Die Revision der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Vorinstanzen haben das der Beklagten im Jahre 1986 eingeräumte Recht auf ausschließliche Benutzung der Mansardenwohnung rechtlich einwandfrei - und von den Streitteilen auch nicht in Zweifel gezogen - als Wohnungsgebrauchsrecht im Sinne der §§ 521, 504 ABGB beurteilt. Das Wohnungsgebrauchsrecht gewährt dessen Inhaber die Befugnis, die Wohnräume im Rahmen seiner Bedürfnisse zu benützen (MietSlg 47.029; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 521). Gemäß § 522 ABGB behält in jedem Fall der Eigentümer das Recht, über alle Teile des Hauses, die nicht zu der zum Gebrauch überlassenen Wohnung gehören, zu verfügen; es darf ihm die nötige Aufsicht über sein Haus nicht erschwert werden. Die Ausübung dieses Aufsichtsrechts steht bei geteiltem Eigentum jedem der Miteigentümer (hier: beiden Klägern) zu, doch darf hievon nur im notwendigen Ausmaß Gebrauch gemacht werden (WoBl 1998, 311; EFSlg 78.363). Der Dienstbarkeitsberechtigte muß sich jene Einschränkungen des Belasteten gefallen lassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit weder ernstlich erschweren noch gefährden. Der Eigentümer darf aber nicht beliebig und grundlos die mit einem Bestandrecht oder einem Wohnungsrecht belastete Liegenschaft betreten, es ist vielmehr jeweils im Einzelfall nach entsprechender Interessenabwägung zu prüfen, ob eine Duldungspflicht des Benutzers besteht (WoBl 1998, 311).Die Vorinstanzen haben das der Beklagten im Jahre 1986 eingeräumte Recht auf ausschließliche Benutzung der Mansardenwohnung rechtlich einwandfrei - und von den Streitteilen auch nicht in Zweifel gezogen - als Wohnungsgebrauchsrecht im Sinne der Paragraphen 521, 504, ABGB beurteilt. Das Wohnungsgebrauchsrecht gewährt dessen Inhaber die Befugnis, die Wohnräume im Rahmen seiner Bedürfnisse zu benützen (MietSlg 47.029; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 521,). Gemäß Paragraph 522, ABGB behält in jedem Fall der Eigentümer das Recht, über alle Teile des Hauses, die nicht zu der zum Gebrauch überlassenen Wohnung gehören, zu verfügen; es darf ihm die nötige Aufsicht über sein Haus nicht erschwert werden. Die Ausübung dieses Aufsichtsrechts steht bei geteiltem Eigentum jedem der Miteigentümer (hier: beiden Klägern) zu, doch darf hievon nur im notwendigen Ausmaß Gebrauch gemacht werden (WoBl 1998, 311; EFSlg 78.363). Der Dienstbarkeitsberechtigte muß sich jene Einschränkungen des Belasteten gefallen lassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit weder ernstlich erschweren noch gefährden. Der Eigentümer darf aber nicht beliebig und grundlos die mit einem Bestandrecht oder einem Wohnungsrecht belastete Liegenschaft betreten, es ist vielmehr jeweils im Einzelfall nach entsprechender Interessenabwägung zu prüfen, ob eine Duldungspflicht des Benutzers besteht (WoBl 1998, 311).
In dem der Entscheidung WoBl 1998, 311 zugrundeliegenden Fall wurde mit dem dort erhobenen Klagebegehren (das auf das Betreten der Liegenschaft und des darauf errichteten Hauses einschließlich aller Räume, die einer Nutzungsberechtigten zur Verfügung gestellt waren, gerichtet war) offenkundig das Ziel verfolgt, unabhängig von der Notwendigkeit hiezu und der gebotenen Schonung der Berechtigten, zumindest einmal monatlich die von der dort Beklagten genutzten Räume in deren Gegenwart und darüber hinaus die sonstigen Teile der Liegenschaft beliebig oft und ohne zeitliche Beschränkung betreten zu können. Dies wertete der Oberste Gerichtshof als unzumutbaren Eingriff in die Rechte der Dienstbarkeitsberechtigten. Dieser Sachverhalt ist aber ebenso wie der zu 1 Ob 533/95 (= EFSlg 78.363 bzw MietSlg 47.027 und 47.029) vom Obersten Gerichtshof beurteilte Sachverhalt nicht mit dem hier vorliegenden vergleichbar. Im zuletzt genannten Fall (1 Ob 533/95) wurde nämlich die Ausfolgung von Schlüsseln begehrt, um jederzeit den Bauzustand des Hauses kontrollieren zu können. Dementgegen sprach der erkennende Senat aus, daß eine Ausfolgung von Schlüsseln nicht erforderlich sei, weil die Ausübung des Aufsichtsrechts nur nach vorheriger Terminvereinbarung keine unbillige Belastung eines Miteigentümers der Liegenschaft sei. Bei Ausfolgung von Schlüsseln könnte sich jeder Miteigentümer jederzeit Zutritt zur Liegenschaft verschaffen und dadurch störend in das Wohnrecht des Gebrauchsberechtigten eingreifen. § 484 ABGB begründe aber keine Verpflichtung des Gebrauchsberechtigten, eine solche Vorgangsweise zu dulden (MietSlg 47.027).In dem der Entscheidung WoBl 1998, 311 zugrundeliegenden Fall wurde mit dem dort erhobenen Klagebegehren (das auf das Betreten der Liegenschaft und des darauf errichteten Hauses einschließlich aller Räume, die einer Nutzungsberechtigten zur Verfügung gestellt waren, gerichtet war) offenkundig das Ziel verfolgt, unabhängig von der Notwendigkeit hiezu und der gebotenen Schonung der Berechtigten, zumindest einmal monatlich die von der dort Beklagten genutzten Räume in deren Gegenwart und darüber hinaus die sonstigen Teile der Liegenschaft beliebig oft und ohne zeitliche Beschränkung betreten zu können. Dies wertete der Oberste Gerichtshof als unzumutbaren Eingriff in die Rechte der Dienstbarkeitsberechtigten. Dieser Sachverhalt ist aber ebenso wie der zu 1 Ob 533/95 (= EFSlg 78.363 bzw MietSlg 47.027 und 47.029) vom Obersten Gerichtshof beurteilte Sachverhalt nicht mit dem hier vorliegenden vergleichbar. Im zuletzt genannten Fall (1 Ob 533/95) wurde nämlich die Ausfolgung von Schlüsseln begehrt, um jederzeit den Bauzustand des Hauses kontrollieren zu können. Dementgegen sprach der erkennende Senat aus, daß eine Ausfolgung von Schlüsseln nicht erforderlich sei, weil die Ausübung des Aufsichtsrechts nur nach vorheriger Terminvereinbarung keine unbillige Belastung eines Miteigentümers der Liegenschaft sei. Bei Ausfolgung von Schlüsseln könnte sich jeder Miteigentümer jederzeit Zutritt zur Liegenschaft verschaffen und dadurch störend in das Wohnrecht des Gebrauchsberechtigten eingreifen. Paragraph 484, ABGB begründe aber keine Verpflichtung des Gebrauchsberechtigten, eine solche Vorgangsweise zu dulden (MietSlg 47.027).
In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall wurden nach Begründung des ausschließlichen Wohnungsrechts der Beklagten im Bereich der von ihr allein genutzten Mansardenwohnung Gemeinschaftsanlagen (Gastherme etc) eingebaut, die auch für die von den Klägern benutzten Räumlichkeiten im Haus bestimmt waren. Angesichts des Einvernehmens der Streitteile bei der Installation dieser Anlagen kann kein Zweifel bestehen, daß die Beklagte damit schlüssig die Zustimmung zur Wartung, Kontrolle und Reparatur dieser Installationen durch die Kläger als Hauseigentümer bzw durch die von diesen beauftragte Personen erteilte, handelt es sich doch dabei um solche gemeinschaftliche Anlagen, die einer regelmäßigen Wartung, Kontrolle und gegebenenfalls auch einer Reparatur bedürfen. Es bedarf deshalb gar nicht erst der Berufung auf § 522 ABGB, nach dem den Klägern als Eigentümern die nötige Aufsicht über ihr Haus nicht erschwert werden darf, sondern ist das Recht auf - grundsätzlichen - Zutritt zur Mansardenwohnung der Beklagten zum Zweck der Wartung, Kontrolle und Reparatur der Gemeinschaftsanlagen schon aus der deshalb schlüssig anzunehmenden Zustimmung der Beklagten abzuleiten. Dieses Recht kann aber nicht so weit reichen, daß der Zutritt jederzeit - wenn auch auf den Zweck der Wartung, Kontrolle und Reparatur eingeschränkt - gewährt werden müßte; eine solche Ausdehnung wäre als unzumutbarer Eingriff und unerträgliche Störung des der Beklagten bestellten Wohnungsrechts zu beurteilen. Daß das Recht der Kläger zur Wartung, Kontrolle und Reparatur der Gemeinschaftsanlagen die Wohnung der Beklagten zu betreten, nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit der Beklagten ausgeübt werden darf, ist keine unbillige Belastung der Liegenschaftseigentümer. In Abwägung der Interessen aller Beteiligten kann den Klägern zugemutet werden, ihre berechtigten Vorhaben zumindest 48 Stunden vor deren Durchführung anzukündigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Beklagte auf einer solchen Ankündigung naturgemäß nicht bestehen, doch muß dies als Ausnahmsfall gelten. Das auf jederzeitigen Zutritt zur Mansardenwohnung gerichtete Mehrbegehren der Kläger ist daher abzuweisen; das auf Gestattung des Zutritts (grundsätzlich) nach Vorankündigung gerichtete Begehren ist hingegen berechtigt. Die demonstrativ (arg. „insbesondere“) aufgezählten Möglichkeiten, wie der Zutritt gewährt werden könnte, sind in den Urteilsspruch nicht aufzunehmen, weil es Sache der Beklagten sein wird, den Klägern auf die ihr zumutbare Weise den Zutritt zu verschaffen.In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall wurden nach Begründung des ausschließlichen Wohnungsrechts der Beklagten im Bereich der von ihr allein genutzten Mansardenwohnung Gemeinschaftsanlagen (Gastherme etc) eingebaut, die auch für die von den Klägern benutzten Räumlichkeiten im Haus bestimmt waren. Angesichts des Einvernehmens der Streitteile bei der Installation dieser Anlagen kann kein Zweifel bestehen, daß die Beklagte damit schlüssig die Zustimmung zur Wartung, Kontrolle und Reparatur dieser Installationen durch die Kläger als Hauseigentümer bzw durch die von diesen beauftragte Personen erteilte, handelt es sich doch dabei um solche gemeinschaftliche Anlagen, die einer regelmäßigen Wartung, Kontrolle und gegebenenfalls auch einer Reparatur bedürfen. Es bedarf deshalb gar nicht erst der Berufung auf Paragraph 522, ABGB, nach dem den Klägern als Eigentümern die nötige Aufsicht über ihr Haus nicht erschwert werden darf, sondern ist das Recht auf - grundsätzlichen - Zutritt zur Mansardenwohnung der Beklagten zum Zweck der Wartung, Kontrolle und Reparatur der Gemeinschaftsanlagen schon aus der deshalb schlüssig anzunehmenden Zustimmung der Beklagten abzuleiten. Dieses Recht kann aber nicht so weit reichen, daß der Zutritt jederzeit - wenn auch auf den Zweck der Wartung, Kontrolle und Reparatur eingeschränkt - gewährt werden müßte; eine solche Ausdehnung wäre als unzumutbarer Eingriff und unerträgliche Störung des der Beklagten bestellten Wohnungsrechts zu beurteilen. Daß das Recht der Kläger zur Wartung, Kontrolle und Reparatur der Gemeinschaftsanlagen die Wohnung der Beklagten zu betreten, nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit der Beklagten ausgeübt werden darf, ist keine unbillige Belastung der Liegenschaftseigentümer. In Abwägung der Interessen aller Beteiligten kann den Klägern zugemutet werden, ihre berechtigten Vorhaben zumindest 48 Stunden vor deren Durchführung anzukündigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Beklagte auf einer solchen Ankündigung naturgemäß nicht bestehen, doch muß dies als Ausnahmsfall gelten. Das auf jederzeitigen Zutritt zur Mansardenwohnung gerichtete Mehrbegehren der Kläger ist daher abzuweisen; das auf Gestattung des Zutritts (grundsätzlich) nach Vorankündigung gerichtete Begehren ist hingegen berechtigt. Die demonstrativ (arg. „insbesondere“) aufgezählten Möglichkeiten, wie der Zutritt gewährt werden könnte, sind in den Urteilsspruch nicht aufzunehmen, weil es Sache der Beklagten sein wird, den Klägern auf die ihr zumutbare Weise den Zutritt zu verschaffen.
Eine schikanöse Klagsführung liegt nicht vor, zumal die Kläger als Eigentümer und Mitbenutzer von Gemeinschaftsanlagen von einem ihnen zustehenden Recht Gebrauch machen. Daß sie ein rechtliches Interesse daran haben, ihr Recht auf Zutritt zu den Gemeinschaftsanlagen festgestellt zu wissen, kann nicht zweifelhaft sein, zumal die Beklagte das Recht der Kläger generell bestreitet.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Die verfügte Zutrittsmöglichkeit gegen Vorankündigung stellt im Vergleich zum Begehren auf jederzeitigen Zutritt ein Minus dar. Die Kläger sind mit etwa 3/4 ihres Begehrens als durchgedrungen anzusehen, sodaß ihnen die Beklagte die Hälfte von deren Prozeßkosten (3/4 der Barauslagen) zu ersetzen hat. Für die teilweise erfolgreiche Revision gebührt der Beklagten der Ersatz eines Viertels der von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Die verfügte Zutrittsmöglichkeit gegen Vorankündigung stellt im Vergleich zum Begehren auf jederzeitigen Zutritt ein Minus dar. Die Kläger sind mit etwa 3/4 ihres Begehrens als durchgedrungen anzusehen, sodaß ihnen die Beklagte die Hälfte von deren Prozeßkosten (3/4 der Barauslagen) zu ersetzen hat. Für die teilweise erfolgreiche Revision gebührt der Beklagten der Ersatz eines Viertels der von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren.