Anteile einen Käufer findet, der an der Garage nicht interessiert ist. Der Beklagte, der den vorgesehenen Betrag von S 50.000,-- noch am Tag des Vertragsabschlusses bezahlte, benützt den Abstellplatz seitdem. Die Kläger kauften und übernahmen mit notariell beglaubigten Kaufvertrag vom 28. 4. 1989 von Hans-Joachim D***** dessen Liegenschaftsanteile. In Punkt römisch sieben. des Kaufvertrages wurde festgehalten, dass der Verkäufer mit dem Beklagten am 19. 12. 1989 einen Vertrag hinsichtlich des Verkaufes des Garagenplatzes Nr 13 abgeschlosen hat. Die Käufer nahmen zur Kenntnis, dass vom gegenständlichen Kaufvertrag dieser Garagenplatz nicht beinhaltet ist und dieser Garagenplatz seitens des Verkäufers an den Beklagten veräußert wurde. Die Käufer erklären ausdrücklich, gegenüber dem Beklagten alle Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten, welche für die grundbücherliche Abtrennung dieses Stellplatzes notwendig sind.
In weiterer Folge wurde für die Kläger je zur Hälfte das Miteigentum am Liegenschaftsanteil von Hans-Joachim D***** verbunden mit Wohnungseigentum am Haus 6, Garage VI/13, Block II einverleibt. Der Grundbuchsstand ist unverändert.In weiterer Folge wurde für die Kläger je zur Hälfte das Miteigentum am Liegenschaftsanteil von Hans-Joachim D***** verbunden mit Wohnungseigentum am Haus 6, Garage VI/13, Block römisch zwei einverleibt. Der Grundbuchsstand ist unverändert.
Am 30. 1. 1992 schlossen Hans-Joachim D***** und der Beklagte "mit Wirkung vom 28. 4. 1989" den Kaufvertrag über 16/11774stel Anteile an der Liegenschaft "samt dem Zubehör Wohnungseigentum an Garage VI/13". Die verkauften Liegenschaftsanteile entsprechen dem mit Bescheid der MA 50, Zentrale Schlichtungsstelle, vom 27. 6. 1991 festgestellten Nutzwert des Abstellplatzes.
Die Kläger wurden mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. 12. 1997 verpflichtet, zugunsten des Beklagten die Aufsandungserklärung für den strittigen Liegenschaftsanteil abzugeben.
Die Kläger begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihnen die Garage VI/13, zugehörig zu Haus Nr 6, Block II in *****, binnen 14 Tagen geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben. Der Beklagte weigere sich beharrlich, die titellose Benützung dieser Garage aufzugeben. Dem Beklagten sei es bisher nicht möglich gewesen, den Kaufvertrag über die Garage umzusetzen. Sie bezahlten seit Abschluss des Kaufvertrages über das Reihenhaus im Jahr 1989 das anteilige Darlehen für die Garage sowie Betriebskosten und sonstige mit ihr verbundene Aufwendungen, ohne sie benützen zu können. Vielmehr benütze der Beklagte seit 1989 die Garage. Sie hätten daher mit Schreiben vom 27. 5. 1999 den Rücktritt vom Kaufvertrag über die Garage zwischen Hans-Joachim D***** und dem Beklagten erklärt. Sie seien zur Rückzahlung der ihnen vom Beklagten bezahlten S 50.000,-- bereit, rechnen jedoch mit dem Benützungsentgelt von S 1.000,-- zuzüglich 20 % USt, ds nach 125 Monaten S 150.000,-- auf. Hans-Joachim D***** habe ihnen alle Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Beklagten übertragen, weshalb ihnen ein Rücktritt möglich sei.Die Kläger begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihnen die Garage VI/13, zugehörig zu Haus Nr 6, Block römisch zwei in *****, binnen 14 Tagen geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben. Der Beklagte weigere sich beharrlich, die titellose Benützung dieser Garage aufzugeben. Dem Beklagten sei es bisher nicht möglich gewesen, den Kaufvertrag über die Garage umzusetzen. Sie bezahlten seit Abschluss des Kaufvertrages über das Reihenhaus im Jahr 1989 das anteilige Darlehen für die Garage sowie Betriebskosten und sonstige mit ihr verbundene Aufwendungen, ohne sie benützen zu können. Vielmehr benütze der Beklagte seit 1989 die Garage. Sie hätten daher mit Schreiben vom 27. 5. 1999 den Rücktritt vom Kaufvertrag über die Garage zwischen Hans-Joachim D***** und dem Beklagten erklärt. Sie seien zur Rückzahlung der ihnen vom Beklagten bezahlten S 50.000,-- bereit, rechnen jedoch mit dem Benützungsentgelt von S 1.000,-- zuzüglich 20 % USt, ds nach 125 Monaten S 150.000,-- auf. Hans-Joachim D***** habe ihnen alle Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Beklagten übertragen, weshalb ihnen ein Rücktritt möglich sei.
Der Beklagte wendet ein, er habe einen Anspruch auf Einverleibung seines Eigentumsrechtes und Nutzung der Garage.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Vereinbarung Punkt VII. betreffend den Garagenplatz Nr 13 im Kaufvertrag über die Wohnungseigentumsanteile zwischen Hans-Joachim D***** und den Klägern sei als echter Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich des Beklagten, zu werten, dem die Leistung hauptsächlich zum Vorteil gereichen solle. Schon deshalb benütze der Beklagte die Garage nicht titellos.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Vereinbarung Punkt römisch sieben. betreffend den Garagenplatz Nr 13 im Kaufvertrag über die Wohnungseigentumsanteile zwischen Hans-Joachim D***** und den Klägern sei als echter Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich des Beklagten, zu werten, dem die Leistung hauptsächlich zum Vorteil gereichen solle. Schon deshalb benütze der Beklagte die Garage nicht titellos.
Darüber hinaus verpflichte das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. 12. 1997 die Kläger, die Aufsandungserklärung hinsichtlich der Garage zu Gunsten des Beklagten abzugeben. Auch daraus lasse sich die Berechtigung des Beklagten zur Benützung der Garage ableiten. Der Vertrag vom 19. 12. 1988 sei nicht ein bloßer Vorvertrag, sondern infolge des bereits erfolgten Leistungsaustausches ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag, der mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen den Klägern und Hans-Joachim D***** am 28. 4. 1989 rechtswirksam geworden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil infolge Berufung der klagenden Parteien und sprach (ohne Begründung) aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Kläger könnten auf Grund der in ihrem Kaufvertrag übernommenen Verpflichtung gegenüber dem Beklagten nicht als redlicher Erwerber angesehen werden; es stehe ihnen daher jedenfalls keine Eigentumsklage nach § 366 oder § 372 ABGB zu. Hier sei nur zu prüfen, ob der Beklagte zur Räumung verpflichtet sei. Ob es in Zukunft möglich sein werde, den entsprechenden Grundbuchsstand herzustellen, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dass an dem Garagenabstellplatz nicht selbständig Wohnungseigentum begründet werden könne, stelle eine Neuerung dar. Die Zentrale Schlichtungsstelle habe bereits Nutzwerte des Garagenstellplatzes festgestellt.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil infolge Berufung der klagenden Parteien und sprach (ohne Begründung) aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Kläger könnten auf Grund der in ihrem Kaufvertrag übernommenen Verpflichtung gegenüber dem Beklagten nicht als redlicher Erwerber angesehen werden; es stehe ihnen daher jedenfalls keine Eigentumsklage nach Paragraph 366, oder Paragraph 372, ABGB zu. Hier sei nur zu prüfen, ob der Beklagte zur Räumung verpflichtet sei. Ob es in Zukunft möglich sein werde, den entsprechenden Grundbuchsstand herzustellen, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dass an dem Garagenabstellplatz nicht selbständig Wohnungseigentum begründet werden könne, stelle eine Neuerung dar. Die Zentrale Schlichtungsstelle habe bereits Nutzwerte des Garagenstellplatzes festgestellt.