Die Revision der Kläger ist nicht berechtigt.
Soweit zur Dartuung der Passivlegitimation der beklagten Partei in der Revision ausgeführt wird, die beklagte Partei "benutze" längst die auf dem Grundstück 736/2 errichtete Volksschule und deren Anlagen, sie leite die anfallenden Oberflächenwässer durch den zum Teil auf dem Grundstück der Kläger liegenden Sammelschacht ab, sie sei Benützer dieses Grundstückes und habe als solcher jederzeit die Möglichkeit, die störenden Anlagen zu beseitigen, handelt es sich um im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerungen. Das Berufungsgericht hat, ohne daß ihm eine Aktenwidrigkeit unterlaufen wäre, zutreffend ausgeführt, daß die Kläger ihre Ansprüche auf das Eigentum der beklagten Partei am Grundstück 736/2, auf ein Anerkenntnis, sowie darauf stützten, daß die beklagte Partei Bauherrin der Volksschule gewesen sei. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes scheiden die letztgenannten Anspruchsgrundlagen aus. Die beklagte Partei hat kein Anerkenntnis abgegeben, sie war auch nicht Bauherrin der Volksschule. Es war für sie auch nicht vorhersehbar, daß es zu Verletzungen des Eigentumsrechtes der Kläger durch die Bauführung kommen könnte. Ein Tatsachenvorbringen, die beklagte Partei habe die Grenzverletzungen (Immissionen) durch eigenes Handeln und nicht nur durch Duldung des von einem Dritten geschaffenen Zustandes bewirkt, wurde nicht erstattet. Es bleibt daher nur zu prüfen, ob die beklagte Partei als Eigentümerin des Grundstückes, das mit einem Baurecht belastet ist, für Störungen des Nachbareigentümers haftet.
Die nachbarrechtlichen Ansprüche nach den §§ 364 Abs 2 und 364 b ABGB sind besondere Anwendungsfälle der negatorischen Eigentumsklage des § 523 ABGB (§ 364 Abs 2 ABGB: JBl 1989, 239;Die nachbarrechtlichen Ansprüche nach den Paragraphen 364, Absatz 2 und 364 b ABGB sind besondere Anwendungsfälle der negatorischen Eigentumsklage des Paragraph 523, ABGB (Paragraph 364, Absatz 2, ABGB: JBl 1989, 239;
JBl 1988, 323; MietSlg 39.024; 38.023; SZ 56/50; SZ 50/99 uva;
Koziol-Welser8 II 41, Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 364;Koziol-Welser8 römisch zwei 41, Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 364,;
Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 523; Pimmer in Schwiemann, ABGB, Rz 18 zu § 523; § 364 b ABGB: SZ 45/132; Pimmer aaO, Rz 1 zu § 364 b; Rz 2 zu § 364, Rz 18 zu § 523; Spielbüchler aaO, Rz 1 und 3 zu § 364 ABGB, Klang2 II 178). Die Eigentumsfreiheitsklage ist ein Anwendungsfall der Eigentumsklage (MietSlg 35.053;Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 523,; Pimmer in Schwiemann, ABGB, Rz 18 zu Paragraph 523,; Paragraph 364, b ABGB: SZ 45/132; Pimmer aaO, Rz 1 zu Paragraph 364, b; Rz 2 zu Paragraph 364,, Rz 18 zu Paragraph 523,; Spielbüchler aaO, Rz 1 und 3 zu Paragraph 364, ABGB, Klang2 römisch zwei 178). Die Eigentumsfreiheitsklage ist ein Anwendungsfall der Eigentumsklage (MietSlg 35.053;
EvBl 1965/197 ua; Petrasch aaO, Rz 9 zu § 523). Sie kann nicht nur im Fall der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut, sondern bei jedem (nicht hoheitlichem) unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden (MietSlg 30.060; SZ 43/47; EvBl 1965/197; Petrasch aaO). Infolge Gleichheit des Rechtsgrundes ist daher die Frage, wer gegen Immissionsklagen oder Eigentumsfreiheitsklagen passiv legitimiert ist, nach ähnlichen Grundsätzen zu beurteilen.EvBl 1965/197 ua; Petrasch aaO, Rz 9 zu Paragraph 523,). Sie kann nicht nur im Fall der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut, sondern bei jedem (nicht hoheitlichem) unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden (MietSlg 30.060; SZ 43/47; EvBl 1965/197; Petrasch aaO). Infolge Gleichheit des Rechtsgrundes ist daher die Frage, wer gegen Immissionsklagen oder Eigentumsfreiheitsklagen passiv legitimiert ist, nach ähnlichen Grundsätzen zu beurteilen.
Für die Eigentumsfreiheitsklage wurde ausgesprochen, daß grundsätzlich der Störer selbst passiv legitimiert ist, ein Dritter (der Eigentümer des Grundstückes, von dem die Beeinträchtigung fremden Eigentums ausgeht) aber dann, wenn er den Eingriff veranlaßt hat, den unerlaubten Zustand aufrecht erhält oder von ihm sonst Abhilfe zu erwarten ist (Petrasch aaO, Rz 9 zu § 523 mwN, zuletzt MietSlg 36.040; ZVR 1983/123; 4 Ob 514/85; Pimmer aaO, Rz 34 zu § 523). Für die Immissionsklage wird zwar grundsätzlich der Eigentümer des Grundstückes, von dem die schädliche Wirkung ausgeht, als Verbotsgegner angesehen (Pimmer aaO, Rz 9 zu § 364); die Klage kann aber auch gegen den vom Eigentümer des Nachbargrundstückes verschiedenen Störer, der das Grundstück für seine Zwecke benützt, erfolgreich gerichtet werden (RZ 1989/33; SZ 53/11; SZ 47/140 uva; Spielbüchler aaO, Rz 5 zu § 364). Zwischen Emission und Sachherrschaft muß aber ein Zusammenhang bestehen (SZ 59/47 mwN). Verursacht daher ein vom Eigentümer verschiedener Störer die Immissionen, kann dies dazu führen, daß Ansprüche auf nachbarrechtlicher Grundlage nur gegen den Störer, nicht aber gegen den Eigentümer des Nachbargrundstückes gerichtet werden können. Der Eigentümer haftet dann nur, wenn er die Einwirkung durch den Dritten duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre (ImmZ 1986, 177 mwN); es müßte dem Eigentümer des Nachbargrundstückes dem Dritten gegenüber ein Hinderungsrecht zustehen (EvBl 1976/190; SZ 45/132; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 321, FN 34). Eine bloße "Gefährdungshaftung kraft Eigentumsrechtes" ist daher abzulehnen (vgl. Medicus in Münchener Kommentar2, Rz 38 zu § 1004 ABGB; Säcker in Münchener Kommentar2, Rz 117 zu § 906 BGB). Da die Bestimmung des § 364 b ABGB einen Sonderfall der mittelbaren Einwirkung auf Nachbargrundstücke enthält (SZ 45/132; Klang aaO 177; Pimmer aaO, Rz 1 zu § 364 b; Spielbüchler aaO, Rz 1 zu § 364 b) gilt für die Frage der Zurechnung dasselbe, was zum Anspruchsgrund nach § 364 Abs 2 ABGB ausgeführt wurde (MietSlg 39.025; SZ 45/132; Spielbüchler aaO, Rz 3). Geht man von diesen Grundsätzen aus, ist die Ansicht der Vorinstanzen, die beklagte Partei sei passiv nicht legitimiert zu billigen. Die beklagte Partei räumte der G***-L*** ein Baurecht ein. Dieses Baurecht ist als Last ihres Grundstückes einverleibt. Eine zweite Einlage, in der das Baurecht den Gutsbestand bildet, wurde eröffnet. Gemäß § 1 BauRG ist das Baurecht das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben. Es kann sich auch auf Teile des Grundstückes erstrecken, die für das Baurecht selbst nicht erforderlich sind, aber für dessen Benützung vorteilhaft sind. Titel des Baurechtes ist der Baurechtsvertrag (Klang2 V 143). Der Bauberechtigte ist Eigentümer des Bauwerkes. Am Grundstück stehen ihm, soweit der Baurechtsvertrag nichts anderes vorsieht, die Rechte eines Fruchtnießers zu (§ 6 Abs 2 BauRG). Für den Inhalt des Baurechtsvertrages normiert das Baurechtsgesetz eine Reihe zwingender Vorschriften. So darf das Baurecht nicht auf weniger als 30 und nicht auf längere Zeit als 80 Jahre bestellt werden (§ 3 Abs 1 BauRG); gemäß § 4 Abs 1 BauRG darf das Baurecht nicht durch eine auflösende Bedingung beschränkt werden; einziger Fall eines vorzeitigen Erlöschens des Baurechtes (und damit die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des dem Baurecht zugrundeliegenden Baurechtsvertrages) bildet der Verzug in der Berichtigung eines allenfalls vereinbarten Bauzinses durch wenigstens zwei aufeinanderfolgende Jahre. Die Vereinbarung einer ordentlichen Kündigung und die Einräumung von Rücktrittsrechten ist daher ausgeschlossen (Klang aaO 144). Diese zwingenden Vorschriften können auch nicht dadurch umgangen werden, daß der Bauberechtigte für den Fall des Zuwiderhandelns gegen den Baurechtsvertrag auf das Baurecht verzichtet und sich zu einer Rückübertragung des Eigentums am Bauwerk verpflichtet (Forchheimer, Das Baurecht 48 f). Daraus folgt aber, daß der Eigentümer des mit einem Baurecht belasteten Grundstückes keine rechtliche Möglichkeit hat, weder auf Grund des bestehenden Baurechtsvertrages noch durch Androhung des Verlustes des Baurechtes dem Bauberechtigten gegenüber auf Abhilfe zu dringen. Auch andere Abhilfemöglichkeiten stehen ihm nicht zur Verfügung. Zwischen Emission bzw. Störung und Sachherrschaft besteht dann aber mangels rechtlicher Einwirkungsmöglichkeit des Eigentümers nicht der für die Bejahung der Passivlegitimation des Grundeigentümers erforderliche Sachzusammenhang.Für die Eigentumsfreiheitsklage wurde ausgesprochen, daß grundsätzlich der Störer selbst passiv legitimiert ist, ein Dritter (der Eigentümer des Grundstückes, von dem die Beeinträchtigung fremden Eigentums ausgeht) aber dann, wenn er den Eingriff veranlaßt hat, den unerlaubten Zustand aufrecht erhält oder von ihm sonst Abhilfe zu erwarten ist (Petrasch aaO, Rz 9 zu Paragraph 523, mwN, zuletzt MietSlg 36.040; ZVR 1983/123; 4 Ob 514/85; Pimmer aaO, Rz 34 zu Paragraph 523,). Für die Immissionsklage wird zwar grundsätzlich der Eigentümer des Grundstückes, von dem die schädliche Wirkung ausgeht, als Verbotsgegner angesehen (Pimmer aaO, Rz 9 zu Paragraph 364,); die Klage kann aber auch gegen den vom Eigentümer des Nachbargrundstückes verschiedenen Störer, der das Grundstück für seine Zwecke benützt, erfolgreich gerichtet werden (RZ 1989/33; SZ 53/11; SZ 47/140 uva; Spielbüchler aaO, Rz 5 zu Paragraph 364,). Zwischen Emission und Sachherrschaft muß aber ein Zusammenhang bestehen (SZ 59/47 mwN). Verursacht daher ein vom Eigentümer verschiedener Störer die Immissionen, kann dies dazu führen, daß Ansprüche auf nachbarrechtlicher Grundlage nur gegen den Störer, nicht aber gegen den Eigentümer des Nachbargrundstückes gerichtet werden können. Der Eigentümer haftet dann nur, wenn er die Einwirkung durch den Dritten duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre (ImmZ 1986, 177 mwN); es müßte dem Eigentümer des Nachbargrundstückes dem Dritten gegenüber ein Hinderungsrecht zustehen (EvBl 1976/190; SZ 45/132; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 321, FN 34). Eine bloße "Gefährdungshaftung kraft Eigentumsrechtes" ist daher abzulehnen vergleiche Medicus in Münchener Kommentar2, Rz 38 zu Paragraph 1004, ABGB; Säcker in Münchener Kommentar2, Rz 117 zu Paragraph 906, BGB). Da die Bestimmung des Paragraph 364, b ABGB einen Sonderfall der mittelbaren Einwirkung auf Nachbargrundstücke enthält (SZ 45/132; Klang aaO 177; Pimmer aaO, Rz 1 zu Paragraph 364, b; Spielbüchler aaO, Rz 1 zu Paragraph 364, b) gilt für die Frage der Zurechnung dasselbe, was zum Anspruchsgrund nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ausgeführt wurde (MietSlg 39.025; SZ 45/132; Spielbüchler aaO, Rz 3). Geht man von diesen Grundsätzen aus, ist die Ansicht der Vorinstanzen, die beklagte Partei sei passiv nicht legitimiert zu billigen. Die beklagte Partei räumte der G***-L*** ein Baurecht ein. Dieses Baurecht ist als Last ihres Grundstückes einverleibt. Eine zweite Einlage, in der das Baurecht den Gutsbestand bildet, wurde eröffnet. Gemäß Paragraph eins, BauRG ist das Baurecht das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben. Es kann sich auch auf Teile des Grundstückes erstrecken, die für das Baurecht selbst nicht erforderlich sind, aber für dessen Benützung vorteilhaft sind. Titel des Baurechtes ist der Baurechtsvertrag (Klang2 römisch fünf 143). Der Bauberechtigte ist Eigentümer des Bauwerkes. Am Grundstück stehen ihm, soweit der Baurechtsvertrag nichts anderes vorsieht, die Rechte eines Fruchtnießers zu (Paragraph 6, Absatz 2, BauRG). Für den Inhalt des Baurechtsvertrages normiert das Baurechtsgesetz eine Reihe zwingender Vorschriften. So darf das Baurecht nicht auf weniger als 30 und nicht auf längere Zeit als 80 Jahre bestellt werden (Paragraph 3, Absatz eins, BauRG); gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BauRG darf das Baurecht nicht durch eine auflösende Bedingung beschränkt werden; einziger Fall eines vorzeitigen Erlöschens des Baurechtes (und damit die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des dem Baurecht zugrundeliegenden Baurechtsvertrages) bildet der Verzug in der Berichtigung eines allenfalls vereinbarten Bauzinses durch wenigstens zwei aufeinanderfolgende Jahre. Die Vereinbarung einer ordentlichen Kündigung und die Einräumung von Rücktrittsrechten ist daher ausgeschlossen (Klang aaO 144). Diese zwingenden Vorschriften können auch nicht dadurch umgangen werden, daß der Bauberechtigte für den Fall des Zuwiderhandelns gegen den Baurechtsvertrag auf das Baurecht verzichtet und sich zu einer Rückübertragung des Eigentums am Bauwerk verpflichtet (Forchheimer, Das Baurecht 48 f). Daraus folgt aber, daß der Eigentümer des mit einem Baurecht belasteten Grundstückes keine rechtliche Möglichkeit hat, weder auf Grund des bestehenden Baurechtsvertrages noch durch Androhung des Verlustes des Baurechtes dem Bauberechtigten gegenüber auf Abhilfe zu dringen. Auch andere Abhilfemöglichkeiten stehen ihm nicht zur Verfügung. Zwischen Emission bzw. Störung und Sachherrschaft besteht dann aber mangels rechtlicher Einwirkungsmöglichkeit des Eigentümers nicht der für die Bejahung der Passivlegitimation des Grundeigentümers erforderliche Sachzusammenhang.
Soweit in der Revision behauptet wird, die beklagte Partei maße sich durch ihr zurechenbare Handlungsweisen des Bauberechtigten Grunddienstbarkeiten an, bei Anmaßung einer Grunddienstbarkeit sei immer und ausschließlich nur der Grundeigentümer (nicht aber der das angemaßte Recht ausübende Fruchtnießer) passiv legitimiert, kann ihr nicht gefolgt werden. Im Fall der von der Revision als Belegstelle (Petrasch aaO Rz 10 zu § 523) angeführten Entscheidung MietSlg 31.052 handelt es sich um eine auf § 10 EO gestützte Klage. Es ging darum, ob das gegen den Grundeigentümer, der selbst Stör- und Servitutsanmaßer war, ergangene rechtskräftige Urteil auch gegen den Einzelrechtsnachfolger vollstreckbar sei. Der Fruchtnießer aber, der in Ausübung seines Fruchtnießungsrechtes sich Rechte an fremden Grundstücken anmaßt, ist schon als Störer fremden Eigentums passiv legitimiert (GlU 15444; Klang2 II 603). Werden aber dem handelnden Störer weitere Eingriffe untersagt, kann dann eine Ersitzung zugunsten des Grundeigentümers nicht stattfinden. Ist die beklagte Partei aber nicht passiv legitimiert, ist das gesamte Klagebegehren schon aus diesem Grunde abzuweisen. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.Soweit in der Revision behauptet wird, die beklagte Partei maße sich durch ihr zurechenbare Handlungsweisen des Bauberechtigten Grunddienstbarkeiten an, bei Anmaßung einer Grunddienstbarkeit sei immer und ausschließlich nur der Grundeigentümer (nicht aber der das angemaßte Recht ausübende Fruchtnießer) passiv legitimiert, kann ihr nicht gefolgt werden. Im Fall der von der Revision als Belegstelle (Petrasch aaO Rz 10 zu Paragraph 523,) angeführten Entscheidung MietSlg 31.052 handelt es sich um eine auf Paragraph 10, EO gestützte Klage. Es ging darum, ob das gegen den Grundeigentümer, der selbst Stör- und Servitutsanmaßer war, ergangene rechtskräftige Urteil auch gegen den Einzelrechtsnachfolger vollstreckbar sei. Der Fruchtnießer aber, der in Ausübung seines Fruchtnießungsrechtes sich Rechte an fremden Grundstücken anmaßt, ist schon als Störer fremden Eigentums passiv legitimiert (GlU 15444; Klang2 römisch zwei 603). Werden aber dem handelnden Störer weitere Eingriffe untersagt, kann dann eine Ersitzung zugunsten des Grundeigentümers nicht stattfinden. Ist die beklagte Partei aber nicht passiv legitimiert, ist das gesamte Klagebegehren schon aus diesem Grunde abzuweisen. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.