Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 411 Abs 1 ZPO sind durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urteile der Rechtskraft teilhaft. Die Rechtskraftwirkung besteht vor allem in der Unerschütterlichkeit der in der Entscheidung ausgesprochenen Rechtssätze (Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, 829; SZ 14/31). Das formell rechtskräftige Urteil stellt hinsichtlich der von ihm entschiedenen Rechtsschutzansprüche unbestreitbar, dauernd, bindend und daher unwiederholbar und unabänderbar die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien fest; keine Prozeßpartei kann sich daher darauf berufen, daß das Urteil nicht richtig sei; auch "ungerechte" Urteile werden rechtskräftig (Pollak, System2, 531). Diese Wirkung auch noch auf anderen als den in der Rechtsordnung dafür vorgesehene Wegen (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Nichtigkeitsklage, Wiederaufnahmsklage) auch dann beseitigen zu lassen, wenn eine Entscheidung nur im Bewußtsein ihrer Unrichtigkeit herbeigeführt wurde, wie es der Kläger will, würde diese Wirkung vernichten und dadurch dem Verkehrsleben nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügen. Eine Klage auf Unwirksamkeit einer rechtskräftigen Entscheidung, die sich darauf stützt, daß das Verhalten des Beklagten eine gegen die guten Sitten verstoßende Ausbeutung der Rechtskraft darstelle, ist daher unzulässig (SZ 14/31; ZBl 1931/215; Sperl aaO 830). Aber auch eine auf diesen Rechtsgrund gestützte Schadenersatz- oder Bereicherungsklage ist ausgeschlossen (Pollak aaO 532, Ehrenzweig2 I/1 349 § 145; Krasnopolski, Obligationenrecht 480; Holzhammer, Zivilprozeßrecht Erkenntnisverfahren, 240; Fasching III 741 und die dort weiter angeführte Literatur; zu Schadenersatzansprüchen: SZ 39/74, ZBl 1931/116 ua). Das gilt auch für Klagen auf Rückzahlung von Beträgen, zu deren Leistung rechtskräftig verurteilt worden war. Dies gilt aber ohne Einschränkung auch für Versäumungsurteile (SZ 14/1; Petschek in ZBl 1927, 632; vgl ImmZ 1968, 73; Fasching III 697). Unterlag der Beklagte im rechtskräftig erledigten Vorprozeß nur, weil er nicht bestritten hatte und nur aus diesem Gründe das Vorbringen des Klägers für wahr zu halten gewesen war (§ 396 ZPO), muß ohnehin gesagt werden, daß der Anstößigkeit des Verhaltens des seinerzeitigen Klägers ein mitwirkendes Verschulden des Beklagten gegenüberstand, das so stark ins Gewicht fällt, daß für eine Infragestellung des rechtskräftigen Spruches auch schon allein deswegen kein hinreichender Grund gegeben wäre (Reichel, Rechtskraft und ungerechtfertigte Bereicherung, FS Wach 3, 85).Gemäß Paragraph 411, Absatz eins, ZPO sind durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urteile der Rechtskraft teilhaft. Die Rechtskraftwirkung besteht vor allem in der Unerschütterlichkeit der in der Entscheidung ausgesprochenen Rechtssätze (Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, 829; SZ 14/31). Das formell rechtskräftige Urteil stellt hinsichtlich der von ihm entschiedenen Rechtsschutzansprüche unbestreitbar, dauernd, bindend und daher unwiederholbar und unabänderbar die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien fest; keine Prozeßpartei kann sich daher darauf berufen, daß das Urteil nicht richtig sei; auch "ungerechte" Urteile werden rechtskräftig (Pollak, System2, 531). Diese Wirkung auch noch auf anderen als den in der Rechtsordnung dafür vorgesehene Wegen (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Nichtigkeitsklage, Wiederaufnahmsklage) auch dann beseitigen zu lassen, wenn eine Entscheidung nur im Bewußtsein ihrer Unrichtigkeit herbeigeführt wurde, wie es der Kläger will, würde diese Wirkung vernichten und dadurch dem Verkehrsleben nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügen. Eine Klage auf Unwirksamkeit einer rechtskräftigen Entscheidung, die sich darauf stützt, daß das Verhalten des Beklagten eine gegen die guten Sitten verstoßende Ausbeutung der Rechtskraft darstelle, ist daher unzulässig (SZ 14/31; ZBl 1931/215; Sperl aaO 830). Aber auch eine auf diesen Rechtsgrund gestützte Schadenersatz- oder Bereicherungsklage ist ausgeschlossen (Pollak aaO 532, Ehrenzweig2 I/1 349 Paragraph 145,; Krasnopolski, Obligationenrecht 480; Holzhammer, Zivilprozeßrecht Erkenntnisverfahren, 240; Fasching römisch drei 741 und die dort weiter angeführte Literatur; zu Schadenersatzansprüchen: SZ 39/74, ZBl 1931/116 ua). Das gilt auch für Klagen auf Rückzahlung von Beträgen, zu deren Leistung rechtskräftig verurteilt worden war. Dies gilt aber ohne Einschränkung auch für Versäumungsurteile (SZ 14/1; Petschek in ZBl 1927, 632; vergleiche ImmZ 1968, 73; Fasching römisch drei 697). Unterlag der Beklagte im rechtskräftig erledigten Vorprozeß nur, weil er nicht bestritten hatte und nur aus diesem Gründe das Vorbringen des Klägers für wahr zu halten gewesen war (Paragraph 396, ZPO), muß ohnehin gesagt werden, daß der Anstößigkeit des Verhaltens des seinerzeitigen Klägers ein mitwirkendes Verschulden des Beklagten gegenüberstand, das so stark ins Gewicht fällt, daß für eine Infragestellung des rechtskräftigen Spruches auch schon allein deswegen kein hinreichender Grund gegeben wäre (Reichel, Rechtskraft und ungerechtfertigte Bereicherung, FS Wach 3, 85).
Im vorliegenden Falle steht auf Grund der rechtskräftigen Versäumungsurteile fest, daß der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten sowohl den Betrag von S 1700.- als auch den von S 4900.- zu bezahlen, weil der Kläger das dem Beklagten zustehende Verpflegsgeld für den mj Siegfried M über Mai 1968 hinaus trotz bestehender Verpflichtung hiezu nicht bezahlt hatte. An dieses Prozeßergebnis ist jedes Gericht gebunden. Dem Beklagten stand nur nicht die Einrede der entschiedenen Streitsache zu (SZ 41/103); die in den Vorverfahren entschiedene Hauptfrage, ob dem Beklagten die von ihm geltend gemachten Ansprüche zustehen, ist nämlich im nunmehrigen Prozeß, in dem der Anspruch auf einen anderen erst durch die den Versäumungsurteilen nachfolgenden Exekutionsführungen des Beklagten entstandenen Rechtsgrund gestützt wird, bloß Vorfrage; das Begehren des Klägers, das darauf abzielt, die Rechtsfolgen der rechtskräftigen Versäumungsurteile zu beseitigen, ist aber dennoch mit der Rechtskraft dieser Urteile unvereinbar; ihm steht die Bindungswirkung dieser Urteile entgegen (SZ 39/74). Diese Tatbestandswirkung, die sich auch unter den gleichen Prozeßparteien ergeben kann (Sperl aaO, 841), liegt darin, daß die rechtskräftige Verurteilung des Klägers zur Bezahlung der Beträge von S 1700.- und S 4900.- als juristische Tatsache (SZ 14/13) auch in einem anderen Prozeß jede Feststellung ausschließt, daß er diese Beträge dem Beklagten nicht schulde. Das Ergebnis der Vorprozesse mußte unter Ausschluß der sachlichen Verhandlung und Prüfung des Gegenstandes dem neuen Urteil bei der Sachentscheidung über den neuen Anspruch zugrunde gelegt werden (Fasching III 705). Nur so kann endloses Prozessieren, das der Revisionswerber selbst ablehnt, vermieden werden; würde man hingegen seiner Auffassung folgen, wäre die Wirkung der Rechtskraft völlig entwertet, weil man unter Berufung auf Billigkeitserwägungen jeden verlorenen Prozeß neu beginnen könnte, was jedoch unterbunden werden muß (ZBl 1931/215).Im vorliegenden Falle steht auf Grund der rechtskräftigen Versäumungsurteile fest, daß der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten sowohl den Betrag von S 1700.- als auch den von S 4900.- zu bezahlen, weil der Kläger das dem Beklagten zustehende Verpflegsgeld für den mj Siegfried M über Mai 1968 hinaus trotz bestehender Verpflichtung hiezu nicht bezahlt hatte. An dieses Prozeßergebnis ist jedes Gericht gebunden. Dem Beklagten stand nur nicht die Einrede der entschiedenen Streitsache zu (SZ 41/103); die in den Vorverfahren entschiedene Hauptfrage, ob dem Beklagten die von ihm geltend gemachten Ansprüche zustehen, ist nämlich im nunmehrigen Prozeß, in dem der Anspruch auf einen anderen erst durch die den Versäumungsurteilen nachfolgenden Exekutionsführungen des Beklagten entstandenen Rechtsgrund gestützt wird, bloß Vorfrage; das Begehren des Klägers, das darauf abzielt, die Rechtsfolgen der rechtskräftigen Versäumungsurteile zu beseitigen, ist aber dennoch mit der Rechtskraft dieser Urteile unvereinbar; ihm steht die Bindungswirkung dieser Urteile entgegen (SZ 39/74). Diese Tatbestandswirkung, die sich auch unter den gleichen Prozeßparteien ergeben kann (Sperl aaO, 841), liegt darin, daß die rechtskräftige Verurteilung des Klägers zur Bezahlung der Beträge von S 1700.- und S 4900.- als juristische Tatsache (SZ 14/13) auch in einem anderen Prozeß jede Feststellung ausschließt, daß er diese Beträge dem Beklagten nicht schulde. Das Ergebnis der Vorprozesse mußte unter Ausschluß der sachlichen Verhandlung und Prüfung des Gegenstandes dem neuen Urteil bei der Sachentscheidung über den neuen Anspruch zugrunde gelegt werden (Fasching römisch drei 705). Nur so kann endloses Prozessieren, das der Revisionswerber selbst ablehnt, vermieden werden; würde man hingegen seiner Auffassung folgen, wäre die Wirkung der Rechtskraft völlig entwertet, weil man unter Berufung auf Billigkeitserwägungen jeden verlorenen Prozeß neu beginnen könnte, was jedoch unterbunden werden muß (ZBl 1931/215).
Das Revisionsgericht will dabei keineswegs übersehen, daß die Rechtsprechung dann einen anderen Standpunkt vertritt, wenn ein Versäumnisurteil erschlichen wurde (EvBl 1968/360 und die dort zitierte weitere Rechtsprechung und Literatur). Auch ein erschlichenes Versäumungsurteil rechtfertigt jedoch nicht einen Bereicherungsanspruch, sondern nur eine Klage nach § 36 Abs 1 Z 3 EO (Fasching III 741). Voraussetzung einer solchen Klage ist es jedoch, daß das Versäumungsurteil verabredungswidrig erwirkt wurde, der Gläubiger also vor oder nach Erwirkung des Exekutionstitels sich so verhalten hat, daß daraus auf einen Verzicht auf die Einleitung der Exekution geschlossen werden muß (JBl 1957, 271; SZ 22/148 ua; Heller-Berger-Stix 432 f; zuletzt auch Matscher in JBl 1970, 433). Die vom Kläger erhobene Klage ist aber keine Impugnationsklage und enthält auch nicht die Behauptung, daß der Beklagte ausdrücklich oder zumindest schlüssig auf die Einleitung der Exekution verzichtet habe. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das Klagebegehren auf Bezahlung von S 1700.- sA abgewiesen.Das Revisionsgericht will dabei keineswegs übersehen, daß die Rechtsprechung dann einen anderen Standpunkt vertritt, wenn ein Versäumnisurteil erschlichen wurde (EvBl 1968/360 und die dort zitierte weitere Rechtsprechung und Literatur). Auch ein erschlichenes Versäumungsurteil rechtfertigt jedoch nicht einen Bereicherungsanspruch, sondern nur eine Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO (Fasching römisch drei 741). Voraussetzung einer solchen Klage ist es jedoch, daß das Versäumungsurteil verabredungswidrig erwirkt wurde, der Gläubiger also vor oder nach Erwirkung des Exekutionstitels sich so verhalten hat, daß daraus auf einen Verzicht auf die Einleitung der Exekution geschlossen werden muß (JBl 1957, 271; SZ 22/148 ua; Heller-Berger-Stix 432 f; zuletzt auch Matscher in JBl 1970, 433). Die vom Kläger erhobene Klage ist aber keine Impugnationsklage und enthält auch nicht die Behauptung, daß der Beklagte ausdrücklich oder zumindest schlüssig auf die Einleitung der Exekution verzichtet habe. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das Klagebegehren auf Bezahlung von S 1700.- sA abgewiesen.
Auch der erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Der Zwischenantrag auf Feststellung, der als nicht innerhalb des anhängigen Verfahrens (Fasching III 126), sondern als bereits in der Klage gestellt ein Feststellungsbegehren nach § 228 ZPO darstellte, war allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht deswegen unzulässig, weil er keine für die Entscheidung des Hauptbegehrens dieses Prozesses wesentliche Vorfrage betroffen hätte. Diese Vorfrage wurde jedoch mit den beiden rechtskräftigen Entscheidungen des Bezirksgerichtes für ZRS Graz so gelöst, daß das nunmehrige Begehren damit in unvereinbarem Widerspruch stand und daher deren Rechtskraft verletzte. Der Kläger begehrt nämlich die Feststellung, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ab Juni 1968 Beträge für den mj Siegfried M entgegenzunehmen, obwohl der Kläger bereits rechtskräftig verurteilt worden war, über den Juni 1968 hinaus Zahlungen zu leisten. Der Kläger könnte sich höchstens dagegen beschweren, daß der Zwischenantrag auf Feststellung, da im Verhältnis zu den Vorurteilen nicht Identität der Ansprüche vorliege (vgl hiezu auch JBl 1971, 40), zurückgewiesen und nicht abgewiesen wurde; ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an einem solchen geänderten, aber für ihn nach dem Ergebnis der Entscheidung über den Hauptanspruch notwendigerweise immer noch negativen Entscheidungsform kann aber nicht anerkannt werden (vgl Fasching IV 379; JBl 1968, 574 ua).Auch der erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Der Zwischenantrag auf Feststellung, der als nicht innerhalb des anhängigen Verfahrens (Fasching römisch drei 126), sondern als bereits in der Klage gestellt ein Feststellungsbegehren nach Paragraph 228, ZPO darstellte, war allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht deswegen unzulässig, weil er keine für die Entscheidung des Hauptbegehrens dieses Prozesses wesentliche Vorfrage betroffen hätte. Diese Vorfrage wurde jedoch mit den beiden rechtskräftigen Entscheidungen des Bezirksgerichtes für ZRS Graz so gelöst, daß das nunmehrige Begehren damit in unvereinbarem Widerspruch stand und daher deren Rechtskraft verletzte. Der Kläger begehrt nämlich die Feststellung, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ab Juni 1968 Beträge für den mj Siegfried M entgegenzunehmen, obwohl der Kläger bereits rechtskräftig verurteilt worden war, über den Juni 1968 hinaus Zahlungen zu leisten. Der Kläger könnte sich höchstens dagegen beschweren, daß der Zwischenantrag auf Feststellung, da im Verhältnis zu den Vorurteilen nicht Identität der Ansprüche vorliege vergleiche hiezu auch JBl 1971, 40), zurückgewiesen und nicht abgewiesen wurde; ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an einem solchen geänderten, aber für ihn nach dem Ergebnis der Entscheidung über den Hauptanspruch notwendigerweise immer noch negativen Entscheidungsform kann aber nicht anerkannt werden vergleiche Fasching römisch vier 379; JBl 1968, 574 ua).
Zu unrecht beschwert sich der Kläger auch gegen die Zurückweisung des Antrages, nach Rechtskraft der Entscheidung die Exekution 12 E ..../70 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz einzustellen. In einem nicht auf die §§ 35 bis 37 EO gestützten Rechtsstreit kann nicht die Einstellung eines anhängigen Exekutionsverfahrens begehrt werden, insbesondere aber nicht eines Verfahrens, das gar nicht die hier strittigen S 1700.-, sondern die S 4900.- betrifft, über die in diesem Rechtsstreit überhaupt nicht mit Rechtskraftwirkung zu erkennen war.Zu unrecht beschwert sich der Kläger auch gegen die Zurückweisung des Antrages, nach Rechtskraft der Entscheidung die Exekution 12 E ..../70 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz einzustellen. In einem nicht auf die Paragraphen 35 bis 37 EO gestützten Rechtsstreit kann nicht die Einstellung eines anhängigen Exekutionsverfahrens begehrt werden, insbesondere aber nicht eines Verfahrens, das gar nicht die hier strittigen S 1700.-, sondern die S 4900.- betrifft, über die in diesem Rechtsstreit überhaupt nicht mit Rechtskraftwirkung zu erkennen war.