Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Ob 2166/96v×

Entscheidung 10 Ob 2166/96v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob2166/96v

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Steinbauer, Dr.Tittel und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl K*****, vertreten durch Dr.Manfred Ainedter und Dr.Friedrich Trappel, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Peter F***** & Co GmbH, ***** vertreten durch Dr.Theodor Strohal und Dr.Wolfgang G.Kretschmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 13.März 1996, GZ 41 R 72/96h-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den titellosen Inhaber einer Wohnung bzw eines Geschäftslokals eingebrachte Räumungsklage ist als Eigentumsklage zu beurteilen (MGA ABGB34 E 14 zu Paragraph 366,; 8 Ob 540/93, 8 ObA 252/95). Mit dieser verwirklicht der nicht innehabende Eigentümer die im Paragraph 354, ABGB verliehene Ausschließungsmacht, indem er die Herausgabe der Sache begehrt. Wirksam eingeräumte Rechte können allerdings diesen Anspruch hemmen bzw die Einrede aus dem Recht zur Innehabung begründen (Spielbüchler in Rummel, ABGB I2 Rz 1 zu Paragraph 366,). Einwendungen aus dem Recht zur Innehabung kann auch ein Dritter erheben, dem der Berechtigte (Mieter, Fruchtnießer, Ausgedinger etc) nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses die Sache überlassen darf (Spielbüchler aaO, Rz 4 zu Paragraph 366,). Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung (3 Ob 532/94). Eine Klage wegen titelloser Benützung von Räumlichkeiten setzt also voraus, daß das Recht des Hauseigentümers, jeden Dritten von der Benützung auszuschließen, weder durch einen Mietvertrag noch durch eine andere obligatorische Vereinbarung, aus der der belangte Beklagte sein Recht unmittelbar ableitet, beschränkt ist (1 Ob 687/90). Solange daher ein das freie Eigentumsrecht beschränkendes Rechtsverhältnis aufrecht ist, kann der Eigentümer nicht unmittelbar gegen Personen mit Räumungsklage vorgehen, die ihr Benützungsrecht aus dem Recht seines Vertragspartners abzuleiten in der Lage sind und mit dessen Zustimmung das Objekt benützen; er muß sich vielmehr vor Beendigung dieses Vertragsverhältnisses an seinen Vertragspartner halten (JBl 1989, 782, 1 Ob 509/89, jeweils mwN).

Daß der Eigentümer nicht unmittelbar gegen Personen, die ihr Benützungsrecht aus jenem eines Vertragspartners des Eigentümers abzuleiten in der Lage sind und mit dessen Zustimmung das Objekt benützen, vorgehen kann, entspricht - wie in der Revision zutreffend hervorgehoben wird - einer langen Kette oberstgerichtlicher und zweitinstanzlicher Entscheidungen (MietSlg 4981, 15.008, 19.020, 21.031, 31.038, 34.043, 35.035, 35.037, 36.028, 40.023, 41.008, 45.014, 46.020; 10 Ob 505/94, 8 ObA 252/95). Nach allgemeinen Beweislastregeln hat hiebei der Kläger sein Eigentum und die Innehabung durch den Beklagten, dieser hingegen ein Recht zur Benützung der Sache zu behaupten und, wenn es bestritten ist, zu beweisen (MietSlg 34.043, 36.025, 46.021, 8 Ob 540/93). Im vorliegenden Fall hat sich die beklagte Partei zwar bereits in ihrem auf die Klage erwidernden vorbereitenden Schriftsatz ON 4 auf ein derartiges Vertragsband zum Hauptmieter berufen, beide Tatsacheninstanzen haben jedoch das Vorliegen eines solchen ausdrücklich verneint. Daß das Erstgericht dies sprachlich nicht im Rahmen seiner knappen Tatsachenfeststellungen, sondern der Beweiswürdigung in Seite 2 (AS 33) seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, vermag in diesem Zusammenhang die Klarheit dieser Aussage nicht in Frage zu stellen. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung gebilligt und seiner eigenen rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt. Zwar trifft es nicht zu, daß diese Feststellung "unbekämpft" geblieben sei, allerdings entsprach die von der Beklagten in ihrer Berufung hiegegen (unrichtig unter dem Berufungsgrund des "sekundären Verfahrensmangels" erhobene) Beweisrüge nicht den hiefür von der Judikatur geforderten Kriterien (EFSlg 46.676, MR 1988, 162, jüngst auch ausführlich 10 ObS 2068/96g), sodaß nunmehr auch das Revisionsgericht von dieser Feststellungsgrundlage auszugehen hat. Auch das Berufungsgericht - soweit im Rahmen der Zulassungsbegründung der Revision Gegenteiliges behauptet wird, ist dies aktenwidrig - hat keineswegs "eindeutig" festgestellt, daß ein aufrechtes Mietverhältnis der Beklagten mit "U*****" vorliegt. Vielmehr wurde von beiden Tatsacheninstanzen ein derartiges Vertragsverhältnis gerade gegenteilig nicht festgestellt, sodaß aus der eingangs dargestellten Judikaturlage auch keine mangelnde Passivlegitimation für die Räumungsklage abgeleitet werden kann.

Da das Berufungsgericht mit diesen in ständiger Rechtsprechung entwickelten Rechtssätzen im Ergebnis in Übereinstimmung steht, wurde einerseits zu Recht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt und ist die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (des materiellen Rechts) im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.

Anmerkung

E42841 10A21666

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0100OB02166.96V.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19960625_OGH0002_0100OB02166_96V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010367 Rechtssatz 13.10.1954Zivilrecht
Der Hauptbestandgeber kann bei vertragswidriger Unterbestandgabe (vertragswidriger Benützung) nicht gegen den Unterbestandnehmer mit der Räumungsklage (Unterlassungsklage) vorgehen, sondern muss sich an seinen Vertragspartner, den Hauptbestandnehmer, halten.
RS0010408 Rechtssatz 15.10.1953Zivilrecht
a) Ein Dritter, der sein Recht auf Benutzung irgendwie vom Mieter ableitet, kann nicht vom Vermieter auf Räumung geklagt werden. b) Kein direkter Räumungsanspruch des Untervermieters gegen einen Dritten, der sein Recht auf Benutzung irgendwie vom Untermiete …
RS0010416 Rechtssatz 14.03.1956Zivilrecht
Das Recht des Hauseigentümers, jeden Dritten von der Benützung seines Eigentums auszuschließen, wird durch die von ihm, sei es durch einen Mietvertrag, sei es durch einen anderen obligatorischen Vertrag - und auch die Bittleihe ist ein solcher - getroffene …
RS0041835 Rechtssatz 10.07.1979Zivilrecht
Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswü …
RS0062419 Rechtssatz 06.07.1977Zivilrecht
Die gegen den titellosen Inhaber einer Wohnung eingebrachte Räumungsklage ist als Eigentumsklage zu beurteilen (§ 366 ABGB), bei der der Kläger vor allem den Beweis seines Eigentums an der Liegenschaft zu erbringen hat (vgl MietSlg 9337, 16008 ua).