Entscheidungsgründe:
Eine Gesellschaft, die ein Mineralwerk in Österreich betreibt, erteilte der beklagten Partei den Auftrag, eine gebrauchte Dispergieranlage zur Beimengung von Talkum in der Papiererzeugung von Rußland nach Graz zu befördern. Als Fracht war ein Betrag von 25.000 S „Haus/Haus unverzollt, unversichert, exclusive eventueller Konvoigebühren + Sonderkosten“, die „nicht durch das Verschulden“ der beklagten Partei entstanden, vereinbart. Die beklagte Partei ließ den Auftrag durch einen Subunternehmer aus Tschechien ausführen. Die Beförderung nach Österreich erfolgte ohne Zwischenfälle. Am Zielort wurde jedoch sogleich nach dem Öffnen der LKW-Plane - also noch vor Beginn der eigentlichen Entladung - eine Beschädigung des Ladeguts (Abriß der Grundplatte der Schaltelemente an den oberen Verschraubungen) festgestellt. Eine Zolldeklarantin, die im Auftrag der Empfängerin tätig war, setzte daraufhin folgenden, vom LKW-Lenker unterfertigten Vermerk auf den CMR-Frachtbrief:
„Bei Übernahme festgestellt: Schaltschrank ist von Maschine während des Transportes abgebrochen.“
Die Instandsetzungskosten für die Erneuerung des Schaltkastens allein betrugen 55.000 S zuzüglich Umsatzsteuer. Abgesehen von dieser Beschädigung wies die Maschine auch sonstige Mängel auf (Lackschäden, Unterrostungen, stark korrodierter Grundrahmen im Bereich der Standbeine und Querverstrebungen, starke Verschmutzung der Rührkessel, der Verrohrungen und Pumpenelemente, fehlende Abdeckung am Schneckenantrieb, Abbruch und Einriß der Lüfterhaube an der mittleren Förderpumpe, Lüfterabbruch an einem Flügel, durchdrehender E-Motor am Lüfter samt ungewöhnlicher Reiberscheinung an einer Stelle, Abriß der Lüfterabdeckung, Bruch eines Lüfterflügels, gestauchter Lüfterrahmen, Abriß der rechten Pumpe samt Grundkonsole vom Stützrahmen, Bruch der Einstellschraube der Dosiervorrichtung, Verbiegung und Unvollständigkeit der Membranbruchwareneinrichtung, Verbiegung des Druckmanometers, mangelnde Abdeckung einer Kontrollampe, aus den Schanieren gebrochene und lose mit Stricken befestigte Schaltkastentüren). An den Typenschildern der E-Motoren der drei Pumpen waren als Baujahre 1986, 1989 und 1990 angegeben. Die Empfängerin bezahlte an Reparaturkosten insgesamt 86.000 S zuzüglich Umsatzsteuer. Die klagende Partei liquidierte als ihr Transportversicherer einen Nettobetrag von 82.000 S, wovon 55.000 S auf die Erneuerung des Schaltkastens entfielen. Dafür erhielt sie „bis zur Höhe dieser Entschädigung alle Regreßansprüche abgetreten“.
Die Beladung am Absendeort erfolgte „für den Absender oder Empfänger“. Die Maschine wies vor dem Ladevorgang - (offenkundig) abgesehen von einzelnen der oben dargestellten Mängel - keine sichtbaren Schäden auf. Eine Beschädigung der Maschine während des Ladevorgangs ist nicht feststellbar. Für den LKW-Lenker bestand „kein Grund, einen Vermerk (Anm.: über eine Beschädigung des Frachtguts während der Beladung) auf den Frachtbrief zu setzen“.Die Beladung am Absendeort erfolgte „für den Absender oder Empfänger“. Die Maschine wies vor dem Ladevorgang - (offenkundig) abgesehen von einzelnen der oben dargestellten Mängel - keine sichtbaren Schäden auf. Eine Beschädigung der Maschine während des Ladevorgangs ist nicht feststellbar. Für den LKW-Lenker bestand „kein Grund, einen Vermerk Anmerkung, über eine Beschädigung des Frachtguts während der Beladung) auf den Frachtbrief zu setzen“.
Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von 82.000 S sA und brachte vor, die beklagte Partei sei - nach den Vereinbarungen - als Fixkostenspediteur tätig geworden. Daher gelte Frachtrecht nach den CMR-Bestimmungen. Das Frachtgut sei während der Gewahrsame der beklagten Partei beschädigt worden. Sie habe dafür als Transportversicherer der Empfängerin einstehen und an Kosten der „Schadensbehebung“ 82.000 S netto leisten müssen. Daraufhin habe ihr die Empfängerin sämtliche Ansprüche aus dem Frachtvertrag abgetreten; diese seien überdies gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangen.Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von 82.000 S sA und brachte vor, die beklagte Partei sei - nach den Vereinbarungen - als Fixkostenspediteur tätig geworden. Daher gelte Frachtrecht nach den CMR-Bestimmungen. Das Frachtgut sei während der Gewahrsame der beklagten Partei beschädigt worden. Sie habe dafür als Transportversicherer der Empfängerin einstehen und an Kosten der „Schadensbehebung“ 82.000 S netto leisten müssen. Daraufhin habe ihr die Empfängerin sämtliche Ansprüche aus dem Frachtvertrag abgetreten; diese seien überdies gemäß Paragraph 67, VersVG auf sie übergegangen.
Die beklagte Partei wendete ein, die Beschädigung des Frachtguts sei nicht zwischen dessen Übernahme und Ablieferung eingetreten. Die der Klage zugrundeliegenden Schäden seien vielmehr „schon vor dem Transport vorhanden“ gewesen. Die Beladung und Entladung sei ferner nicht in ihren Verantwortungsbereich gefallen. Es wäre auch Aufgabe der Empfängerin gewesen, für eine „transportgerechte Verpackung“ zu sorgen. Ihre Haftung wäre daher auch dann zu verneinen, wenn die Beschädigung des Frachtguts im Zuge der Be- oder Entladung eingetreten wäre.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren - aufgrund teilweise anderer als der im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen - ab. Nach seiner Ansicht übernahm die beklagte Partei „eine sogenannte Spedition zu festen Kosten“. Demgemäß sei auf die Vertragsbeziehung der Streitteile gemäß § 413 Abs 1 HGB Frachtrecht anzuwenden. Eine Haftung der beklagten Partei als Frachtführer aufgrund der maßgeblichen CMR-Bestimmungen sei zu verneinen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren - aufgrund teilweise anderer als der im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen - ab. Nach seiner Ansicht übernahm die beklagte Partei „eine sogenannte Spedition zu festen Kosten“. Demgemäß sei auf die Vertragsbeziehung der Streitteile gemäß Paragraph 413, Absatz eins, HGB Frachtrecht anzuwenden. Eine Haftung der beklagten Partei als Frachtführer aufgrund der maßgeblichen CMR-Bestimmungen sei zu verneinen.
Das Berufungsgericht sprach der klagenden Partei 55.000 S sA zu, wies das Mehrbegehren von 27.000 S sA ab und sprach zunächst aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es änderte diesen Ausspruch sodann mit Beschluß vom 3. November 1998 dahin ab, daß die ordentliche Revision doch zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht erwog es, daß auf die Vertragsbeziehung der Streitteile Frachtrecht anzuwenden sei, weil die beklagte Partei eine Fixkostenspedition übernommen habe. Der Frachtführer könne sich von seiner Haftung für die Beschädigung des Frachtguts durch den nach Art 18 Abs 1 CMR „strikten Beweis“ eines der Umstände gemäß Art 17 Abs 2 CMR oder auch durch die Darlegung entlasten, daß eine oder mehrere der besonderen Gefahren gemäß Art 17 Abs 4 CMR als „typische Transportrisken“ als Schadensursache in Betracht kämen. Es sei dann Sache des Verfügungsberechtigten zu beweisen, daß der Schaden nicht durch eine solche Gefahr verursacht worden sei. Die beklagte Partei habe konkret keine Frachtgutmängel behauptet, die zur Haftungsbefreiung führen könnten. Es ergebe sich aber auch keine Entlastung durch eine besondere Transportgefahr, genügten doch zur Darlegung einer solchen nicht schon theoretische Möglichkeiten bzw bloße Tatsachenbehauptungen. Die maßgeblichen Tatsachen müßten vielmehr außer Streit stehen oder bewiesen werden. Auch insofern sei die beklagte Partei nicht einmal ihrer Behauptungspflicht nachgekommen. Demgemäß stehe fest, daß „die Maschine während des Obhutszeitraums der beklagten Partei die im Schadensvermerk im CMR-Frachtbrief festgelegten Beschädigungen erlitten“ habe. Dafür seien Instandsetzungskosten von 55.000 S netto aufzuwenden gewesen. Dem Einwand im Berufungsverfahren, solche Kosten seien nach Art 23 bzw Art 25 CMR nicht ersatzfähig, weil der Frachtführer nur eine Entschädigung für die durch die Beschädigung verursachte Wertminderung zu leisten habe, sei zu entgegnen, daß sich Art 23 Abs 1 CMR ausdrücklich auf Schadenersatz beziehe. Im Rahmen der gemäß Art 25 Abs 1 CMR zu leistenden Wertminderung seien „nach dem Sprachgebrauch des Obersten Gerichtshofes“ auch Aufwendungen zur Schadensminderung enthalten, sodaß daraus zwanglos auch die Ersatzfähigkeit von Instandsetzungskosten folge. Daß dagegen ein 55.000 S übersteigender Schaden am Frachtgut „im Obhutszeitraum der beklagten Partei“ eingetreten sei, habe die klagende Partei nicht bewiesen.Das Berufungsgericht sprach der klagenden Partei 55.000 S sA zu, wies das Mehrbegehren von 27.000 S sA ab und sprach zunächst aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es änderte diesen Ausspruch sodann mit Beschluß vom 3. November 1998 dahin ab, daß die ordentliche Revision doch zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht erwog es, daß auf die Vertragsbeziehung der Streitteile Frachtrecht anzuwenden sei, weil die beklagte Partei eine Fixkostenspedition übernommen habe. Der Frachtführer könne sich von seiner Haftung für die Beschädigung des Frachtguts durch den nach Artikel 18, Absatz eins, CMR „strikten Beweis“ eines der Umstände gemäß Artikel 17, Absatz 2, CMR oder auch durch die Darlegung entlasten, daß eine oder mehrere der besonderen Gefahren gemäß Artikel 17, Absatz 4, CMR als „typische Transportrisken“ als Schadensursache in Betracht kämen. Es sei dann Sache des Verfügungsberechtigten zu beweisen, daß der Schaden nicht durch eine solche Gefahr verursacht worden sei. Die beklagte Partei habe konkret keine Frachtgutmängel behauptet, die zur Haftungsbefreiung führen könnten. Es ergebe sich aber auch keine Entlastung durch eine besondere Transportgefahr, genügten doch zur Darlegung einer solchen nicht schon theoretische Möglichkeiten bzw bloße Tatsachenbehauptungen. Die maßgeblichen Tatsachen müßten vielmehr außer Streit stehen oder bewiesen werden. Auch insofern sei die beklagte Partei nicht einmal ihrer Behauptungspflicht nachgekommen. Demgemäß stehe fest, daß „die Maschine während des Obhutszeitraums der beklagten Partei die im Schadensvermerk im CMR-Frachtbrief festgelegten Beschädigungen erlitten“ habe. Dafür seien Instandsetzungskosten von 55.000 S netto aufzuwenden gewesen. Dem Einwand im Berufungsverfahren, solche Kosten seien nach Artikel 23, bzw Artikel 25, CMR nicht ersatzfähig, weil der Frachtführer nur eine Entschädigung für die durch die Beschädigung verursachte Wertminderung zu leisten habe, sei zu entgegnen, daß sich Artikel 23, Absatz eins, CMR ausdrücklich auf Schadenersatz beziehe. Im Rahmen der gemäß Artikel 25, Absatz eins, CMR zu leistenden Wertminderung seien „nach dem Sprachgebrauch des Obersten Gerichtshofes“ auch Aufwendungen zur Schadensminderung enthalten, sodaß daraus zwanglos auch die Ersatzfähigkeit von Instandsetzungskosten folge. Daß dagegen ein 55.000 S übersteigender Schaden am Frachtgut „im Obhutszeitraum der beklagten Partei“ eingetreten sei, habe die klagende Partei nicht bewiesen.
Die Abänderung des Ausspruchs zur Revisionszulässigkeit begründete das Gericht zweiter Instanz mit dem Argument, es liege „zur Auslegung der Begriffe 'Wertminderung' und 'Entschädigung' in Art 25 CMR, insbesondere dazu, in welchem Verhältnis sie zu den Kosten einer Schadensbehebung“ stünden, „offenbar doch keine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur“ vor.Die Abänderung des Ausspruchs zur Revisionszulässigkeit begründete das Gericht zweiter Instanz mit dem Argument, es liege „zur Auslegung der Begriffe 'Wertminderung' und 'Entschädigung' in Artikel 25, CMR, insbesondere dazu, in welchem Verhältnis sie zu den Kosten einer Schadensbehebung“ stünden, „offenbar doch keine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur“ vor.