Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel erster Instanz nicht mehr in der Revision gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1990, 535; JBl 1998, 643; Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 3). Dieser Grundsatz ist jedoch dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften oder infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (SZ 53/12 mwH; Kodek aaO). Ein derartiger Fall liegt hier vor:Nach ständiger Rechtsprechung kann ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel erster Instanz nicht mehr in der Revision gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1990, 535; JBl 1998, 643; Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 3). Dieser Grundsatz ist jedoch dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften oder infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (SZ 53/12 mwH; Kodek aaO). Ein derartiger Fall liegt hier vor:
Die Bindungswirkung eines zivilgerichtlichen Urteils wird primär aus der materiellen Rechtskraft abgeleitet. Nach § 411 ZPO sind Urteile der Rechtskraft insoweit teilhaft, als darin über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch oder über ein Rechtsverhältnis oder Recht entschieden wurde, dessen Feststellung gemäß § 236 ZPO oder gemäß § 259 ZPO begehrt wurde. Die objektiven Grenzen der Rechtskraft, die Auskunft über die Entscheidungswirkungen in sachlicher Hinsicht geben, werden gemäß § 411 ZPO auf den durch Klage oder Widerklage geltend gemachten "Anspruch" bezogen. Nach der Theorie vom zweigliedrigen Streitgegenstand versteht die herrschende Ansicht darunter das Tatsachenvorbringen als rechtserzeugenden Sachverhalt (den Klagegrund) in Verbindung mit dem daraus abgeleiteten Klagebegehren. Die Bindungswirkung wird, soweit sie sich als Funktion der objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft darstellt, im Kern auf den Spruch der Entscheidung beschränkt. Deren Gründe bleiben von der Bindungswirkung gewöhnlich ausgegrenzt. Den Klagegrund definieren jedoch häufig auch Tatsachenbehauptungen zu Vorfragen, ohne deren Lösung eine Entscheidung über das Klagebegehren nicht möglich wäre. Auch die Verfahrenspraxis zeigt, dass der Gegenstand einer Entscheidung durch den Spruch allein nur selten individualisiert werden kann. Dessen Auslegung erfordert daher oft die Heranziehung der ihn tragenden Gründe. Innerhalb ihrer objektiven Grenzen muss sich somit die materielle Rechtskraft jedenfalls so weit auf die Entscheidungsgründe erstrecken, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, weil sich nur so der Umfang der Rechtskraft überhaupt bestimmen lässt (verstärkter Senat SZ 70/60 mit eingehenden Nachweisen aus Lehre und Rechtsprechung; SZ 71/197; 3 Ob 150/98z).Die Bindungswirkung eines zivilgerichtlichen Urteils wird primär aus der materiellen Rechtskraft abgeleitet. Nach Paragraph 411, ZPO sind Urteile der Rechtskraft insoweit teilhaft, als darin über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch oder über ein Rechtsverhältnis oder Recht entschieden wurde, dessen Feststellung gemäß Paragraph 236, ZPO oder gemäß Paragraph 259, ZPO begehrt wurde. Die objektiven Grenzen der Rechtskraft, die Auskunft über die Entscheidungswirkungen in sachlicher Hinsicht geben, werden gemäß Paragraph 411, ZPO auf den durch Klage oder Widerklage geltend gemachten "Anspruch" bezogen. Nach der Theorie vom zweigliedrigen Streitgegenstand versteht die herrschende Ansicht darunter das Tatsachenvorbringen als rechtserzeugenden Sachverhalt (den Klagegrund) in Verbindung mit dem daraus abgeleiteten Klagebegehren. Die Bindungswirkung wird, soweit sie sich als Funktion der objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft darstellt, im Kern auf den Spruch der Entscheidung beschränkt. Deren Gründe bleiben von der Bindungswirkung gewöhnlich ausgegrenzt. Den Klagegrund definieren jedoch häufig auch Tatsachenbehauptungen zu Vorfragen, ohne deren Lösung eine Entscheidung über das Klagebegehren nicht möglich wäre. Auch die Verfahrenspraxis zeigt, dass der Gegenstand einer Entscheidung durch den Spruch allein nur selten individualisiert werden kann. Dessen Auslegung erfordert daher oft die Heranziehung der ihn tragenden Gründe. Innerhalb ihrer objektiven Grenzen muss sich somit die materielle Rechtskraft jedenfalls so weit auf die Entscheidungsgründe erstrecken, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, weil sich nur so der Umfang der Rechtskraft überhaupt bestimmen lässt (verstärkter Senat SZ 70/60 mit eingehenden Nachweisen aus Lehre und Rechtsprechung; SZ 71/197; 3 Ob 150/98z).
Die Bindungswirkung ist keine neben der Rechtskraft entfaltete Urteilswirkung, sondern ebenso wie die Einmaligkeitswirkung Ausfluss der materiellen Rechtskraft (RIS-Justiz RS0102102). In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs findet sich in einer langen Entscheidungskette (RIS-Justiz RS0041157) der Rechtssatz, auch mangels Identität des Begehrens könne ein Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichts führen, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Sachverhalt identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten.
Dagegen reicht es nach einer anderen, jüngeren Judikaturkette (SZ 68/2; SZ 69/54; MietSlg 48.645; 7 Ob 106/98h ua) nicht aus, dass eine im Vorprozess relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Wenn eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, sondern lediglich eine Vorfrage darstellte, komme der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im folgenden zu. In diesen Entscheidungen wird der überwiegenden Lehre (siehe die Literaturhinweise in SZ 70/60) gefolgt.
Zu dieser nicht immer einheitlich beurteilten Frage der objektiven Grenzen der Rechtskraft in Gestalt der Bindungswirkung von Vorentscheidungen muss hier nicht abschließend Stellung genommen werden. Klagegegenstand des Vorprozesses war nämlich ausschließlich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Brunnens sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für die dem Kläger durch den konsenslosen Aushub der Fischteiche unterhalb des Hauswasserbrunnens verursachten Schäden. Es ging somit lediglich um die Frage der rechtswidrigen Störung des Wasserbezugsrechts des Klägers und daraus entstehender möglicher Schäden infolge der Ungewissheit der endgültigen Sanierungsmöglichkeit, nicht jedoch, ob und in welchem Umfang der Kläger auf eine Ersatzwasserleitung zurückgreifen konnte oder ab welchem Zeitpunkt der Brunnen so weit saniert war, dass ihm wieder Wasser entnommen werden konnte. Die diesbezüglichen Feststellungen in dem im Vorprozess ergangenen Urteil waren somit nicht entscheidungswesentlich, sodass ihnen weder als Vorfrage noch im Sinne einer Bindungsmöglichkeit aus Gründen der Entscheidungsharmonie Bedeutung zukam. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf, dass er deshalb diese Feststellungen im Vorprozess nicht hätte bekämpfen können, weil ihm entgegengehalten worden wäre, dass er dadurch nicht beschwert sei.
Die Vorinstanzen sind daher zu Unrecht davon ausgegangen, die unterstellte Bindungswirkung enthebe sie der Pflicht, die Ergebnisse des Beweisverfahrens selbständig zu würdigen und eigenständige Feststellungen zu treffen. Infolge dieser unrichtigen Rechtsansicht hat das Berufungsgericht daher zu Unrecht die Erledigung der Mängelrüge unterlassen. Insoweit es über den Hinweis auf die Bindungswirkung hinaus ausführte, die begehrte Vernehmung der Zeugin hätte die Schaffung einer anderen Sachverhaltsgrundlage nicht bewirken können, fehlt es an jeder nachvollziehbaren Begründung und wird damit in Wahrheit in unzulässiger Weise die Würdigung dieses Beweismittels vorweggenommen.
Da das Berufungsgericht die Mängelrüge somit infolge unrichtiger Rechtsansicht nicht erledigte, hat der Oberste Gerichtshof diesen Mangel des Berufungsverfahrens wahrzunehmen. Gleiches gilt für die auf Grund unrichtiger Rechtansicht unterlassene meritorische Behandlung der Verfahrensrüge, das Erstgericht habe keine eigenständige Beweiswürdigung vorgenommen. Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren auf das Berufungsvorbringen sachlich einzugehen haben.
Der Revision ist Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.