In Ansehung der Gültigkeit bzw Ungültigkeit des Kaufvertrages und der Zusatzvereinbarung vom 21. August 1972 einschließlich von deren Rückabwicklung ist österr. Recht anzuwenden, weil die öffentlich-rechtlichen Eingriffsnormen des TirGVG für in Tirol gelegene Liegenschaften unabhängig vom Vertragsstatut gelten (SZ 62/42 mwN), sowohl der Kaufvertrag als auch die Zusatzvereinbarung vom 21. August 1972 vor dem Inkrafttreten des IPRG im Inland abgeschlossen wurden und eine Rechtswahlvereinbarung der Vertragsparteien (Punkt II. der Zusatzvereinbarung) vorliegt.In Ansehung der Gültigkeit bzw Ungültigkeit des Kaufvertrages und der Zusatzvereinbarung vom 21. August 1972 einschließlich von deren Rückabwicklung ist österr. Recht anzuwenden, weil die öffentlich-rechtlichen Eingriffsnormen des TirGVG für in Tirol gelegene Liegenschaften unabhängig vom Vertragsstatut gelten (SZ 62/42 mwN), sowohl der Kaufvertrag als auch die Zusatzvereinbarung vom 21. August 1972 vor dem Inkrafttreten des IPRG im Inland abgeschlossen wurden und eine Rechtswahlvereinbarung der Vertragsparteien (Punkt römisch zwei. der Zusatzvereinbarung) vorliegt.
Eine Räumungsklage wegen titelloser Benützung einer Liegenschaft
setzt voraus, daß das Recht des Liegenschaftseigentümers, jeden
Dritten von einer Benützung auszuschließen, weder durch einen
Mietvertrag noch durch eine andere obligatorische Vereinbarung,
aus der der Beklagte seine Rechte ableitet, beschränkt ist. Im
vorliegenden Fall leiteten die Beklagten ihr Benützungsrecht aus
der Zusatzvereinbarung vom 21. August 1972 bzw dem Kodizill ab,
die die Klägerin als ungültige Umgehungsgeschäfte wertet, haben
aber dann das Räumungsbegehren bei Zug-um-Zug-Zahlung durch die
Klägerin anerkannt. Es stellt sich daher nur mehr die Frage, ob
die Beklagten neben ihrem unbestrittenen Anspruch auf Rückzahlung
des Kaufpreises auch Anspruch auf Ersatz der von ihnen getätigten
Investitionen haben. Da nach herrschender Ansicht die
Bestimmungen des § 877 ABGB auf alle ungültigen Geschäfte
anzuwenden sind (JBl 1988, 250 mit Anm von Karollus; JBl 1987,
513 = EvBl 1987/116 ua; Rummel in Rummel2, Rz 2 zu § 877 ABGB),
hat derjenige, der die Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes wegen
Nichtigkeit infolge Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
verlangt, auch alles das zurückzustellen, was er aus einem
solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat (RZ 1988/69;
JBl 1988, 250; SZ 60/129 = EvBl 1988/9 = JBl 1988, 172 mit Anm
von P. Bydlinski). Die Klägerin als Alleinerbin des
Liegenschaftseigentümers und Verkäufers ist den Beklagten, die
die Liegenschaft benützten, dazu passiv legitimiert. Mangels
eines eigenen Regelungsgehaltes des § 877 ABGB richten sich die
einzelnen Rechtsfolgen nach Kondiktionsrecht (JBl 1988, 250;
JBl 1987, 513; RdW 1984, 9 ua; Rummel aaO, Rz 5 zu § 877 ABGB).
Der Anspruch auf Aufwandersatz richtet sich generell nach den
Regeln des § 331 ABGB (JBl 1988, 250; 8 Ob 513/86; Rummel in
Rummel, Rz 7 und 19 zu § 1437 ABGB) oder des § 336 ABGB, je
nachdem, ob der Erwerb und die Ausübung des Besitzes durch sie
redlich oder unredlich erfolgten.
Ein Geschäft, wodurch das Erfordernis der behördlichen
Genehmigung beim Grunderwerb durch einen Ausländer umgangen
werden soll, ist nach jüngster, von der Lehre gebilligten
Rechtsprechung (JBl 1991, 245; SZ 62/80 = JBl 1989, 780;
SZ 60/158 = EvBl 1988/10; 1 Ob 562/91; Krecji in Rummel2, Rz 37
zu § 879 ABGB, Apathy in Schwimann, Rz 4 zu § 879 ABGB mwN) nicht
schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht iS des § 879
Abs 1 ABGB nichtig, sondern unterliegt der Rechtsnorm, die auf
das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Ist
das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft nur
genehmigungsbedürftig, ist es im allgemeinen in seinen
rechtlichen Wirkungen solange in Schwebe, bis die Genehmigung
erteilt oder versagt oder festgestellt wird, daß es keiner
Genehmigung bedarf (SZ 60/158; 1 Ob 562/91; 8 Ob 605/88; Apathy
aaO, Rz 24 zu § 879 ABGB). Es ist hingegen von Anfang an nichtig,
wenn die Parteien die erforderliche grundverkehrsbehördliche
Zustimmung absichtlich nicht beantragen, weil sie wissen, daß dem
Vertrag nicht zugestimmt wird (SZ 62/42; 1 Ob 562/91). Die erforderliche Zustimmung der Grundverkehrsbehörde
(§§ 1 Abs 1 Z 2 lit a, 3 Abs 1 lit a TirGVG) zum Kauf der Liegenschaft in St. Johann in Tirol, somit im Inland, durch die beklagten Ausländer wurde nicht erreicht. Deshalb schlossen die Parteien die Zusatzvereinbarung ab. Zwar wurde damit den Beklagten nicht Eigentum, sondern nur der Besitz und die Benützung inländischer Liegenschaften eingeräumt, wozu zum damaligen Zeitpunkt eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde(Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, 3 Absatz eins, Litera a, TirGVG) zum Kauf der Liegenschaft in St. Johann in Tirol, somit im Inland, durch die beklagten Ausländer wurde nicht erreicht. Deshalb schlossen die Parteien die Zusatzvereinbarung ab. Zwar wurde damit den Beklagten nicht Eigentum, sondern nur der Besitz und die Benützung inländischer Liegenschaften eingeräumt, wozu zum damaligen Zeitpunkt eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde
nicht erforderlich war, weil erst durch die TirGVG-Novelle 1974, LGBl 1974/6, ab 1. Jänner 1974 auch jede Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung oder eines Gebrauchsrechtes an Grundstücken sowie die sonstige Überlassung der Benutzung von Grundstücken an Ausländer zustimmungspflichtig war, sofern durch die Überlassung dem Benützer eine ähnlich rechtliche und tatsächliche Stellung gegeben werden sollte wie einem Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigten (§ 3 Abs 1 lit g TirGVG). Gleichwohl war die Absicht der Parteien auch bei Abschluß der Zusatzvereinbarung darauf gerichtet, die Bestimmungen des TirGVG zu umgehen. Die Zusatzvereinbarung ist daher kein gültiger Titel der Beklagten zum Besitzerwerb. Sie waren deshalb beim Erwerb, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nicht redliche Besitzer iS des § 326 ABGB. Es kann aber doch nicht übersehen werden, daß die Beklagten den Bungalow und die dazugehörige Garage mit Wissen und Willen des gleichfalls unredlichen Verkäufers benützten. In einem solchen Fall erscheint es gerechtfertigt, in Ansehung der Rechtsfolgen bei einer erforderlichen Auseinandersetzung zwischen Eigentümer und Besitzer letztere wie redliche Besitzer zu behandeln, weil keine der Parteien davon ausgehen mußte, daß sie durch ihren Besitz die Rechte des anderen verletzt (JBl 1988, 250). Die Ansprüche der Beklagten auf Aufwandersatz sind daher nach § 331 ABGB und nicht nach § 336 ABGB zu beurteilen (so auch JBl 1988, 250).nicht erforderlich war, weil erst durch die TirGVG-Novelle 1974, LGBl 1974/6, ab 1. Jänner 1974 auch jede Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung oder eines Gebrauchsrechtes an Grundstücken sowie die sonstige Überlassung der Benutzung von Grundstücken an Ausländer zustimmungspflichtig war, sofern durch die Überlassung dem Benützer eine ähnlich rechtliche und tatsächliche Stellung gegeben werden sollte wie einem Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, Litera g, TirGVG). Gleichwohl war die Absicht der Parteien auch bei Abschluß der Zusatzvereinbarung darauf gerichtet, die Bestimmungen des TirGVG zu umgehen. Die Zusatzvereinbarung ist daher kein gültiger Titel der Beklagten zum Besitzerwerb. Sie waren deshalb beim Erwerb, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nicht redliche Besitzer iS des Paragraph 326, ABGB. Es kann aber doch nicht übersehen werden, daß die Beklagten den Bungalow und die dazugehörige Garage mit Wissen und Willen des gleichfalls unredlichen Verkäufers benützten. In einem solchen Fall erscheint es gerechtfertigt, in Ansehung der Rechtsfolgen bei einer erforderlichen Auseinandersetzung zwischen Eigentümer und Besitzer letztere wie redliche Besitzer zu behandeln, weil keine der Parteien davon ausgehen mußte, daß sie durch ihren Besitz die Rechte des anderen verletzt (JBl 1988, 250). Die Ansprüche der Beklagten auf Aufwandersatz sind daher nach Paragraph 331, ABGB und nicht nach Paragraph 336, ABGB zu beurteilen (so auch JBl 1988, 250).
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß die
beiderseitigen Rückforderungsansprüche nur Zug um Zug zu erfüllen
sind (RZ 1988/69; JBl 1988, 250; MietSlg 30.114/33; 1 Ob 634/90
ua; Rummel aaO, Rz 4 zu § 877 ABGB; Koziol-Welser aaO, 404). Die
Bestimmungen des TirGVG stehen einer Zug-um-Zug-Leistung nicht
entgegen (JBl 1988, 250). Die Klägerin verweigert, wie sich aus
ihrem Prozeßvorbringen und der Stellung ihrer Eventualbegehren ergibt, auch nicht jegliche Gegenleistung. Da das Gericht auch eine höhere als die von ihr angebotene Gegenleistung auferlegen kann (JBl 1971, 569 = Rz 1971, 124; EvBl 1956/345 = RZ 1956, 159; SZ 26/94; Fasching III 651; Aicher in Rummel2, Rz 16 zu § 1052 ABGB), die von den Beklagten unter dem Rechtsgrund des Aufwandersatzes zu Recht geltend gemachten Teilansprüche vom Erstgericht ungeprüft blieben und die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen, ist dem Erstgericht Verfahrensergänzung darüber aufzutragen, welchen notwendigen und oder nützlichen Aufwand (Koziol-Welser aaO, II 87 f) die Beklagten gemacht haben. Auf das von den Vorinstanzen als ungültig beurteilte Kodizill (§§ 2271 Abs 1 zweiter Satz, 2296 BGB) und die Frage, ob die Beklagten dadurch redliche Besitzer werden konnten, kommt es dann nicht mehr an.ihrem Prozeßvorbringen und der Stellung ihrer Eventualbegehren ergibt, auch nicht jegliche Gegenleistung. Da das Gericht auch eine höhere als die von ihr angebotene Gegenleistung auferlegen kann (JBl 1971, 569 = Rz 1971, 124; EvBl 1956/345 = RZ 1956, 159; SZ 26/94; Fasching römisch drei 651; Aicher in Rummel2, Rz 16 zu Paragraph 1052, ABGB), die von den Beklagten unter dem Rechtsgrund des Aufwandersatzes zu Recht geltend gemachten Teilansprüche vom Erstgericht ungeprüft blieben und die Voraussetzungen des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO nicht vorliegen, ist dem Erstgericht Verfahrensergänzung darüber aufzutragen, welchen notwendigen und oder nützlichen Aufwand (Koziol-Welser aaO, römisch zwei 87 f) die Beklagten gemacht haben. Auf das von den Vorinstanzen als ungültig beurteilte Kodizill (Paragraphen 2271, Absatz eins, zweiter Satz, 2296 BGB) und die Frage, ob die Beklagten dadurch redliche Besitzer werden konnten, kommt es dann nicht mehr an.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.