Rechtssatz RS0044143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044143
Entscheidungsdatum
19.01.1999
Rechtssatz
Das in § 522 ABGB normierte Aufsichtsrecht des Eigentümers steht bei geteiltem Eigentum jedem der Miteigentümer zu, soweit von diesem - beurteilt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles - nur im Rahmen des notwendigen Ausmaßes Gebrauch gemacht wird. Zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes bedarf es aber nicht der Ausfolgung eines Schlüssels an einen Miteigentümer, um diesem die Möglichkeit des jederzeitigen Zutrittes zu einer mit einer Wohnungsdienstbarkeit belasteten Liegenschaft zu gewähren.Das in Paragraph 522, ABGB normierte Aufsichtsrecht des Eigentümers steht bei geteiltem Eigentum jedem der Miteigentümer zu, soweit von diesem - beurteilt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles - nur im Rahmen des notwendigen Ausmaßes Gebrauch gemacht wird. Zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes bedarf es aber nicht der Ausfolgung eines Schlüssels an einen Miteigentümer, um diesem die Möglichkeit des jederzeitigen Zutrittes zu einer mit einer Wohnungsdienstbarkeit belasteten Liegenschaft zu gewähren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 533/95
Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 533/95
- 1 Ob 357/98a
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 357/98a
nur: Das in § 522 ABGB normierte Aufsichtsrecht des Eigentümers steht bei geteiltem Eigentum jedem der Miteigentümer zu, soweit von diesem - beurteilt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles - nur im Rahmen des notwendigen Ausmaßes Gebrauch gemacht wird. (T1); Beisatz: Der Eigentümer darf nicht beliebig und grundlos die mit einem Bestandrecht oder einem Wohnungsrecht belastete Liegenschaft betreten, es ist vielmehr jeweils im Einzelfall nach entsprechender Interessenabwägung zu prüfen, ob eine Duldungspflicht des Benutzers besteht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044143
Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00533_9500000_001