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Entscheidung 1 Ob 345/98m×

Entscheidung 1 Ob 345/98m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob345/98m

Entscheidungsdatum

23.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** Versicherungs-Gesellschaft, Direktion für Österreich, *****, vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Franz W***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Michael Wonisch und Dr. Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 82.000 S sA infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 55.000 S sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgerichts vom 24. Juni 1998, GZ 54 R 214/98d-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 6. März 1998, GZ 10 C 1858/96p-25, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil zur Gänze wiederhergestellt wird und dieses - unter Einschluß der als nicht bekämpft unberührt bleibenden Abweisung eines Teilbetrags von 27.000 S sA - wie folgt zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 82.000 S samt 5 % Zinsen seit 22. August 1996 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 28.815,60 S (darin 4.228 S Umsatzsteuer und 3.447,60 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu bezahlen.“

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit 21.632,48 S (darin 2.502,08 S Umsatzsteuer und 6.620 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eine Gesellschaft, die ein Mineralwerk in Österreich betreibt, erteilte der beklagten Partei den Auftrag, eine gebrauchte Dispergieranlage zur Beimengung von Talkum in der Papiererzeugung von Rußland nach Graz zu befördern. Als Fracht war ein Betrag von 25.000 S „Haus/Haus unverzollt, unversichert, exclusive eventueller Konvoigebühren + Sonderkosten“, die „nicht durch das Verschulden“ der beklagten Partei entstanden, vereinbart. Die beklagte Partei ließ den Auftrag durch einen Subunternehmer aus Tschechien ausführen. Die Beförderung nach Österreich erfolgte ohne Zwischenfälle. Am Zielort wurde jedoch sogleich nach dem Öffnen der LKW-Plane - also noch vor Beginn der eigentlichen Entladung - eine Beschädigung des Ladeguts (Abriß der Grundplatte der Schaltelemente an den oberen Verschraubungen) festgestellt. Eine Zolldeklarantin, die im Auftrag der Empfängerin tätig war, setzte daraufhin folgenden, vom LKW-Lenker unterfertigten Vermerk auf den CMR-Frachtbrief:

„Bei Übernahme festgestellt: Schaltschrank ist von Maschine während des Transportes abgebrochen.“

Die Instandsetzungskosten für die Erneuerung des Schaltkastens allein betrugen 55.000 S zuzüglich Umsatzsteuer. Abgesehen von dieser Beschädigung wies die Maschine auch sonstige Mängel auf (Lackschäden, Unterrostungen, stark korrodierter Grundrahmen im Bereich der Standbeine und Querverstrebungen, starke Verschmutzung der Rührkessel, der Verrohrungen und Pumpenelemente, fehlende Abdeckung am Schneckenantrieb, Abbruch und Einriß der Lüfterhaube an der mittleren Förderpumpe, Lüfterabbruch an einem Flügel, durchdrehender E-Motor am Lüfter samt ungewöhnlicher Reiberscheinung an einer Stelle, Abriß der Lüfterabdeckung, Bruch eines Lüfterflügels, gestauchter Lüfterrahmen, Abriß der rechten Pumpe samt Grundkonsole vom Stützrahmen, Bruch der Einstellschraube der Dosiervorrichtung, Verbiegung und Unvollständigkeit der Membranbruchwareneinrichtung, Verbiegung des Druckmanometers, mangelnde Abdeckung einer Kontrollampe, aus den Schanieren gebrochene und lose mit Stricken befestigte Schaltkastentüren). An den Typenschildern der E-Motoren der drei Pumpen waren als Baujahre 1986, 1989 und 1990 angegeben. Die Empfängerin bezahlte an Reparaturkosten insgesamt 86.000 S zuzüglich Umsatzsteuer. Die klagende Partei liquidierte als ihr Transportversicherer einen Nettobetrag von 82.000 S, wovon 55.000 S auf die Erneuerung des Schaltkastens entfielen. Dafür erhielt sie „bis zur Höhe dieser Entschädigung alle Regreßansprüche abgetreten“.

Die Beladung am Absendeort erfolgte „für den Absender oder Empfänger“. Die Maschine wies vor dem Ladevorgang - (offenkundig) abgesehen von einzelnen der oben dargestellten Mängel - keine sichtbaren Schäden auf. Eine Beschädigung der Maschine während des Ladevorgangs ist nicht feststellbar. Für den LKW-Lenker bestand „kein Grund, einen Vermerk Anmerkung, über eine Beschädigung des Frachtguts während der Beladung) auf den Frachtbrief zu setzen“.

Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von 82.000 S sA und brachte vor, die beklagte Partei sei - nach den Vereinbarungen - als Fixkostenspediteur tätig geworden. Daher gelte Frachtrecht nach den CMR-Bestimmungen. Das Frachtgut sei während der Gewahrsame der beklagten Partei beschädigt worden. Sie habe dafür als Transportversicherer der Empfängerin einstehen und an Kosten der „Schadensbehebung“ 82.000 S netto leisten müssen. Daraufhin habe ihr die Empfängerin sämtliche Ansprüche aus dem Frachtvertrag abgetreten; diese seien überdies gemäß Paragraph 67, VersVG auf sie übergegangen.

Die beklagte Partei wendete ein, die Beschädigung des Frachtguts sei nicht zwischen dessen Übernahme und Ablieferung eingetreten. Die der Klage zugrundeliegenden Schäden seien vielmehr „schon vor dem Transport vorhanden“ gewesen. Die Beladung und Entladung sei ferner nicht in ihren Verantwortungsbereich gefallen. Es wäre auch Aufgabe der Empfängerin gewesen, für eine „transportgerechte Verpackung“ zu sorgen. Ihre Haftung wäre daher auch dann zu verneinen, wenn die Beschädigung des Frachtguts im Zuge der Be- oder Entladung eingetreten wäre.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren - aufgrund teilweise anderer als der im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen - ab. Nach seiner Ansicht übernahm die beklagte Partei „eine sogenannte Spedition zu festen Kosten“. Demgemäß sei auf die Vertragsbeziehung der Streitteile gemäß Paragraph 413, Absatz eins, HGB Frachtrecht anzuwenden. Eine Haftung der beklagten Partei als Frachtführer aufgrund der maßgeblichen CMR-Bestimmungen sei zu verneinen.

Das Berufungsgericht sprach der klagenden Partei 55.000 S sA zu, wies das Mehrbegehren von 27.000 S sA ab und sprach zunächst aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es änderte diesen Ausspruch sodann mit Beschluß vom 3. November 1998 dahin ab, daß die ordentliche Revision doch zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht erwog es, daß auf die Vertragsbeziehung der Streitteile Frachtrecht anzuwenden sei, weil die beklagte Partei eine Fixkostenspedition übernommen habe. Der Frachtführer könne sich von seiner Haftung für die Beschädigung des Frachtguts durch den nach Artikel 18, Absatz eins, CMR „strikten Beweis“ eines der Umstände gemäß Artikel 17, Absatz 2, CMR oder auch durch die Darlegung entlasten, daß eine oder mehrere der besonderen Gefahren gemäß Artikel 17, Absatz 4, CMR als „typische Transportrisken“ als Schadensursache in Betracht kämen. Es sei dann Sache des Verfügungsberechtigten zu beweisen, daß der Schaden nicht durch eine solche Gefahr verursacht worden sei. Die beklagte Partei habe konkret keine Frachtgutmängel behauptet, die zur Haftungsbefreiung führen könnten. Es ergebe sich aber auch keine Entlastung durch eine besondere Transportgefahr, genügten doch zur Darlegung einer solchen nicht schon theoretische Möglichkeiten bzw bloße Tatsachenbehauptungen. Die maßgeblichen Tatsachen müßten vielmehr außer Streit stehen oder bewiesen werden. Auch insofern sei die beklagte Partei nicht einmal ihrer Behauptungspflicht nachgekommen. Demgemäß stehe fest, daß „die Maschine während des Obhutszeitraums der beklagten Partei die im Schadensvermerk im CMR-Frachtbrief festgelegten Beschädigungen erlitten“ habe. Dafür seien Instandsetzungskosten von 55.000 S netto aufzuwenden gewesen. Dem Einwand im Berufungsverfahren, solche Kosten seien nach Artikel 23, bzw Artikel 25, CMR nicht ersatzfähig, weil der Frachtführer nur eine Entschädigung für die durch die Beschädigung verursachte Wertminderung zu leisten habe, sei zu entgegnen, daß sich Artikel 23, Absatz eins, CMR ausdrücklich auf Schadenersatz beziehe. Im Rahmen der gemäß Artikel 25, Absatz eins, CMR zu leistenden Wertminderung seien „nach dem Sprachgebrauch des Obersten Gerichtshofes“ auch Aufwendungen zur Schadensminderung enthalten, sodaß daraus zwanglos auch die Ersatzfähigkeit von Instandsetzungskosten folge. Daß dagegen ein 55.000 S übersteigender Schaden am Frachtgut „im Obhutszeitraum der beklagten Partei“ eingetreten sei, habe die klagende Partei nicht bewiesen.

Die Abänderung des Ausspruchs zur Revisionszulässigkeit begründete das Gericht zweiter Instanz mit dem Argument, es liege „zur Auslegung der Begriffe 'Wertminderung' und 'Entschädigung' in Artikel 25, CMR, insbesondere dazu, in welchem Verhältnis sie zu den Kosten einer Schadensbehebung“ stünden, „offenbar doch keine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur“ vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; sie ist auch berechtigt.

Daß auf das Rechtsverhältnis der Streitteile - entsprechend der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen - Frachtrecht nach den CMR-Bestimmungen anzuwenden ist, wird von keiner Partei in Frage gestellt und bedarf deshalb keiner weiteren Begründung mehr.

Gemäß Artikel 25, Absatz eins, CMR hat der Frachtführer bei Beschädigung des Frachtguts - im Falle der Bejahung seiner Haftung - die Wertminderung, deren Berechnung unter Zugrundelegung des nach Artikel 23, Absatz eins, 2 und 4 CMR festgestellten Werts des Frachguts erfolgt, zu zahlen (SZ 58/28). Diese Wertminderung ist aber nach herrschender Ansicht nicht einfach mit den Kosten der Reparatur des beschädigten Frachtguts gleichzusetzen, sodaß Reparaturkosten als solche nicht erstattungsfähig sind (JBl 1987, 187; Herber/Piper, CMR Rz 4 zu Artikel 25,; Thume in Thume, Kommentar zur CMR Rz 11 zu Artikel 25, je mwN). Reparaturkosten können - unter bestimmten Umständen - allenfalls ein Indiz für die Höhe der Wertminderung sein (Herber/Piper aaO). Die Annahme einer solchen Indizwirkung setzt jedoch die Behauptung und den Beweis der dafür im Einzelfall maßgeblichen Tatsachen voraus. Der Grundsatz, daß die zur Schadensbehebung aufgewendete Reparaturkosten nicht einfach mit der Wertminderung im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, CMR gleichzusetzen sind, gilt ganz besonders für ältere gebrauchte Sachen, deren Zeitwert von den Reparaturkosten nicht selten überschritten wird.

Die klagende Partei brachte in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 13. Dezember 1996 ausdrücklich vor, die Empfängerin habe „für die Schadensbehebung“ 86.000 S netto aufgewendet und sie - die klagende Partei - habe daher jener „den Entschädigungsbetrag von öS 82.000 für den eingetretenen Schaden bezahlt“ (ON 5 S. 4). Zum Beweis für die Schadensbehebungskosten berief sie sich auf die Reparaturkostenrechnung Nr. AR/0021/96 vom 22. März 1996 (Beilage ./E) und legte in der Verhandlungstagsatzung vom 7. Jänner 1997 (ON 6 S. 2) nicht nur diese, sondern auch den als Grundlage ihrer Versicherungsleistung erstellten „Besichtigungsbericht“ eines Sachverständigen vom 15. Jänner 1996 vor, in dem mittels Schätzung ausschließlich „Instandsetzungskosten“ von insgesamt 82.000 S netto - also exakt in Höhe des Klageanspruchs - kalkuliert wurden (Beilage ./D S. 6 f). Damit verdeutlichte aber die klagende Partei in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß sie als Versicherer der Empfängerin die (geschätzten) Reparaturkosten des beschädigten Frachtguts ersetzte und diese - bei Auslegung ihres Prozeßvorbringens - auch als solche geltend machte.

Unter Berücksichtigung dieses Umstands und der einleitenden Rechtsausführungen beruft sich die beklagte Partei daher zutreffend auf die Unschlüssigkeit des - auch der Höhe nach bestrittenen - Klagebegehrens. Die klagende Partei meint, sie habe ihre „Entschädigungszahlung in der Klageerzählung rechtlich nicht qualifiziert“. Das trifft zwar in isolierter Betrachtungsweise für die Klageerzählung zu, aber - wie bereits erörtert - nicht mehr für das weitere, die Klageerzählung präzisierende Vorbringen. Das gesteht die klagende Partei in der Revisionsbeantwortung auch selbst zu, hebt sie doch dort hervor, sie habe „ihr Klagebegehren ... in Orientierung an vorliegendem Sachverständigen-Gutachten konkretisiert“ (ON 35 S. 3 2. Abs). Mit dem Vorwurf, die beklagte Partei habe im Verfahren erster Instanz „niemals vorgebracht, ... die Wertverminderung am beförderten Gut“ weiche „von den vom Sachverständigenbüro ... errechneten Reparaturkosten“ ab, unterstellt sie eine prozeßrechtliche Pflicht der beklagten Partei, von der klagenden Partei gar nicht behauptete, jedoch für die Schlüssigkeit deren Begehrens essentielle Tatsachen antizipativ „konkret“ zu bestreiten, also alles das zu behaupten, was selbst dann zur Klageabweisung führen müßte, wenn die klagende Partei ein schlüssiges Vorbringen erstattet hätte. Der Umstand, daß die beklagte Partei den Mangel der Schlüssigkeit des Klagebegehrens erst im Berufungsverfahren aufzeigte, kann daher - entgegen der Ansicht der klagenden Partei - auch nicht „Treu und Glauben“ widersprechen. Es wäre Aufgabe der klagenden Partei gewesen, jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen zu schließen gewesen wäre, daß die bezahlten und geltend gemachten Reparaturkosten im vorliegenden Einzelfall der Wertminderung im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, CMR entsprechen. Dabei sei angemerkt, daß die klagende Partei nicht einmal den Versicherungswert der beförderten gebrauchten Dispergiermaschine behauptete.

Soweit sich allenfalls begründen ließe, die zur Schlüssigkeit des Klagebegehrens erforderlichen Tatsachenbehauptungen seien im erörterten Punkt zumindest rudimentär erstattet worden, sodaß das Gericht die klagende Partei in Wahrnehmung der materiellen Prozeßleitungspflicht gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO zur Vervollständigung ihres unzureichenden Tatsachenvorbringens hätte anleiten müssen, könnte eine derartige Unterlassung nur einen rügepflichtigen Verfahrensmangel darstellen. Ein solcher wurde von der klagenden Partei aber weder im Berufungs- noch im Revisionsverfahren geltend gemacht. Es erübrigen sich daher Erwägungen zu den durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen dieser Prozeßleitungspflicht.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß der noch nicht rechtskräftig erledigte Teil des Klagebegehrens schon wegen Unschlüssigkeit abzuweisen ist, weshalb die anderen Themen gewidmeten Revisionsgründe nicht mehr zu erörtern sind. Demgemäß ist das im Ergebnis zutreffende Ersturteil insgesamt wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41, und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E52981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00345.98M.0223.000

Im RIS seit

25.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012

Dokumentnummer

JJT_19990223_OGH0002_0010OB00345_98M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung