Aus den Entscheidungsgründen:
Zu den Ausführungen der Revision des Klägers, die, obwohl auch die Revisionsgrunde der Z. 2 und 3 des § 503 ZPO. bezogen sind, im wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der Untergerichte bekämpfen, ist folgendes darzulegen:Zu den Ausführungen der Revision des Klägers, die, obwohl auch die Revisionsgrunde der Ziffer 2 und 3 des Paragraph 503, ZPO. bezogen sind, im wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der Untergerichte bekämpfen, ist folgendes darzulegen:
Zu 1. Die gegenständlichen Teilschuldverschreibungen lauten nur auf Dollars oder Schweizer Franken. Es handelt sich daher um Wertpapiere, die ausschließlich auf ausländische Währung lauten. Damit ist diese Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 6 Z. 10 DevisenG. 1938 eindeutig gegeben. Darauf, ob sich Zahlstellen oder Zeichnungsstellen im Ausland befinden, kommt es nach dem Gesetz nicht an. Die Erwägungen der Revision in dieser Richtung sind daher unerheblich.Zu 1. Die gegenständlichen Teilschuldverschreibungen lauten nur auf Dollars oder Schweizer Franken. Es handelt sich daher um Wertpapiere, die ausschließlich auf ausländische Währung lauten. Damit ist diese Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 6, Ziffer 10, DevisenG. 1938 eindeutig gegeben. Darauf, ob sich Zahlstellen oder Zeichnungsstellen im Ausland befinden, kommt es nach dem Gesetz nicht an. Die Erwägungen der Revision in dieser Richtung sind daher unerheblich.
Zu 2. Daß die Notierung der Teilschuldverschreibungen mit 10. März 1939 im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse gelöscht wurde, haben die Untergerichte festgestellt. Daraus folgt ebenfalls nach dem klaren Wortlaut des § 6 Z. 10 DevisenG. 1938, daß die Papiere seither "nicht an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen sind". Mit dem Vorliegen auch dieser zweiten Voraussetzung ist die Begriffsbestimmung des § 6 Z. 10 DevisenG. 1938 erfüllt. Die gegenständlichen Wertpapiere sind daher deutsche Auslandsbonds im Sinne der bezogenen Vorschrift.Zu 2. Daß die Notierung der Teilschuldverschreibungen mit 10. März 1939 im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse gelöscht wurde, haben die Untergerichte festgestellt. Daraus folgt ebenfalls nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 6, Ziffer 10, DevisenG. 1938, daß die Papiere seither "nicht an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen sind". Mit dem Vorliegen auch dieser zweiten Voraussetzung ist die Begriffsbestimmung des Paragraph 6, Ziffer 10, DevisenG. 1938 erfüllt. Die gegenständlichen Wertpapiere sind daher deutsche Auslandsbonds im Sinne der bezogenen Vorschrift.
Zu 3. Daß der Runderlaß 105/1940 keinerlei Grundlage für die von der Beklagten vorgenommenen Zahlungen von Dotationen an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Koka) abgebe, trifft nicht zu. Auszugehen ist von der gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 6 Z. 10 DevisenG. 1938, wonach deutsche Auslandsbonds inländische Wertpapiere sind, die ausschließlich oder wahlweise auf eine ausländische Währung lauten und nicht an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen sind. Ferner lautet die Überschrift zu C II des Erlasses "Deutsche Auslandsbonds und deutsche Auslandspfandbriefe". Im Text dieses Abschnittes ist an mehreren Stellen von Bonds schlechtweg die Rede. Schon daraus ergibt sich, daß sich die Bestimmungen des Runderlasses auf alle deutschen Auslandsbonds beziehen sollen. An diesem Ergebnis kann dadurch nichts geändert werden, daß in C II auch der Ausdruck Auslandsanleihen gebraucht wird, die in A I 4 des Runderlasses als "von inländischen Schuldnern im Ausland aufgenommene Anleihen, die durch Wertpapiere (deutsche Auslandsbonds oder deutsche Auslandspfandbriefe) verbrieft sind", bezeichnet werden. Damit ist nicht verfügt, daß sich die Regelung des Runderlasses nur auf im Auslandbegebene deutsche Auslandsbonds beziehe. Daß dies keinesfalls die Meinung des Runderlasses ist, folgt auch daraus, daß in F III ausdrücklich Bestimmungen über österreichische Anleihen getroffen sind, die im Inland ausgegeben worden sind.Zu 3. Daß der Runderlaß 105 aus 1940, keinerlei Grundlage für die von der Beklagten vorgenommenen Zahlungen von Dotationen an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Koka) abgebe, trifft nicht zu. Auszugehen ist von der gesetzlichen Begriffsbestimmung des Paragraph 6, Ziffer 10, DevisenG. 1938, wonach deutsche Auslandsbonds inländische Wertpapiere sind, die ausschließlich oder wahlweise auf eine ausländische Währung lauten und nicht an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen sind. Ferner lautet die Überschrift zu C römisch zwei des Erlasses "Deutsche Auslandsbonds und deutsche Auslandspfandbriefe". Im Text dieses Abschnittes ist an mehreren Stellen von Bonds schlechtweg die Rede. Schon daraus ergibt sich, daß sich die Bestimmungen des Runderlasses auf alle deutschen Auslandsbonds beziehen sollen. An diesem Ergebnis kann dadurch nichts geändert werden, daß in C römisch zwei auch der Ausdruck Auslandsanleihen gebraucht wird, die in A römisch eins 4 des Runderlasses als "von inländischen Schuldnern im Ausland aufgenommene Anleihen, die durch Wertpapiere (deutsche Auslandsbonds oder deutsche Auslandspfandbriefe) verbrieft sind", bezeichnet werden. Damit ist nicht verfügt, daß sich die Regelung des Runderlasses nur auf im Auslandbegebene deutsche Auslandsbonds beziehe. Daß dies keinesfalls die Meinung des Runderlasses ist, folgt auch daraus, daß in F römisch drei ausdrücklich Bestimmungen über österreichische Anleihen getroffen sind, die im Inland ausgegeben worden sind.
Zu 4. vermögen die Ausführungen der Revision, die darzutun versuchen, daß der Erlag bei der Koka nicht gemäß dem Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9. Juni 1933, DRGBl. I, S. 349 (Moratoriumsgesetz), stattgefunden habe und daher nicht schuldbefreiend wirken könne, nicht zu überzeugen. Die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden ist gemäß § 2 des Moratoriumsgesetzes errichtet worden. Wenn nun der Runderlaß 105/1940 von der Tilgung deutscher Auslandsbonds spricht und in diesem Zusammenhang in C II die Leistung an die Koka vorsieht, so kann nicht bezweifelt werden, daß die Leistung gemäß § 1 Abs. 2 des Moratoriumsgesetzes auch schuldtilgend ist. Eine andere Auslegung würde die Regelung des Runderlasses 105/1940 sinnlos machen.Zu 4. vermögen die Ausführungen der Revision, die darzutun versuchen, daß der Erlag bei der Koka nicht gemäß dem Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9. Juni 1933, DRGBl. römisch eins, S. 349 (Moratoriumsgesetz), stattgefunden habe und daher nicht schuldbefreiend wirken könne, nicht zu überzeugen. Die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden ist gemäß Paragraph 2, des Moratoriumsgesetzes errichtet worden. Wenn nun der Runderlaß 105 aus 1940, von der Tilgung deutscher Auslandsbonds spricht und in diesem Zusammenhang in C römisch zwei die Leistung an die Koka vorsieht, so kann nicht bezweifelt werden, daß die Leistung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Moratoriumsgesetzes auch schuldtilgend ist. Eine andere Auslegung würde die Regelung des Runderlasses 105 aus 1940, sinnlos machen.
Daß sich das Moratoriumsgesetz auch auf Inhaberpapiere bezieht, hat das Berufungsgericht überzeugend dargetan. Die gegenteilige Auffassung der Revision findet im Gesetz keine Stütze und würde den Zweck des Gesetzes vereitelt haben.
Zu 5. Davon, daß nach F III des Runderlasses 105/1940 mangels Bestellung eines trustee der Erlag der Dotationen unstatthaft gewesen sei, kann keine Rede sein. Die genannte Stelle des Runderlasses eröffnete bloß bei österreichischen Anleihen, die auf ausländische Währung lauten, aber im Inland ausgegeben worden sind und infolgedessen weder ausländische trustees noch ausländische Zahlstellen haben, die Möglichkeit, daß die Devisenstelle Wien den Schuldnern die Genehmigung zur unmittelbaren Einlösung der Zinsscheine in Reichsmark zu Gunsten von Inländern erteilte. Darüber, daß die Schuldner ohne weiteres so vorgehen könnten oder gar vorzugehen hätten, ist nichts bestimmt.Zu 5. Davon, daß nach F römisch drei des Runderlasses 105 aus 1940, mangels Bestellung eines trustee der Erlag der Dotationen unstatthaft gewesen sei, kann keine Rede sein. Die genannte Stelle des Runderlasses eröffnete bloß bei österreichischen Anleihen, die auf ausländische Währung lauten, aber im Inland ausgegeben worden sind und infolgedessen weder ausländische trustees noch ausländische Zahlstellen haben, die Möglichkeit, daß die Devisenstelle Wien den Schuldnern die Genehmigung zur unmittelbaren Einlösung der Zinsscheine in Reichsmark zu Gunsten von Inländern erteilte. Darüber, daß die Schuldner ohne weiteres so vorgehen könnten oder gar vorzugehen hätten, ist nichts bestimmt.
Zu 6. ...
Zu 7. Diese Ausführungen setzen sich in Widerspruch mit jenen unter 5., da nunmehr der Kläger nur mehr eine Pflicht der Beklagten annimmt, sich "interessewahrend" um die Genehmigung nach F III des Runderlasses 105/1940 zu bemühen. Auch für diese Auffassung fehlt aber jede Rechtsgrundlage.Zu 7. Diese Ausführungen setzen sich in Widerspruch mit jenen unter 5., da nunmehr der Kläger nur mehr eine Pflicht der Beklagten annimmt, sich "interessewahrend" um die Genehmigung nach F römisch drei des Runderlasses 105 aus 1940, zu bemühen. Auch für diese Auffassung fehlt aber jede Rechtsgrundlage.
Zu 8. genügt es, auf die Ausführungen zu 4. Bezug zu nehmen. Zu 9. ist auf die Ausführungen zu 1., 5. sowie 7. und 8. zu verweisen.
Zu 10. muß der Revision entgegengehalten werden, daß sich der Kläger in seinen Klagen ausdrücklich als Eigentümer der Papiere bezeichnet hat. Damit ist die Innehabung der Papiere durch seine Gattin durchaus vereinbar, so daß nichts daraus folgt, wenn die Depotauszüge auf ihren Namen lauten. Im übrigen ist die Frage, ob die Papiere im Besitz eines Deviseninländers oder -ausländers waren, bedeutungslos, weil die obigen Ausführungen ergeben, daß auch im ersten Fall mit schuldtilgender Wirkung an die Konversionskasse geleistet wurde.
Zu 11. Ob - wie das Berufungsgericht meint - der Konversionskasse ein Weisungsrecht gegenüber der Beklagten zukam, kann dahingestellt bleiben. Die Pflicht zur Tilgung in Form einer Dotation an die Konversionskasse und die schuldtilgende Wirkung dieses Vorgangs ergibt sich - wie oben dargelegt - aus C II des Runderlasses 105/1940 und § 1 Abs. 2 Moratoriumsgesetz.Zu 11. Ob - wie das Berufungsgericht meint - der Konversionskasse ein Weisungsrecht gegenüber der Beklagten zukam, kann dahingestellt bleiben. Die Pflicht zur Tilgung in Form einer Dotation an die Konversionskasse und die schuldtilgende Wirkung dieses Vorgangs ergibt sich - wie oben dargelegt - aus C römisch zwei des Runderlasses 105 aus 1940, und Paragraph eins, Absatz 2, Moratoriumsgesetz.
Zu 12. ist auf das Vorgesagte zu verweisen.
Zu 13. versucht die Revision darzutun, daß dem Kläger von Gesetzes wegen der Kurs des Zahlungstages gebühre, ohne daß es auf ein Verschulden der beklagten Partei ankäme. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Überdies ist die Frage nur auf jene Papiere bedeutsam, die nicht durch Überweisung der Dotationen an die Koka rückgezahlt sind, das ist also bloß das Sammelstück Nr. 561 - 70 der 8%igen verlosbaren Obligationen der beklagten Partei, lautend auf 1000 Schweizer Franken, das nach dem Tilgungspla eingelöst werden sollen.
Auszugehen ist davon, daß nach den Anleihebedingungen die Zinsen sowie der Nennwert der verlosten oder gekundigten Teilschuldverschreibungen in Österreich statt in Schweizer Franken in österreichischer Währung unter Zugrundelegung des Wiener Geldkurses der Devise Zürich an dem der Fälligkeit vorangegangenen Notierungstag ausbezahlt werden. Wenn nun der Kläger entgegen dieser ausdrücklichen Bestimmung in den Anleihebedingungen den Kurs des Zahlungstages begehrt, so müßte ihm hiefür ein Rechtsgrund zur Seite stehen. Aus dem Gesetz unmittelbar kann aber ein solcher Rechtsgrund nicht gewonnen werden.
Die Berufung auf Art. 8, Nr. 8 der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 1938, DRGBl. I, S. 1999, geht schon deswegen fehl, weil es sich bei dieser Bestimmung um im Inland zahlbare Geldschulden handelt, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, also um Forderungen, die vereinbarungsgemäß in ausländischer Währung zu bezahlen sind. Voraussetzung für die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung ist, daß der Inhalt der Schuld selbst Geld in Auslandswährung ist, daß der Gläubiger also einen Anspruch auf Leistung von Geldzeichen fremder Währung hat. Dies ist aber hier nicht der Fall, weil der Kläger nach den oben wiedergegebenen Anleihebedingungen nur Anspruch auf Zahlung in Schillingen hat. Es handelt sich um eine sogenannte unechte Valutaforderung. Art. 8 Z. 8 findet aber nur auf echte Valutaschulden Anwendung, bei denen im Inland Zahlung in ausländischer Währung begehrt werden kann. Darum kann bei unechten Valutaschulden, wie eine solche hier vorliegt, nicht auf Grund des Art. 8 Z. 8 der Zahlungstag als der Tag der Umrechnung in Betracht kommen (OGH. 14. November 1951, 1 Ob 764/51).Die Berufung auf Artikel 8,, Nr. 8 der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 1938, DRGBl. römisch eins, S. 1999, geht schon deswegen fehl, weil es sich bei dieser Bestimmung um im Inland zahlbare Geldschulden handelt, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, also um Forderungen, die vereinbarungsgemäß in ausländischer Währung zu bezahlen sind. Voraussetzung für die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung ist, daß der Inhalt der Schuld selbst Geld in Auslandswährung ist, daß der Gläubiger also einen Anspruch auf Leistung von Geldzeichen fremder Währung hat. Dies ist aber hier nicht der Fall, weil der Kläger nach den oben wiedergegebenen Anleihebedingungen nur Anspruch auf Zahlung in Schillingen hat. Es handelt sich um eine sogenannte unechte Valutaforderung. Artikel 8, Ziffer 8, findet aber nur auf echte Valutaschulden Anwendung, bei denen im Inland Zahlung in ausländischer Währung begehrt werden kann. Darum kann bei unechten Valutaschulden, wie eine solche hier vorliegt, nicht auf Grund des Artikel 8, Ziffer 8, der Zahlungstag als der Tag der Umrechnung in Betracht kommen (OGH. 14. November 1951, 1 Ob 764/51).
Der Hinweis der Revision auf die Entscheidungen vom 13. März 1917, ZBl. 1917, Nr. 283, 1. Oktober 1918, ZBl. 1920, Nr. 81, und 12. Feber 1919, SZ. I/13, sowie auf das in der letzteren Entscheidung herangezogene kaiserliche Patent vom 2. Juni 1848, JGS. Nr. 1157, und den dort zitierten § 19 des dritten Teils der KV. vom 21. September 1899, RGBl. Nr. 176, geht schon - die Geltung der bezogenen Vorschriften dahingestellt - deswegen fehl, weil in allen jenen Fällen keine rechtsgeschäftliche Festlegung des anzuwendenden Kurses in Betracht kommt.Der Hinweis der Revision auf die Entscheidungen vom 13. März 1917, ZBl. 1917, Nr. 283, 1. Oktober 1918, ZBl. 1920, Nr. 81, und 12. Feber 1919, SZ. I/13, sowie auf das in der letzteren Entscheidung herangezogene kaiserliche Patent vom 2. Juni 1848, JGS. Nr. 1157, und den dort zitierten Paragraph 19, des dritten Teils der KV. vom 21. September 1899, RGBl. Nr. 176, geht schon - die Geltung der bezogenen Vorschriften dahingestellt - deswegen fehl, weil in allen jenen Fällen keine rechtsgeschäftliche Festlegung des anzuwendenden Kurses in Betracht kommt.
Aus Art. 41 WG. und 36 SchG. kann für die hier zu beantwortende Rechtsfrage nichts gewonnen werden, weil in diesen Fällen der Gläubiger Zahlung in ausländischer Währung verlangen kann, während dies hier nach den Anleihebedingungen - wie oben bereits ausgeführt - nicht der Fall ist. Ob weitere Gründe einer analogen Anwendung dieser Bestimmungen entgegenstunden, braucht daher nicht untersucht zu werden.Aus Artikel 41, WG. und 36 SchG. kann für die hier zu beantwortende Rechtsfrage nichts gewonnen werden, weil in diesen Fällen der Gläubiger Zahlung in ausländischer Währung verlangen kann, während dies hier nach den Anleihebedingungen - wie oben bereits ausgeführt - nicht der Fall ist. Ob weitere Gründe einer analogen Anwendung dieser Bestimmungen entgegenstunden, braucht daher nicht untersucht zu werden.
Wenn sich die Revision schließlich noch darauf beruft, daß gemäß C II 2 des Runderlasses Nr. 105 die geschuldete Währung zum amtlichen Berliner Mittelkurs der betreffenden Währung an dem der Zahlung vorangehenden Tage in Reichsmark umzurechnen ist, so übersieht sie - davon abgesehen, daß der Runderlaß nicht mehr gilt -, daß diese Vorschrift offenbar nur das Innenverhältnis zwischen Anleiheschuldner und Konversionskasse regelt.Wenn sich die Revision schließlich noch darauf beruft, daß gemäß C römisch zwei 2 des Runderlasses Nr. 105 die geschuldete Währung zum amtlichen Berliner Mittelkurs der betreffenden Währung an dem der Zahlung vorangehenden Tage in Reichsmark umzurechnen ist, so übersieht sie - davon abgesehen, daß der Runderlaß nicht mehr gilt -, daß diese Vorschrift offenbar nur das Innenverhältnis zwischen Anleiheschuldner und Konversionskasse regelt.
Es ergibt sich daher, daß es der Revision nicht gelungen ist, ihre Rechtsauffassung stichhältig zu begrunden, daß von Gesetzes wegen statt des in den Anleihebedingungen festgesetzten Kurses der Kläger Anspruch auf Anwendung des Kurses des Zahlungstages hätte.
Zu 14. kann der Versuch der Revision, den Anspruch auf Leistung zum Kurs des Zahlungstages aus einem Verschulden (Verzug) der beklagten Partei abzuleiten, ebenfalls nicht erfolgreich sein.
Daß es sich im vorliegenden Fall um deutsche Auslandsbonds im Sinne des § 6 Z. 10 DevisenG. 1938 handelt, ist bereits oben begrundet (zu 1 - 5). Gemäß dem Runderlaß 105/40 war daher die unmittelbare Zahlung an die Gläubiger verboten. Bei diesem Rechtszustand blieb es, solange das deutsche Devisengesetz in Österreich galt u. zw. in der russischen Besatzungszone bis zum Inkrafttreten des Devisengesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 162, am 15. September 1946, in den drei westlichen Besatzungszonen bis zum Inkrafttreten von Erlässen der entsprechenden Militärregierungen, die dann ebenfalls durch das österreichische Devisengesetz abgelöst wurden. Der Wegfall der Konversionskasse hat an dem devisenrechtlichen Verbot der unmittelbaren Zahlung der deutschen Auslandsbonds an die Gläubiger nichts geändert. Das hier für die Übergangszeit in Betracht kommende Dekret Nr. 4 der amerikanischen Militärregierung (OÖABl. 1945, Folge 2) verbot - vorbehaltlich einer Genehmigung der Militärregierung - u. a. Geschäfte mit Devisenwerten, die im Eigentum oder unter Kontrolle von Personen in Österreich standen (Punkt 1 lit. a) und zählte zu diesen Devisenwerten auch von Personen in Österreich ausgestellte Urkunden, die in einer nicht in Österreich geltenden Währung ausgedrückt oder zahlbar sind (Punkt 11, lit. d, Z. 4).Daß es sich im vorliegenden Fall um deutsche Auslandsbonds im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 10, DevisenG. 1938 handelt, ist bereits oben begrundet (zu 1 - 5). Gemäß dem Runderlaß 105/40 war daher die unmittelbare Zahlung an die Gläubiger verboten. Bei diesem Rechtszustand blieb es, solange das deutsche Devisengesetz in Österreich galt u. zw. in der russischen Besatzungszone bis zum Inkrafttreten des Devisengesetzes vom 25. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 162, am 15. September 1946, in den drei westlichen Besatzungszonen bis zum Inkrafttreten von Erlässen der entsprechenden Militärregierungen, die dann ebenfalls durch das österreichische Devisengesetz abgelöst wurden. Der Wegfall der Konversionskasse hat an dem devisenrechtlichen Verbot der unmittelbaren Zahlung der deutschen Auslandsbonds an die Gläubiger nichts geändert. Das hier für die Übergangszeit in Betracht kommende Dekret Nr. 4 der amerikanischen Militärregierung (OÖABl. 1945, Folge 2) verbot - vorbehaltlich einer Genehmigung der Militärregierung - u. a. Geschäfte mit Devisenwerten, die im Eigentum oder unter Kontrolle von Personen in Österreich standen (Punkt 1 Litera a,) und zählte zu diesen Devisenwerten auch von Personen in Österreich ausgestellte Urkunden, die in einer nicht in Österreich geltenden Währung ausgedrückt oder zahlbar sind (Punkt 11, Litera d,, Ziffer 4,).
Aus dem bisher Gesagten folgt, daß die beklagte Partei bis zum Inkrafttreten des Devisengesetzes vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 162 am 15. September 1946 an den Kläger nicht zahlen durfte. Ein Verschulden für diese Zeit ist daher ausgeschlossen.Aus dem bisher Gesagten folgt, daß die beklagte Partei bis zum Inkrafttreten des Devisengesetzes vom 25. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 162 am 15. September 1946 an den Kläger nicht zahlen durfte. Ein Verschulden für diese Zeit ist daher ausgeschlossen.
Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Devisengesetzes am 15. September 1946 liegt allerdings Verzug der beklagten Partei vor. Hiezu muß die Frage untersucht werden, ob es sich im vorliegenden Fall um einen österreichischen Auslandstitel handelt. Nach Meinung des Obersten Gerichtshofes kann nicht wohl bestritten werden, daß ein solcher Auslandstitel nicht vorliegt. Kundmachung Nr. 1 A P 4 kommt nicht in Betracht, da diese Bestimmung nur die Anmeldepflicht regelt und nicht die Frage, ob der Zinsendienst zulässig ist oder nicht. Ob ein inländisches Wertpapier als österreichischer Auslandstitel angesehen werden muß worüber die Nationalbank nach § 1 Abs. 2 DevisenG. entscheidet, ist nur für die Frage bedeutsam, ob darüber verfügt oder ob es entgeltlich erworben werden dürfe. Daß die Einlösung von Zinsscheinen oder Rücklösung fälliger Inlandsbonds in Heimatwährung nicht unter das Devisengesetz fällt, worüber im Zweifelsfall die Gerichte und nicht die Nationalbank oder das Finanzministerium zu entscheiden haben wird, ergibt sich aus § 14 Abs. 2 DevisenG., da das Devisengesetz nur den Abfluß von Inlandsvaluta ins Ausland bzw. das Einströmen von Fremdvaluta verhindern will, aber daran überhaupt nicht interessiert ist, ob eine auf Fremdwährung nicht effektiv lautende Schuld im Inland unter Inländern in Schillingen zum offiziellen Kurs bezahlt wird oder nicht. Solche Zahlungen waren daher unter der Herrschaft des österreichischen Devisengesetzes niemals bewilligungspflichtig (arg. a contrario § 3 Z. 4 DevisenG.). Die Beklagte konnte daher bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt überhaupt darüber nicht im Zweifel sein, daß sie die fraglichen Kupons im Inland von Deviseninländern einlösen dürfe und im Weigerungsfall gerichtlich dazu verhalten werden könne.Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Devisengesetzes am 15. September 1946 liegt allerdings Verzug der beklagten Partei vor. Hiezu muß die Frage untersucht werden, ob es sich im vorliegenden Fall um einen österreichischen Auslandstitel handelt. Nach Meinung des Obersten Gerichtshofes kann nicht wohl bestritten werden, daß ein solcher Auslandstitel nicht vorliegt. Kundmachung Nr. 1 A P 4 kommt nicht in Betracht, da diese Bestimmung nur die Anmeldepflicht regelt und nicht die Frage, ob der Zinsendienst zulässig ist oder nicht. Ob ein inländisches Wertpapier als österreichischer Auslandstitel angesehen werden muß worüber die Nationalbank nach Paragraph eins, Absatz 2, DevisenG. entscheidet, ist nur für die Frage bedeutsam, ob darüber verfügt oder ob es entgeltlich erworben werden dürfe. Daß die Einlösung von Zinsscheinen oder Rücklösung fälliger Inlandsbonds in Heimatwährung nicht unter das Devisengesetz fällt, worüber im Zweifelsfall die Gerichte und nicht die Nationalbank oder das Finanzministerium zu entscheiden haben wird, ergibt sich aus Paragraph 14, Absatz 2, DevisenG., da das Devisengesetz nur den Abfluß von Inlandsvaluta ins Ausland bzw. das Einströmen von Fremdvaluta verhindern will, aber daran überhaupt nicht interessiert ist, ob eine auf Fremdwährung nicht effektiv lautende Schuld im Inland unter Inländern in Schillingen zum offiziellen Kurs bezahlt wird oder nicht. Solche Zahlungen waren daher unter der Herrschaft des österreichischen Devisengesetzes niemals bewilligungspflichtig (arg. a contrario Paragraph 3, Ziffer 4, DevisenG.). Die Beklagte konnte daher bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt überhaupt darüber nicht im Zweifel sein, daß sie die fraglichen Kupons im Inland von Deviseninländern einlösen dürfe und im Weigerungsfall gerichtlich dazu verhalten werden könne.
Dazu ist auch zu erwägen, daß die Anleihebedingungen ergeben, daß die Zahlung an der Gesellschaftskasse in L. in Schillingen nach einem bestimmten Kurs zu erfolgen hat. Daneben kann die Beklagte jeweils andere Zahlstellen, offenbar auch Zahlstellen im Ausland bekanntgeben, bei denen in effektiver Schweizer Währung gezahlt werden soll. Eine Verpflichtung, solche ausländische Zahlstellen bekanntzugeben, ist aus den Anleihebedingungen nicht ersichtlich. Es handelt sich also auch aus diesem Gründe nicht um einen österreichischen Auslandstitel. Als solche sind nur solche anzusehen, die insofern im Ausland begeben wurden, als sie von vornherein nur im Ausland zahlbar waren. Die im Belieben des Schuldners stehende Möglichkeit, im Ausland zu zahlen, ist für die Beurteilung des Papiers nicht ausschlaggebend.
Davon, daß der Verzug mangels Präsentation nicht eingetreten wäre, kann keine Rede sein. In der Kundmachung der beklagten Partei in der Wiener Zeitung vom 21. Dezember 1949 ist mitgeteilt, daß die Wiederaufnahme des Zinsendienstes hinsichtlich der noch nicht verlosten Titres seinerzeit bekanntgegeben werden wird. .
Daraus folgt, daß die beklagte Partei in diesem und bis zu diesem Zeitpunkt zur Einlösung von Zinsscheinen nicht bereit war. Aus der Kundmachung der beklagten Partei vom 7. November 1950, Wiener Zeitung Nr. 258, geht hervor, daß die beklagte Partei erst zu dieser Zeit den Anleihedienst wieder aufgenommen hat (arg. verb. "nunmehr" in der Einleitung der Kundmachung). Wenn sich die beklagte Partei jetzt trotz der damals fehlenden Leistungsbereitschaft auf mangelnde Präsentation beruft, so liegt darin ein Verstoß gegen die guten Sitten, ein unzulässsiges venire contra factum proprium.
Trotz des vorliegenden Verzugs kann aber nicht der Kurs des Zahlungstages, sondern es können nur Verzugszinsen und allenfalls der konkret nachgewiesene höhere Schaden verlangt werden. Denn mit dem Eintritt der Fälligkeit wurde ja nur mehr ein Reichsmark- bzw. Schillingbetrag geschuldet. Ein Nachweis dafür, daß der Kläger, wenn ihm die Beklagte den nach § 905 ABGB. in Schillingen zu zahlenden Betrag rechtzeitig ausbezahlt hätte, diesen Betrag so verwendet hätte, daß er zufällig gerade am Tage der tatsächlichen Einlösung der Kupons usw. soviel Schilling besessen hätte, als dem in diesem Zeitpunkt geltenden erhöhten Kurs entsprochen haben, ist weder erbracht noch angeboten worden. Der Kläger hat nur ganz allgemein behauptet, wenn er vom Erlös gleichartige Papiere gekauft hätte, so würde er diesen Gewinn gemacht haben, daß aber tatsächlich der Betrag wirklich so angelegt worden wäre, hat er weder behauptet noch unter Beweis gestellt.Trotz des vorliegenden Verzugs kann aber nicht der Kurs des Zahlungstages, sondern es können nur Verzugszinsen und allenfalls der konkret nachgewiesene höhere Schaden verlangt werden. Denn mit dem Eintritt der Fälligkeit wurde ja nur mehr ein Reichsmark- bzw. Schillingbetrag geschuldet. Ein Nachweis dafür, daß der Kläger, wenn ihm die Beklagte den nach Paragraph 905, ABGB. in Schillingen zu zahlenden Betrag rechtzeitig ausbezahlt hätte, diesen Betrag so verwendet hätte, daß er zufällig gerade am Tage der tatsächlichen Einlösung der Kupons usw. soviel Schilling besessen hätte, als dem in diesem Zeitpunkt geltenden erhöhten Kurs entsprochen haben, ist weder erbracht noch angeboten worden. Der Kläger hat nur ganz allgemein behauptet, wenn er vom Erlös gleichartige Papiere gekauft hätte, so würde er diesen Gewinn gemacht haben, daß aber tatsächlich der Betrag wirklich so angelegt worden wäre, hat er weder behauptet noch unter Beweis gestellt.
Zusammenfassend ergibt sich daher:
Die 8%igen Prioritätsobligationen der beklagten Partei vom Jahre 1923, lautend auf Schweizer Franken, waren deutsche Auslandsbons im Sinne des § 6 Z. 10 des Devisengesetzes vom 12. Dezember 1938, DRGBl. I., S. 1733. Gemäß C II des Runderlasses 105/40 waren sie durch Zahlung an die deutsche Konversionskasse zu tilgen. Durch diese Zahlung wurde die Beklagte von ihrer Verpflichtung frei (§ 1 Abs. 2 Gesetz vom 9. Juni 1933, DRGBl. I, S. 349). Ein Anspruch des Klägers, für Fälligkeiten seit dem 1. April 1945 den Kurs des Zahlungstages zu erhalten, kann aus einer gesetzlichen Bestimmung nicht abgeleitet werden. Wohl aber ist die Beklagte hinsichtlich der Rückzahlung solcher Fälligkeiten mit dem Inkrafttreten des Devisengesetzes am 15. September 1946 in Verzug geraten. Dennoch kann aber nicht der Kurs des Zahlungstages, sondern können nur Verzugszinsen verlangt werden. Diesem Anspruch steht für den Zeitraum, in dem die Beklagte gemäß öffentlicher Kundmachung zur Leistung nicht bereit war, nicht die unterlassene Vorlegung des Papiers entgegen.Die 8%igen Prioritätsobligationen der beklagten Partei vom Jahre 1923, lautend auf Schweizer Franken, waren deutsche Auslandsbons im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 10, des Devisengesetzes vom 12. Dezember 1938, DRGBl. römisch eins., S. 1733. Gemäß C römisch zwei des Runderlasses 105/40 waren sie durch Zahlung an die deutsche Konversionskasse zu tilgen. Durch diese Zahlung wurde die Beklagte von ihrer Verpflichtung frei (Paragraph eins, Absatz 2, Gesetz vom 9. Juni 1933, DRGBl. römisch eins, S. 349). Ein Anspruch des Klägers, für Fälligkeiten seit dem 1. April 1945 den Kurs des Zahlungstages zu erhalten, kann aus einer gesetzlichen Bestimmung nicht abgeleitet werden. Wohl aber ist die Beklagte hinsichtlich der Rückzahlung solcher Fälligkeiten mit dem Inkrafttreten des Devisengesetzes am 15. September 1946 in Verzug geraten. Dennoch kann aber nicht der Kurs des Zahlungstages, sondern können nur Verzugszinsen verlangt werden. Diesem Anspruch steht für den Zeitraum, in dem die Beklagte gemäß öffentlicher Kundmachung zur Leistung nicht bereit war, nicht die unterlassene Vorlegung des Papiers entgegen.
Der Revision war daher, da die Rückzahlung zum Kurs vom 31. März 1945, nämlich 100 Schweizer Franken = 57.98 RM = 57.98 S und Zug um Zug gegen Ausfolgung des Sammelstücks Nr. 561 - 570 der 8%igen verlosbaren Obligationen der beklagten Partei, lautend auf 1000 Schweizer Franken, als Minus in dem Klagebegehren enthalten und, da dieser Anspruch einschließlich des Anspruches auf Verzugszinsen für die Zeit vom 16. September 1946 bis 7. November 1950 begrundet ist, in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Folge zu geben. Dabei waren die Verzugszinsen in Höhe der Anleihezinsen von 8% auszumessen.