Rechtssatz RS0111665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111665
Entscheidungsdatum
23.02.1999
Rechtssatz
1. Die Wertminderung im Sinne des Art 25 Abs 1 CMR ist nach herrschender Ansicht nicht einfach mit den Kosten der Reparatur des beschädigten Frachtguts gleichzusetzen, sodaß Reparaturkosten als solche nicht erstattungsfähig sind. Dieser Grundsatz gilt ganz besonders für ältere gebrauchte Sachen, deren Zeitwert von den Reparaturkosten nicht selten überschritten wird.1. Die Wertminderung im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, CMR ist nach herrschender Ansicht nicht einfach mit den Kosten der Reparatur des beschädigten Frachtguts gleichzusetzen, sodaß Reparaturkosten als solche nicht erstattungsfähig sind. Dieser Grundsatz gilt ganz besonders für ältere gebrauchte Sachen, deren Zeitwert von den Reparaturkosten nicht selten überschritten wird.
2. Reparaturkosten können - unter bestimmten Umständen - allenfalls ein Indiz für die Höhe der Wertminderung sein. Die Annahme einer solchen Indizwirkung setzt jedoch die Behauptung und den Beweis der dafür im Einzelfall maßgeblichen Tatsachen voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111665
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00345_98M0000_001