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Entscheidung 1 Ob 361/97p×

Entscheidung 1 Ob 361/97p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob361/97p

Entscheidungsdatum

25.11.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Evamaria P*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Walter P*****, vertreten durch Dr.Helmut Denck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 21.August 1997, GZ 43 R 694/97w-39, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters Walter P***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß das Rekursgericht aktenwidrig davon ausging, über den Obsorgeantrag der Mutter sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Die Aktenwidrigkeit ist aber für die Entscheidung bedeutungslos und damit unbeachtlich (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 503, mwN). Jener Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht betreut wird, ist nämlich verpflichtet, dem Kind auch dann Unterhalt zu leisten, wenn ihm die Kindesobsorge allein zukommt, sich das Kind aber gegen seinen Willen im Haushalt des anderen Elternteils oder - wie hier - in Drittpflege bei Großeltern aufhält. Es kommt nur auf die tatsächliche Betreuung des Kindes an. Das vom Kind nicht beeinflußbare Verhalten seiner Eltern kann dessen Unterhaltsanspruch nicht schmälern (3 Ob 72/97b; JusExtra 1996 aus 1938,; ÖA 1996, 125; vergleiche ÖA 1976, 62). Demzufolge ist es auch ohne Bedeutung, ob der Vater von Anfang an oder erst später die Rückkehr des Kindes in die Ehewohnung wünschte.

Textnummer

E48537

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00361.97P.1125.000

Im RIS seit

25.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012

Dokumentnummer

JJT_19971125_OGH0002_0010OB00361_97P0000_000

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