Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger fühlt sich nur dadurch beschwert, daß die Untergerichte den Wert seines Entgeltes nach dem am 31. Juli 1946 geltenden Umrechnungskurs des USA-Dollars von 1 : 10 statt nach dem Kurs des Zahlungstages, 1 : 26, festgesetzt hätten. Zu Unrecht bezieht sich der Kläger auf die Bestimmung des Art. 8 Z. 8 der Vierten handelsrechtlichen Einführungsverordnung. Dort handelt es sich um im Inland zahlbare Geldschulden, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, also um Forderungen, die vereinbarungsgemäß in ausländischer Währung zu bezahlen sind. Voraussetzung für die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung ist, daß der Inhalt der Schuld selbst Geld in Auslandswährung ist, daß der Gläubiger also einen Anspruch auf Leistung von Geldzeichen fremder Währung hat. Wenn es sich aber wie hier darum handelte, den als bedungen geltenden angemessenen Anspruch eines im Inland Wohnenden gegen einen anderen Inländer ziffernmäßig festzusetzen, konnte als Währungsgrundlage nur der Schilling in Frage kommen. Denn die Währung ist bei jeder unmittelbar auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Verbindlichkeit im Inland bestimmt, und zwar durch das einen Bestandteil der Rechtsordnung bildende inländische Währungssystem. Im übrigen geht dies auch aus § 905 Abs. 1 Satz 2 ABGB. und § 361 HGB. hervor. Der Kläger hatte von vornherein nur eine Schillingforderung. Deshalb, weil deren Ausmaß sich gemäß den Übungen des Handelsverkehrs nach der Höhe des vermittelten Geschäftes und nicht etwa nach dem Wert der einzelnen Leistungen richtet, ändert sich der Inhalt der Forderung als einer Schillingforderung nicht. Die Höhe des auf eine ausländische Valuta lautenden vermittelten Geschäftes dient hiebei nur als Rechnungsgrundlage, die zufällig nicht auf Schillinge gestellt ist. Es handelt sich um eine sogenannte unechte Valutaforderung. Art. 8 Z. 8 findet nur auf echte Valutaschulden Anwendung. Darum kann bei unechten Valutaschulden als Tag der Umrechnung des als Wertmaßstab herangezogenen Dollarbetrages nicht der Zeitpunkt der Zahlung, sondern nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen über das, was als bedungen zu gelten hat, nur der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches, äußerstenfalls der der Fälligkeit in Frage kommen. Mit der Umrechnung zu diesem Zeitpunkt ist die Forderung endgültig bestimmt und bleibt unverändert, wenn der Umrechnungskurs auch später geändert wird. Der maßgebende Kurs war im vorliegenden Fall der von den Untergerichten herangezogene von 1 : 10. Bemerkt sei, daß die von der Beklagten in ihrer Revisionsschrift herangezogenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes mit Rücksicht auf die Geldinflation nach dem ersten Weltkrieg auf Billigkeitserwägungen beruhten.Der Kläger fühlt sich nur dadurch beschwert, daß die Untergerichte den Wert seines Entgeltes nach dem am 31. Juli 1946 geltenden Umrechnungskurs des USA-Dollars von 1 : 10 statt nach dem Kurs des Zahlungstages, 1 : 26, festgesetzt hätten. Zu Unrecht bezieht sich der Kläger auf die Bestimmung des Artikel 8, Ziffer 8, der Vierten handelsrechtlichen Einführungsverordnung. Dort handelt es sich um im Inland zahlbare Geldschulden, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, also um Forderungen, die vereinbarungsgemäß in ausländischer Währung zu bezahlen sind. Voraussetzung für die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung ist, daß der Inhalt der Schuld selbst Geld in Auslandswährung ist, daß der Gläubiger also einen Anspruch auf Leistung von Geldzeichen fremder Währung hat. Wenn es sich aber wie hier darum handelte, den als bedungen geltenden angemessenen Anspruch eines im Inland Wohnenden gegen einen anderen Inländer ziffernmäßig festzusetzen, konnte als Währungsgrundlage nur der Schilling in Frage kommen. Denn die Währung ist bei jeder unmittelbar auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Verbindlichkeit im Inland bestimmt, und zwar durch das einen Bestandteil der Rechtsordnung bildende inländische Währungssystem. Im übrigen geht dies auch aus Paragraph 905, Absatz eins, Satz 2 ABGB. und Paragraph 361, HGB. hervor. Der Kläger hatte von vornherein nur eine Schillingforderung. Deshalb, weil deren Ausmaß sich gemäß den Übungen des Handelsverkehrs nach der Höhe des vermittelten Geschäftes und nicht etwa nach dem Wert der einzelnen Leistungen richtet, ändert sich der Inhalt der Forderung als einer Schillingforderung nicht. Die Höhe des auf eine ausländische Valuta lautenden vermittelten Geschäftes dient hiebei nur als Rechnungsgrundlage, die zufällig nicht auf Schillinge gestellt ist. Es handelt sich um eine sogenannte unechte Valutaforderung. Artikel 8, Ziffer 8, findet nur auf echte Valutaschulden Anwendung. Darum kann bei unechten Valutaschulden als Tag der Umrechnung des als Wertmaßstab herangezogenen Dollarbetrages nicht der Zeitpunkt der Zahlung, sondern nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen über das, was als bedungen zu gelten hat, nur der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches, äußerstenfalls der der Fälligkeit in Frage kommen. Mit der Umrechnung zu diesem Zeitpunkt ist die Forderung endgültig bestimmt und bleibt unverändert, wenn der Umrechnungskurs auch später geändert wird. Der maßgebende Kurs war im vorliegenden Fall der von den Untergerichten herangezogene von 1 : 10. Bemerkt sei, daß die von der Beklagten in ihrer Revisionsschrift herangezogenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes mit Rücksicht auf die Geldinflation nach dem ersten Weltkrieg auf Billigkeitserwägungen beruhten.
Es bedurfte entgegen der Meinung des Klägers auch keiner Feststellung des Wertes des vermittelten Kompensationsgeschäftes mit Bezug auf die von der Beklagten gelieferten Kompensationsgüter in Schilling. Denn dieser Wert wurde bereits durch die bestimmte Menge USA-Dollar fixiert, die ihrerseits die Rechnungsgrundlage für die Festsetzung des Entgeltes des Klägers zu bilden hatte. Die Umrechnung des Entgeltes auf Schillinge war dann vom tatsächlichen Schillingwert des Kompensationsgeschäftes völlig unabhängig.
Die Untergerichte haben in einem mängelfreien Verfahren auf Grund richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache dem Kläger ein Entgelt in der Höhe von 1 1/2% von 2.200.000 USA-Dollar abzüglich der von der Beklagten geleisteten Zahlungen, nämlich 207.806.93 S, zugesprochen. Zur Anwendung des Umrechnungsschlüssels von 1 : 26 und damit zur Überwälzung des Währungsschadens auf die Beklagte bestand keine rechtliche Grundlage, weil, wie bereits gesagt wurde, eine im Jahre 1946 fällig gewordene Schillingforderung ohne besondere Abrede im Nominale nicht geändert wird, mag auch der innere Wert gesunken sein.
Da die vom Kläger geltend gemachten Revisionsgrunde nicht vorliegen,