Der dagegen erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Beantragt eine Prozeßpartei die Bewilligung der Verfahrenshilfe und im Zuge dessen die Beigebung eines Rechtsanwalts, so wird zwar grundsätzlich das bis dahin bestandene Vollmachtsverhältnis der Partei zu ihrem bis zu diesem Zeitpunkt für sie einschreitenden, frei gewählten Vertreter nicht aufgelöst, doch obliegt es dem Prozeßgericht, eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei, die die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, über die allfällige Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter zu befragen und zu einer Anzeige im Sinne des § 36 Abs 1 ZPO anzuleiten. Unterläßt es eine solche Anleitung, so ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zum bisherigen Vertreter zu werten (10 ObS 276/98f; JBl 1997, 465; RZ 1995/80; VersRdSch 1994, 281; JBl 1991, 195; 7 Ob 692/89; RZ 1987/9; 1 Ob 699/85; SZ 48/93 uva). Eine Befragung der Partei zur allfälligen Auflösung des Vollmachtsverhältnisses kann aber dann unterbleiben, wenn der bisher bevollmächtigte Rechtsanwalt nach seinem und des Vollmachtsgebers Willen in der Folge - wie hier - als Verfahrenshelfer einschreiten soll. Ein als Verfahrenshelfer beigegebener Rechtsanwalt kann aber in ein und demselben Rechtsstreit nicht auch als gewählter Parteienvertreter auftreten, zumal die Partei durch ihren Verfahrenshilfeantrag klar zum Ausdruck gebracht hat, daß sie die mit den Handlungen ihres frei gewählten Vertreters verbundenen Kosten nicht mehr zu tragen imstande ist (vgl 1 Ob 699/85). Ab der Zustellung des Bestellungsbescheids an den Verfahrenshelfer kann dieser - solange die Verfahrenshilfe aufrecht bleibt - nur als Verfahrenshilfevertreter und keinesfalls als frei gewählter Parteienvertreter einschreiten. Sein Vollmachtsverhältnis ist mit diesem Zeitpunkt erloschen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Verfahrenshilfevertreter im vorliegenden Rechtsstreit im Rubrum verschiedener Schriftsätze auf die „erteilte Bevollmächtigung“ hingewiesen hat (ON 15, 20, 27 und 37). Dieser Hinweis war verfehlt, weil - worauf der einschreitende Rechtsanwalt in den Schriftsätzen ON 27 und 37 ohnehin verwiesen hat - der Partei nach wie vor die Verfahrenshilfe bewilligt und er als Verfahrenshelfer bestellt war. Bis zum Tod der Erblasserin ist der für sie tätig gewesene Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer eingeschritten; mit deren Ableben ist die Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs 1 ZPO erloschen. Ein Vollmachtsverhältnis zu ihr, das sich auf den vorliegenden Rechtsstreit bezogen hätte, hat zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) bestanden; der Einschreiter hat auch nicht vorgebracht, daß ein solches, etwa durch Bevollmächtigung seitens der Verlassenschaft danach begründet worden wäre.Beantragt eine Prozeßpartei die Bewilligung der Verfahrenshilfe und im Zuge dessen die Beigebung eines Rechtsanwalts, so wird zwar grundsätzlich das bis dahin bestandene Vollmachtsverhältnis der Partei zu ihrem bis zu diesem Zeitpunkt für sie einschreitenden, frei gewählten Vertreter nicht aufgelöst, doch obliegt es dem Prozeßgericht, eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei, die die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, über die allfällige Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter zu befragen und zu einer Anzeige im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, ZPO anzuleiten. Unterläßt es eine solche Anleitung, so ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zum bisherigen Vertreter zu werten (10 ObS 276/98f; JBl 1997, 465; RZ 1995/80; VersRdSch 1994, 281; JBl 1991, 195; 7 Ob 692/89; RZ 1987/9; 1 Ob 699/85; SZ 48/93 uva). Eine Befragung der Partei zur allfälligen Auflösung des Vollmachtsverhältnisses kann aber dann unterbleiben, wenn der bisher bevollmächtigte Rechtsanwalt nach seinem und des Vollmachtsgebers Willen in der Folge - wie hier - als Verfahrenshelfer einschreiten soll. Ein als Verfahrenshelfer beigegebener Rechtsanwalt kann aber in ein und demselben Rechtsstreit nicht auch als gewählter Parteienvertreter auftreten, zumal die Partei durch ihren Verfahrenshilfeantrag klar zum Ausdruck gebracht hat, daß sie die mit den Handlungen ihres frei gewählten Vertreters verbundenen Kosten nicht mehr zu tragen imstande ist vergleiche 1 Ob 699/85). Ab der Zustellung des Bestellungsbescheids an den Verfahrenshelfer kann dieser - solange die Verfahrenshilfe aufrecht bleibt - nur als Verfahrenshilfevertreter und keinesfalls als frei gewählter Parteienvertreter einschreiten. Sein Vollmachtsverhältnis ist mit diesem Zeitpunkt erloschen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Verfahrenshilfevertreter im vorliegenden Rechtsstreit im Rubrum verschiedener Schriftsätze auf die „erteilte Bevollmächtigung“ hingewiesen hat (ON 15, 20, 27 und 37). Dieser Hinweis war verfehlt, weil - worauf der einschreitende Rechtsanwalt in den Schriftsätzen ON 27 und 37 ohnehin verwiesen hat - der Partei nach wie vor die Verfahrenshilfe bewilligt und er als Verfahrenshelfer bestellt war. Bis zum Tod der Erblasserin ist der für sie tätig gewesene Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer eingeschritten; mit deren Ableben ist die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ZPO erloschen. Ein Vollmachtsverhältnis zu ihr, das sich auf den vorliegenden Rechtsstreit bezogen hätte, hat zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) bestanden; der Einschreiter hat auch nicht vorgebracht, daß ein solches, etwa durch Bevollmächtigung seitens der Verlassenschaft danach begründet worden wäre.
Mangels Vertretungsbefugnis des einschreitenden Rechtsanwalts hat das Berufungsgericht dessen Fortsetzungsantrag daher zu Recht zurückgewiesen.
Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.